{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-06-17_3_StR_83_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170621B3STR83.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-06-17","aktenzeichen":"3 StR 83/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 83/21\nvom\n17. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Anstiftung zum besonders schweren Raub u.a.\nzu 2.: besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:170621B3STR83.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n17. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 3. Dezember 2020, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;\njedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten F. sowie\ndie Revision des Angeklagten K. werden verworfen;\njedoch werden die Schuldsprüche dahin neu gefasst, dass\nder Angeklagte F. der Anstiftung zum besonders\nschweren Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen\nKörperverletzung sowie der Anstiftung zur falschen Verdächtigung und der Angeklagte K. des besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.\n\n3. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen \"Anstiftung zum\nschweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt, den Angeklagten K. wegen \"schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\" zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit\nihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten\nRevisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten F. führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung der gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafe. Im Übrigen\nist es ebenso wie dasjenige des Angeklagten K. unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Beide Revisionen haben allerdings zuungunsten der Angeklagten die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Neufassung des jeweiligen\nSchuldspruchs zur Folge.\n\n2 1. Was die Schuldsprüche anbelangt, hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Angeklagte K. einen besonders schweren Raub gemäß\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beging.\nZu dieser Tat hatte ihn der Angeklagte F. angestiftet. Die Kennzeichnung der\nQualifikation \"besonders schwer\" ist als rechtliche Bezeichnung der Straftat im\nSinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzunehmen, damit der\ngesteigerte Unrechtsgehalt im Verhältnis zu § 250 Abs. 1 StGB zum Ausdruck\nkommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020\n- 3 StR 344/20, juris Rn. 2 mwN). Der Tenor des angefochtenen Urteils lässt\nzudem nicht eindeutig erkennen, dass der Angeklagte F. auch zur gefährlichen Körperverletzung anstiftete. Der Schuldspruch ist deshalb für beide Angeklagte insoweit neu zu fassen. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO steht dessen Verböserung nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2020 - 3 StR 132/20, NJW 2021, 869 Rn. 23 mwN).\n\n3 2. Die Gesamtstrafe für den Angeklagten F. kann keinen Bestand haben, weil dem Landgericht bei ihrer Bildung nicht ausschließbar eine durch das\nAmtsgericht Leipzig im Jahr 2018 verhängte Geldstrafe aus dem Blick geraten\nist. Dieser Verurteilung lag eine gefährliche Körperverletzung zugrunde, die\nF. nach den hier in Rede stehenden Taten begangen hatte. Zum Vollstreckungsstand teilt das Urteil nichts mit. Der Senat kann damit nicht überprüfen, ob\ndie Strafkammer zu Recht davon abgesehen hat, die Geldstrafe aus dem\nJahr 2018 nachträglich in die von ihr gebildete Gesamtstrafe einzubeziehen (§ 55\nAbs. 1 StGB). Durch die unterbliebene Einbeziehung kann der Angeklagte beschwert sein, sofern die Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.\nWar die Strafe im Zeitpunkt der Verurteilung bereits vollstreckt, wäre gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom\n21. November 2019 - 4 StR 210/19, juris Rn. 3; zur Bemessung der Gesamtstrafe\nbei Vornahme eines Härteausgleichs vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2\nStR 178/13, juris Rn. 2; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 39 Rn. 7).\n\n4 Der Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der Sache unter Aufrechterhaltung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 354 Abs. 2 Satz 1,\n§ 353 Abs. 2 StPO). Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der im Jahr 2018 verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (3. Dezember 2020) maßgebend ist (vgl. BGH,\n\nBeschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018\n- 3 StR 245/18, juris Rn. 9).\n\nBerg Wimmer Paul\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kleve, 03.12.2020 - 110 KLs - 311 Js 1134/15 - 22/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-17/3-str-83-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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