{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170221BAK7.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-02-17","aktenzeichen":"AK 7/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 7/21\n\nvom\n17. Februar 2021\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nalias:\n\nalias:\n\nalias:\n\nalias:\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:170221BAK7.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten\nund ihrer Verteidiger am 17. Februar 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Angeklagte wurde am 28. Juli 2020 aufgrund des Haftbefehls des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2020 (2 BGs 491/20)\nvorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeklagte habe\nsich in der Zeit vom 17. August 2015 bis Januar 2018 in Syrien durch vier selbständige Handlungen als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf\ngerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6\nVStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) zu begehen. Durch dieselbe Handlung habe\n\nsie sich in zwei Fällen jeweils gemeinschaftlich im Zusammenhang mit einem\ninternationalen bewaffneten Konflikt, ohne dass dies durch die Erfordernisse des\nbewaffneten Konflikts geboten war, in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig\nSachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen,\nangeeignet und in einem weiteren Fall in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn\nJahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt\nzu werden, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,\n§ 171 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 16. Dezember 2020\nwegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs - allerdings in Bezug\nauf einen begrenzteren Tatzeitraum sowie einen nichtinternationalen statt internationalen bewaffneten Konflikt - Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 11. Januar 2021 die\nFortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und am 1. Februar\n2021 die Anklage zugelassen sowie das Hauptverfahren eröffnet.\n\nII.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus liegen vor.\n\n4 1. Die Angeklagte ist jedenfalls zweier der ihr zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.\n\n5 a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 aa) Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar\nal-Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des\nrepressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen sowie der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte\nMilitarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu\neinem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit\nherrschte in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.\n\n7 bb) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das\nGebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen\nStaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf\nihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Sharia zu errichten\nund dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt\nsie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher \"Feinde\"\noder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes\nMittel des Kampfes an.\n\n8 Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des \"Kalifats\" am\n29. Juni 2014 aus \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien\" (ISIG) in \"Islamischer Staat\" umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung\nAbstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr\n\nal-Baghdadi inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Ausrufung\ndes Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum \"Kalifen\" erklärt worden,\ndem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem \"Kalifen\" unterstehen ein Stellvertreter sowie \"Minister\" als Verantwortliche für einzelne Bereiche,\nso ein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-l'tisam\" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch\nvon den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem\n\"Prophetensiegel\", einem weißen Oval mit der Inschrift \"Allah - Rasul - Muhammad\" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem \"Kriegsminister\"\nunterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.\n\n9 Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und\nrichtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen\nArmee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie\nZivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der\nZivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin,\ndie Verantwortung.\n\n10 cc) Die Angeklagte sah den IS als einzig wahre Organisation an. Sie reiste\nam 15. August 2015 mit ihren vier damals zwischen neun Monaten und sechs\nJahre alten Kindern von H. über die Türkei nach Syrien, um sich dort\nebenso wie ihr einige Monate zuvor ausgereister Ehemann dem IS anzuschließen.\n\n11 (1) Die Angeklagte gliederte sich in Rakka in den IS ein. Dort nahm sie\nspätestens im Oktober 2015 an einem seiner Religionskurse teil. Sie beherbergte\nüber mehrere Wochen aus Deutschland angereiste Frauen, deren Ehemänner\nsich für die Organisation in Trainingslagern oder bei Kämpfen befanden, und\nstand darüber hinaus für wiederholte Aufnahmen bereit. Daneben führte sie für\nihre Familie den Haushalt und betreute ihre Kinder im Sinne des IS. Sie und ihr\nEhemann, der militärische und logistische Aufgaben wahrnahm, wurden für ihre\nTätigkeiten mitsamt ihren Kindern alimentiert.\n\n12 (2) Die Angeklagte bezog Ende August/Anfang September 2015 mit ihrem\nEhemann und ihren Kindern eine ihnen vom IS zur Verfügung gestellte Wohnung\nin Rakka. Dort blieben sie bis Ende Februar 2017, als die Vereinigung eine allgemeine Verlagerung anordnete.\n\n13 (3) Von März 2017 bis in den Herbst 2017 bewohnte die Familie ein von\nder Organisation überlassenes Haus in der syrischen Stadt Mayadin. Hierfür\nmusste die Familie ebenso wie für die vorgenannte Wohnung keine Miete zahlen.\n\n14 (4) Den Kindern der Angeklagten drohten, wie sie wusste und billigend in\nKauf nahm, durch den Aufenthalt in dem von Willkürherrschaft, ideologischer Indoktrination und Kampfhandlungen geprägten Krisengebiet naheliegende, erhebliche Schäden für ihre körperliche und psychische Entwicklung. Sie wurden\n\nim Sinne des IS erzogen und erlebten Flugzeug- sowie Bombenangriffe mit. Beispielsweise berichtete ein Sohn der Angeklagten telefonisch seiner Großmutter,\nein Flugzeug habe sie und seine Schule mehrfach bombardiert. Drei der Kinder\näußerten ritualisierte Preisformeln auf den IS, nachdem ihr Vater ein Loblied auf\nden IS gesungen und drei Mal hintereinander dessen Namen ausgerufen hatte.\nDer älteste Sohn forderte in einer Sprachnachricht nach entsprechenden Vorgaben seines Vaters einen Onkel und zwei Vettern auf, zum IS auszureisen, um\ngemeinsam ein Trainingslager zu besuchen.\n\n15 Angesichts der Gebietsverluste des IS und der allgemeinen Lage vor Ort\nfloh die Angeklagte Anfang des Jahres 2018 mit ihren Kindern, zu denen inzwischen eine im Oktober 2017 geborene weitere Tochter zählte, in die Türkei. Von\ndort reisten sie schließlich im Februar 2018 nach Deutschland weiter.\n\n16 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich in Bezug auf den Konflikt in\nSyrien und den IS insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. S.\n, umfangreichen Auswertevermerken des Bundeskriminalamts und Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes. Die Angeklagte hat im Zusammenhang mit einer Durchsuchungsmaßnahme ihre Ausreise nach Syrien, die\nTeilnahme an einem Religionskurs, ihre Aufenthalte in Rakka, Mayadin und anschließend Hadschin sowie die Teilnahme ihres Ehemannes an Kampfhandlungen allgemein eingeräumt, sich im Folgenden jedoch nicht zur Sache eingelassen. Das zuvor dargelegte Geschehen wird im Wesentlichen durch eine Vielzahl\nvon Telekommunikationsinhalten belegt, der subjektive Tatbestand durch die objektiven Umstände.\n\n17 Im Übrigen bedarf hier keiner näheren Erörterung, ob darüber hinaus der\ndringende Verdacht besteht, die von der Angeklagten bewohnten, vom IS zur\n\nVerfügung gestellten Wohnungen oder Häuser seien von diesem eingenommen\nworden, nachdem die vorherigen Bewohner vor dem herannahenden IS geflohen\noder vertrieben worden waren. Nach der bisherigen Beweislage finden sich insoweit zwar gewisse Erkenntnisse zu den konkret bewohnten Objekten, nicht aber\nzu den tatsächlichen Eigentums- oder Besitzverhältnissen sowie den vorangegangenen Nutzern. Insofern stützen sich die Schlussfolgerungen im Haftbefehl\nund in der Anklageschrift allein auf die allgemeine Erwägung, dass es sich bei\nzugeteiltem Wohnraum \"in der Regel\" um solchen der vertriebenen Bevölkerung\nhandelte.\n\n18 Wegen weiterer Einzelheiten zur vorläufigen Bewertung der Beweisergebnisse wird auf den Haftbefehl und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses\nder Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.\n\n19 c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich die Angeklagte mit hoher\nWahrscheinlichkeit zumindest wegen Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht - in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen -, gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,\n§§ 171, 52, 53 StGB strafbar gemacht hat. Ob sie zudem Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 9 Abs. 1 VStGB verwirklichte, bedarf\nfür die Frage der Haftfortdauer derzeit keiner Entscheidung.\n\n20 aa) Die mitgliedschaftliche Beteiligung nach § 129a Abs. 1 StGB setzt eine\ngewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt\nnur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von\naußen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung\n\noder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder\ngehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv\nsein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung\nder Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine\nBeziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss\nberuhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom\n13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August\n2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).\n\n21 Eine Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar\nzur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf\ngerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu\nschaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau,\nZusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein\norganisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von\nentsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 mwN).\n\n22 Daran gemessen hat sich die Angeklagte als Mitglied am IS beteiligt. Nach\neiner Gesamtwürdigung der bislang ermittelten Umstände liegen sowohl eine einvernehmliche Einbindung als auch spezifische Beteiligungshandlungen vor. Hierbei ist insbesondere von Belang, dass die Angeklagte an Religionskursen der\nVereinigung teilnahm, von dieser mit alimentiert wurde und Frauen anderer Mitglieder beherbergte, die ansonsten vom IS anderweitig hätten versorgt werden\nmüssen. Zudem hatte sie sich bewusst in dessen Herrschaftsgebiet begeben,\nbefand sich dort insgesamt über zwei Jahre und wechselte ihren Wohnort entsprechend den Vorgaben der Vereinigung.\n\n23 bb) Eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im\nSinne des § 171 StGB ergibt sich nach der derzeitigen Beweislage daraus, dass\ndie Angeklagte ihre vier Kinder vorsätzlich in ein Kampfgebiet mit den damit verbundenen Risiken verbrachte und sie im Sinne des IS erziehen ließ (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss\nvom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372).\n\n24 Da die Ansiedlung sowie Erziehung der Kinder im Sinne des IS in dessen\nInteresse waren und mithin Beteiligungsakte darstellten, stehen sie im Sinne\ndes § 52 StGB in Tateinheit zur Mitgliedschaft. In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu\ntritt die fortdauernde, keinen weiteren Straftatbestand erfüllende Mitgliedschaft\n(s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN).\n\n25 cc) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen\nfür die deutsche Angeklagte zumindest gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar\n(vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.;\n\nvom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17). In Bezug auf die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht liegt bei Tatbeginn mit der Ausreise ein Tatort auch\nin Deutschland (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 9. Februar\n2021 - AK 5/21).\n\n26 2. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO\n(s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - der\nSchwerkriminalität gegeben. Die Angeklagte hat angesichts der beiden Tatvorwürfe auch unabhängig von einem Verdacht auf Kriegsverbrechen gegen Eigentum mit einer deutlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz darstellt. Zwar reiste sie von sich aus wieder nach Deutschland ein. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass ihr das Ausmaß der drohenden Strafe bereits damals bewusst war. Überdies hat sie verschiedene Kontakte ins Ausland und Erfahrungen mit unerlaubten Grenzübertritten, auf die sie bei einer Flucht zurückgreifen könnte. Mehrere ihrer Äußerungen deuten darauf hin, dass sie nicht in\nDeutschland bleiben möchte. Ferner beabsichtigte sie, für ihre Kinder libanesische Pässe zu erlangen. Vor diesem Hintergrund und der früheren Ausreise\nergibt sich nicht, dass ihre Kinder einer Flucht entgegenstünden.\n\n27 Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen\nnicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1\nStPO erreicht werden.\n\n28 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen\nund rechtfertigen die Haftfortdauer. Im Zusammenhang mit der Festnahme der\n\nAngeklagten sind verschiedene Kommunikationsmittel sichergestellt und im Folgenden ausgewertet worden. Mehrere Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten\nsind aus ermittlungstaktischen Gründen erst nach der Durchsuchung und Inhaftierung vernommen worden. Die Sachakten haben einen Umfang von 25 Ordnern; hinzu kommen 50 Ordner Beiakten. Der Generalbundesanwalt hat bereits\nim Dezember 2020 Anklage erhoben. Der mit der Sache befasste Senat des\nOberlandesgerichts Düsseldorf hat das Verfahren anschließend ohne Verzögerung gefördert und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.\n\n29 4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem\nFreiheitsgrundrecht der Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und\nder zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-17/ak-7-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-17/ak-7-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:41.367283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-17/ak-7-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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