{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170521B4STR654.19.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-05-17","aktenzeichen":"4 StR 654/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 654/19\n\nvom\n17. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.\n\nhier: Antrag der Rechtsanwältin S. vom 11. September 2020 auf Aufhebung ihrer Pflichtverteidigerbestellung und Anträge der Anwältin K.\nvom 16. September, 22. Oktober und 9. November 2020 auf Bestellung\nals Pflichtverteidigerin sowie vom 2. Februar 2021 (datiert auf 2. Februar\n2020) auf Entpflichtung von Rechtsanwältin S.\n\nECLI:DE:BGH:2021:170521B4STR654.19.1\n\nDie Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Verfahrensbeteiligten am 17. Mai 2021 beschlossen:\n\nDer Antrag der Rechtsanwältin S. vom 11. September 2020\nauf Aufhebung ihrer Bestellung zur Pflichtverteidigerin und die Anträge der Anwältin K. vom 16. September, 22. Oktober und\n9. November 2020 auf Bestellung als Pflichtverteidigerin sowie vom\n2. Februar 2021 auf Entpflichtung von Rechtsanwältin S.\nwerden abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Anträge auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin\nS. werden zurückgewiesen.\n\n2 a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nur aufzuheben, wenn das\nVertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört\nist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Eine ernsthafte\nStörung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung\nnicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Ein wichtiger Grund wird eher\nfernliegen oder gar ausgeschlossen sein, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. BGH,\nUrteile vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.; vom\n21. März 1979 – 2 StR 453/78).\n\n3 b) Danach ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Anwältin K. noch\nder Rechtsanwältin S. ein Grund für deren Entpflichtung.\n\n4 aa) Die von Anwältin K. in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2021 erhobenen Vorwürfe, Rechtsanwältin S. habe Bestandteile der Verfahrensakte an Dritte weitergegeben, um dem Angeklagten zu schaden, und sie werde\nunter Druck gesetzt, um den Angeklagten nicht richtig zu verteidigen, entbehren\njeder Grundlage. Zudem hat Rechtsanwältin S. beide Vorwürfe in ihrem\nSchreiben vom 3. Mai 2021 zurückgewiesen.\n\n5 bb) Auch die von Rechtsanwältin S. in ihrem Schreiben vom\n11. und 18. September 2019 vorgetragenen weiteren Gründe können keine Entpflichtung rechtfertigen. Der Angeklagte hat auch diese Umstände, die zur Störung des Vertrauensverhältnisses führten, bewusst allein verschuldet. Die Möglichkeit, die Organe der Justiz unter Einschluss des Pflichtverteidigers zu verunglimpfen und diesen mit offensichtlich unbegründeten Forderungen gerichtlich zu\nverfolgen, steht jedem Angeklagten faktisch unbegrenzt zur Verfügung. Könnte\ner damit die Auswechslung eines Verteidigers erzwingen, könnte er ein Verfahren\nohne sachlichen Grund nahezu beliebig verzögern und blockieren (vgl. insoweit\nbereits BGH, Beschluss der Vorsitzenden vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19).\n\n6 2. Eine Beiordnung von Anwältin K. aus H. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten kommt nicht in Betracht.\n\n7 Der Angeklagte hatte bereits mit Schreiben vom 29. April 2020 beantragt,\nihm die Anwältin K. anstelle seiner Pflichtverteidiger F. und S.\nbeizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2020 abgelehnt.\n\nMit Schriftsätzen vom 16. September, 22. Oktober und 9. November 2020 beantragte Anwältin K. erneut ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin, ohne ihren\nAntrag näher zu begründen.\n\n8 Ist ein Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers\nrechtskräftig abgelehnt worden (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO), kann er einen neuerlichen Antrag nur auf Umstände stützen, die sich aufgrund einer wesentlichen\nVeränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben haben (vgl.\nBGH, Beschluss vom 21. April 2021 – StB 17/21 Rn. 7).\n\n9 Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Besonderheiten\nim Ablauf des Revisionsverfahrens, welche einen Verteidigerwechsel gemäß\n§ 143a StPO oder die Bestellung eines dritten Pflichtverteidigers nach § 144\nAbs. 1 StPO notwendig machen könnten, liegen nicht vor. Für die Entscheidung\nüber das Rechtsmittel sind keine ungewöhnlich schwierigen tatsächlichen oder\nrechtlichen Fragen aufgeworfen worden.\n\nSost-Scheible\nDie Vorsitzende des 4. Strafsenats\n\nVorinstanz:\nLandau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-17/4-str-654-19-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143a","ref_norm":"143a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-17/4-str-654-19-2","retrieved":"2026-10-24 07:55:44.512216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-17/4-str-654-19-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2021-05-17","dockets":["4 StR 654/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170521B4STR654.19.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170521B4STR654.19.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.05.2021 – 4 StR 654/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-17/4-str-654-19-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Rechtsanwältin S. vom 11. September 2020\nauf Aufhebung ihrer Bestellung zur Pflichtverteidigerin und die Anträge der Anwältin K. vom 16. September, 22. Oktober und\n9. November 2020 auf Bestellung als Pflichtverteidigerin sowie vom\n2. Februar 2021 auf Entpflichtung von Rechtsanwältin S.\nwerden abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/143a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"143a","label":"§ 143a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/142","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"142","label":"§ 142 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/144","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"144","label":"§ 144 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:44.512216+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}