{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-03-17_2_StR_434_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170321B2STR434.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-03-17","aktenzeichen":"2 StR 434/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 434/20\n\nvom\n17. März 2021\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:170321B2STR434.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kassel vom 13. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung in acht Fällen, in einem Fall\nin Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, der versuchten Körperverletzung, der\nBeleidigung und der Bedrohung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit\nder nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat überwiegend Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen schubste und schlug der vielfach – auch einschlägig – vorbestrafte Angeklagte im Zeitraum vom 8. März 2014 bis zum\n16. Januar 2016 in neun Fällen jeweils ihm unbekannte Personen, überwiegend\nFrauen; in einem Fall drückte er seine brennende Zigarette auf den unbekleideten Unterarm einer Geschädigten aus. In einem weiteren Fall blieb es beim\nVersuch. Zudem beleidigte er eine Frau, indem er ihr gegenüber äußerte, dass\ner sie gerne mal „knallen“ würde und ihr dabei an den Hintern fasste. In einem\nweiteren Fall bedrohte er eine Filialleiterin, die ihn zuvor aus den Verkaufsräumen verwiesen hatte.\n\n3 Der Angeklagte konnte regelmäßig am Tatort bzw. in Tatortnähe festgenommen werden. Die in sieben Fällen tatzeitnah durchgeführten Atemalkoholtests ergaben Werte zwischen 1,58 ‰ bis 4,6 ‰.\n\n4 Nach Überzeugung des sachverständig beratenen Landgerichts war die\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten während aller Taten aufgrund einer bei ihm\nbestehenden paranoiden Schizophrenie, einer Alkoholabhängigkeit und einer\ndissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen aufgehoben.\n\n5 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht\nstand. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.\n\n6 a) Die Würdigung des Landgerichts, beim Angeklagten sei zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgrund bestehender Schizophrenie, der „sie begleitenden“ Suchterkrankung und der Persönlichkeitsstörung von einer dadurch aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer nimmt an keiner Stelle die nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 StR\n263/20, juris Rn. 11) und versäumt es zudem, die Taten des Angeklagten von\nmöglichen Verhaltensweisen abzugrenzen, die noch normalpsychologisch zu\nerklären sind.\n\n7 aa) Die in den Urteilsgründen eingehend geschilderten Vorverurteilungen\ndurch die Amtsgerichte Kassel vom 21. April 2015 und Dortmund vom 11. Mai\n2016, denen insgesamt 12 Taten zu Grunde lagen, die ebenfalls im Zeitraum\nzwischen März 2014 und Januar 2016 begangen worden sind und den verfahrensgegenständlichen Taten hinsichtlich Art und Weise ihrer Begehung ähneln,\nwerden bei der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht in den Blick genommen.\n\n8 (1) Das – offensichtlich nicht sachverständig beratene – Amtsgericht\nKassel hat im Urteil vom 21. April 2015 hinsichtlich aller dort abgeurteilten fünf\nTaten angenommen, dass die „Fähigkeit des Angeklagten, nach der Einsicht in\ndas Unrecht der Taten zu handeln, jeweils infolge Alkoholisierung und ggf. einer\nPsychose erheblich vermindert war“, und ist deswegen – unter ausdrücklichen\nAusschluss von § 20 StGB – von erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß\n§ 21 StGB ausgegangen.\n\n9 (2) Das Amtsgericht Dortmund ist im Urteil vom 11. Mai 2016 bei fünf der\nsieben abgeurteilten Taten – dem dortigen Sachverständigen folgend – von\nnicht ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, „dies jedoch nur auf Grund der bei dem Angeklagten festgestellten hohen\nAlkoholintoxikationswerte“. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen habe „im Übrigen die bei dem Angeklagten vorhandene Psychose bei den\nTaten keine Rolle gespielt“.\n\n10 (3) Schließlich wird in den Urteilsgründen ein weiteres forensisches Gutachten vom 20. Oktober 2016 erwähnt, in dem ebenfalls „die Notwendigkeit einer forensischen Unterbringung nicht festgestellt“ wurde, da „die Grunderkrankung […] keine wesentliche Rolle für die diversen Straftaten“ des Angeklagten\ngespielt habe.\n\n11 (4) Eine Auseinandersetzung mit diesen Gutachten, die sich ebenfalls mit\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten bei vergleichbaren Taten im nämlichen\nTatzeitraum befasst haben, deren Ergebnisse hingegen nur knapp mitgeteilt\nwerden, findet nicht statt. Eine solche Auseinandersetzung wäre hier jedoch\nschon wegen der gegenteiligen Bewertungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich gewesen.\n\n12 bb) Die Ausführungen der Sachverständigen zur Art der Maßregel sind\nüberdies aus sich heraus bereits nicht nachvollziehbar. Das Landgericht ist\n„auch insoweit […] der überzeugenden psychiatrischen Einschätzung der Sachverständigen“ gefolgt, die das Urteil wie folgt wiedergibt:\n\n13 „Aufgrund der Explorationsgespräche sei sie in ihren schriftlichen Gutachten vom 08.08.2017 und 12.12.2019 aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt\nerfolgten medikamentösen Behandlung des Angeklagten und der damit einhergehenden remittierten Schizophrenie davon ausgegangen, dass die wesentlichen kriminogenen Faktoren auch in der Unterbringung nach § 64 StGB behandelt werden könnten. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die medikamentöse Behandlung abgesetzt habe und weder eine Krankheits- noch Behandlungseinsicht zeige, sei dies nun nicht mehr möglich und in erster Linie\nmüsse die paranoide Schizophrenie behandelt werden, mithin die Unterbringung nach § 63 StGB zu erfolgen habe.“\n\n14 Abgesehen davon, dass die Feststellungen der Strafkammer, wonach\nder Angeklagte bereits im August 2019 eine weitere medikamentöse Behandlung abgelehnt hatte, in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen stehen, nach denen sie in ihrem schriftlichen\nGutachten vom 12. Dezember 2019 noch von einer „medikamentösen Behandlung des Angeklagten“ ausgegangen sei, fehlt jede Darlegung, aus welchen\nobjektivierbaren Gründen die Sachverständige in der Hauptverhandlung von\nihrem vorbereitenden Gutachten abgewichen ist und ob diese Gründe mit ihr\nerörtert worden sind (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. November 2004\n– 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 355).\n\n15 cc) Das Urteil nimmt zudem keinerlei wertende Betrachtung zur Tatrelevanz der Störung vor. Dies darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig nicht offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September\n2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 22. April 2008 – 4 StR\n136/08, NStZ-RR 2009, 46 f.; Senat, Beschluss vom 12. November 2004\n– 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f.).\n\n16 Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung\nder Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die\nfestgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit kann daher – von offenkundigen\nAusnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 – 1 StR 17/97,\nNStZ 1997, 485, 486) – nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte\nTat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW\n2016, 728, 729 f.; Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45,\n54). Beurteilungsgrundlage ist dabei das jeweilige konkrete Tatgeschehen, wo-\n\nbei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der\nAnlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat\nvon Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR\n346/03, aaO, mwN; vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402).\n\n17 b) Aus denselben Gründen begegnet auch die Gefährlichkeitsprognose\ndes Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n18 aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß\n§ 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der\nUnterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf\ndiesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der\nTäter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche\nrechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich\nerheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die\nder Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 StR 523/18, juris Rn. 12; BGH, Beschlüsse\nvom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76 und vom\n12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75).\n\n19 bb) Abgesehen davon, dass das Landgericht seine Prognose im Wesentlichen auf ein von der Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument gestützt hat (vgl. zu den Anforderungen BGH, Be-\n\nschlüsse vom 22. Juli 2010 – 3 StR 169/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 8, und vom 23. Oktober 2008 – 3 StR 350/08, StV 2009, 118), bedarf es\nzur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus\neiner – hier sehr knapp gehaltenen – differenzierten Einzelfallanalyse durch den\nSachverständigen (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – 3 StR 69/10, juris\nRn. 10 mwN). Unbeschadet dessen versetzen die Erwägungen der Strafkammer den Senat nicht in die Lage, deren Gefährlichkeitsprognose nachzuvollziehen. Dabei besteht die Besonderheit hier darin, dass der Angeklagte sämtliche Anlasstaten bereits zwischen März 2014 und Januar 2016\nbegangen hat, er aber danach u. a. fünf Monate untergebracht war, Strafhaft bis\nzum 14. Februar 2020 verbüßt hat und seitdem in dieser Sache einstweilig untergebracht ist. Lediglich der Entlassungsbericht vom 17. Februar 2017 findet\ninhaltlich in den Urteilsfeststellungen Eingang; im Übrigen teilt das Landgericht\nweitere Einzelheiten zum Verlauf der Unterbringungen seit Anfang 2017 allenfalls am Rande mit. Die Kenntnis vom Verhalten des Angeklagten in\nder jeweiligen Unterbringung, von seiner psychiatrischen Behandlung einschließlich der Medikamentierung sowie vom Grund der Beendigung der Maßnahme wäre aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob und in\nwelcher Weise ein Kriminalitätsrisiko nach der Unterbringung noch bestanden\nhat und zum Urteilszeitpunkt am 13. August 2020 gegebenenfalls (weiter-)besteht.\n\n20 c) Die aufgezeigten Erörterungsmängel führen zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei fehlerfreier Würdigung zu einem für den Angeklagten günstigeren\nErgebnis gelangt und eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht angeordnet hätte. Die zu den Tatgeschehen in objektiver Hinsicht getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\n21 3. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch den Freispruch des Angeklagten auf. Es ist nicht auszuschließen,\ndass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die erneute Begutachtung des\nAngeklagten eine abweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten sowie der Gefahrenprognose ergeben könnte (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 16. Mai 2018 ‒ 2 StR 132/18, juris Rn. 10, und vom 11. April\n2018 ‒ 5 StR 54/18, juris Rn. 7). Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert,\nnach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 24. Oktober 2013 ‒ 3 StR 349/13, juris Rn. 8 und vom\n14. September 2010 ‒ 5 StR 229/10, StraFo 2011, 55).\n\n22 4. Es erscheint naheliegend, zur Frage der Schuldfähigkeit und der Maßregelanordnung (auch) einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung zu beauftragen.\n\nRiBGH Dr. Appl ist Zeng Grube\nurlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\n\nZeng\n\nSchmidt Wenske\n\nVorinstanz:\nKassel, AG, 13.08.2020 - 2850 Js 39582/15 5 KLs 263 Ls","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-17/2-str-434-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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