{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:170221B2STR300.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-02-17","aktenzeichen":"2 StR 300/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 300/20\nvom\n17. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nhier: Antrag des Angeklagten auf Vorführung zum\nHauptverhandlungstermin\n\nECLI:DE:BGH:2021:170221B2STR300.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2021 beschlossen:\n\nBei dem Beschluss des Senats vom 3. Februar 2021 hat es sein\nBewenden.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie „tateinheitlichen zweifachen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\n2 Die Revisionshauptverhandlung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 11. November 2020 für den\n17. Februar 2021 anberaumt worden. Zugleich mit der Terminsnachricht ist der\nin Haft befindliche Angeklagte über den Inhalt von § 350 StPO unter Anheimgabe\neiner Stellungnahme binnen zehn Tagen nach Zugang der Ladung belehrt worden. Eine Äußerung des Angeklagten und seiner Verteidiger ist innerhalb der\nFrist nicht erfolgt.\n\n3 Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 hat der Senat daraufhin festgestellt,\ndass die Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung nicht\nerforderlich ist. Mit am 9. Februar 2021 beim Senat eingegangenen Schreiben\nhat der Angeklagte seine Vorführung in der Hauptverhandlung beantragt und zur\n\nBegründung u.a. ausgeführt, er wolle die Protokolle der durchgeführten Telefonüberwachung anhören und sich dazu äußern.\n\n4 Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Angeklagten\nfür nicht erforderlich. Bei dem Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 hat es daher sein Bewenden.\n\n5 Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche\nNachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Da keine neue Beweisaufnahme stattfindet, ist auch die Einführung von Telefonüberwachungs-Protokollen\nausgeschlossen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354\nAbs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage ebenfalls nicht in Rede. Besondere,\nin der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der\nBedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da ein\nVerteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird.\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 27.02.2020 - 5142 Js 201266/19 5/08 KLs 19/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-17/2-str-300-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-17/2-str-300-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:36.975106+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-17/2-str-300-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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