{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170221BIIIZB57.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-02-17","aktenzeichen":"III ZB 57/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 57/20\nvom\n\n17. Februar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:170221BIIIZB57.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2021 durch die\nRichter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 9. Dezember 2020 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, in den Dieselmotor EA 897 eines von ihr erworbenen PKW (Typ VW\nTouareg V6 TDI) mehrere unzulässige Abschaltautomatiken (unter anderem sogenannte Thermofenster) eingebaut zu haben. Das Landgericht hat die Klage\nabgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt. Die für die Berufung geschäftsplanmäßig zuständige Berichterstatterin hat angezeigt, sich der im Zusammenhang mit der Motorsteuerungsproblematik bei Motoren des Typs EA 189 geführten Musterfeststellungsklage\nvor dem Oberlandesgericht Braunschweig gegen die Beklagte angeschlossen\nund in dem dortigen Verfahren mit der Beklagten einen Vergleich abgeschlossen\nzu haben.\n\n2 Daraufhin hat die Beklagte die Berichterstatterin wegen der Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt.\n\n3 Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.\n\n4 Am 9. Dezember 2020 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im\nFrühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben\nhabe. Die Beklagte hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der\ngeeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen. Die Klägerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.\n\nII.\n\n5 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\n6 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\n\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen\ngegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des\nRechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO\nkann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren\nzwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden\nhat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht\neiner Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er\nsie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf\ndas Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde\nliegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).\n\n7 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. Seiner Erklärung vom 9. Dezember 2020 zufolge hat der Vorsitzende Richter einen VW CC\nmit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage\ngegen die VW AG erhoben. Er steht damit - insoweit - in der gleichen Beziehung\nzu dem Rechtsstreit wie die abgelehnte Richterin des Berufungsgerichts. Im Falle\nseiner Mitwirkung an der Entscheidung über die vorliegende Rechtsbeschwerde\nwürde der Vorsitzende Richter somit gleichsam über die Frage seiner eigenen\nBefangenheit in Verfahren befinden, in denen gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Motors des Typs EA 897 geltend gemacht werden und die bei dem\nerkennenden Senat noch anfallen oder bereits angefallen sind. Würde er die\noben erwähnten Umstände in diesen Verfahren anzeigen, so wäre er gemäß § 48\n\nin Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO von einer Mitwirkung an der hierauf zu treffenden Entscheidung ausgeschlossen. Durch die Bestimmungen des § 45 ZPO\nbleibt die nötige professionelle Distanz des entscheidenden Richters bei der Bewertung der zur Begründung des Befangenheitsantrags vorgebrachten Umstände gewahrt. Damit wird vermieden, dass der Abgelehnte zum Richter in eigener Sache wird (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 4). Nach der darin zum\nAusdruck kommenden Wertung muss auch hier angenommen werden, dass vom\nStandpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen\nkönnen.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Limburg, Entscheidung vom 19.02.2020 - 2 O 201/19 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.09.2020 - 8 U 74/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-17/iii-zb-57-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-17/iii-zb-57-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:21.468079+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-17/iii-zb-57-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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