{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-06-17_III_ZR_315_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170621BIIIZR315.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-06-17","aktenzeichen":"III ZR 315/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 315/20\nvom\n\n17. Juni 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:170621BIIIZR315.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2021 durch die Richter\nTombrink, Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter\nDr. Kessen\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 5. Mai 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz. Sie werfen ihr\nvor, in den Dieselmotor des Typs EA 288 eines von ihnen erworbenen Fahrzeugs\n(Audi A3) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat\nin beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht haben die Kläger Beschwerde eingelegt.\n\n2 Am 5. Mai 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr\n2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe; das\nVerfahren sei vor kurzem mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Parteien haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO).\n\n5 Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf\nGrund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses\nam Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von\n§ 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in\neinem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt\nzu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend\nmacht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann\nAnlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des\n\nSachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche\nSachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020\naaO Rn. 8).\n\n6 Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn\nder Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen\nVerfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein,\nsondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021,\n1109).\n\n7 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor.\n\n8 a) Die Kläger stützen die Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem darauf, dass das Berufungsgericht ihren Vortrag, die in den Motor eingebaute Software funktioniere vergleichbar der in dem Motor EA 189 verwendeten Software\n(Beschwerdebegründung S. 8 f), sowie zu einer Pressemitteilung und einem Auslieferungsstopp bei einem Fahrzeug der Volkswagen AG (aaO S. 10 f) nicht berücksichtigt habe.\n\n9 b) Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens steht die Beurteilung der\nKlageforderung in einem engen Zusammenhang mit der Bewertung des Verhaltens der Volkswagen AG. Dieser gegenüber erscheint der Vorsitzende Richter in\nAnbetracht seiner auf den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gestützten Klage indes als \"Gegner\". Der Sachverhalt ist somit geeignet, vom\n\nStandpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen\nzu lassen. Dabei genügt bereits der \"böse Schein\", die tatsächliche Einstellung\ndes Richters ist insoweit nicht ausschlaggebend. Dass der Rechtsstreit zwischen\ndem Vorsitzenden Richter und der Volkswagen AG inzwischen mit einem Vergleich abgeschlossen worden ist, ist insoweit ohne Belang, weil das betreffende\nVerfahren noch nicht lange Zeit zurückliegt.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nBöttcher Kessen\n\nVorinstanzen:\nLG Augsburg, Entscheidung vom 02.09.2019 - 974 O 4380/18 -\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.09.2020 - 27 U 5477/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-17/iii-zr-315-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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