{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-11-16_X_ZR_41_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:161121UXZR41.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-11-16","aktenzeichen":"X ZR 41/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nSCHLUSSURTEIL\nX ZR 41/19 Verkündet am:\n16. November 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:161121UXZR41.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit\nSchriftsatzfrist bis zum 8. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm sowie den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden wie folgt verteilt:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 ein Viertel und die Beklagte drei\nViertel. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen\ndiese und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen\nKosten der Klägerinnen zu 2 und 3 trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 304 002 (Streitpatents), das die\nDatenverschlüsselung zwischen einem Endgerät und einem drahtlosen Telekommunikationssystem wie insbesondere WLAN (Wireless Local Area Networks) betrifft.\n\n2 Die Klägerinnen zu 1 bis 3 haben das Streitpatent hinsichtlich des Anspruchs 11 angegriffen. Die Klägerin zu 1 hat zusätzlich die Nichtigerklärung im\nUmfang der Ansprüche 1 und 14 beantragt, ihre Klage insoweit aber bereits in\nerster Instanz wieder zurückgenommen.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent im zuletzt beantragten Umfang für\nnichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung hat der Senat mit Urteil vom\n20. März 2021 auf deren Kosten zurückgewiesen.\n\n4 Auf die Anhörungsrüge der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom\n7. September 2021 die Fortführung des Verfahrens hinsichtlich der Entscheidung\nüber die in erster Instanz angefallenen Kosten angeordnet.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist zugunsten der Beklagten zu\nkorrigieren.\n\n6 1. Nachdem der Senat die Fortführung des Verfahrens bezüglich der\nerstinstanzlichen Kostenentscheidung angeordnet hat, ist über diese Kosten\ndurch Schlussurteil erneut zu entscheiden.\n\n7 2. Der Senat entscheidet gemäß § 118 Abs. 3 Nr. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung.\n\n8 3. Der Senat hat die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß\n§ 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021\n- X ZR 61/19, GRUR 2021, 1280 Rn. 64 - Laufradschnellspanner). Diese Überprüfung führt im Streitfall zu einer Korrektur zugunsten der Beklagten.\n\n9 a) Das Patentgericht hat seine Entscheidung, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO\ngestützt.\n\n10 b) Dies ist nicht zu beanstanden, soweit das Patentgericht das Streitpatent im angegriffenen Umfang (Patentanspruch 11) für nichtig erklärt hat.\n\n11 c) Soweit die Klägerin zu 1 die Nichtigkeitsklage im ersten Rechtszug\nwieder zurückgenommen hat, sind ihr hingegen gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG\ni.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 und § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten anteilig aufzuerlegen.\n\n12 Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 ist eine andere Entscheidung auch\naus Billigkeitsgründen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG) nicht veranlasst.\n\n13 Der teilweisen Rücknahme der Nichtigkeitsklage ist zwar die Rücknahme\neiner gegen die Nichtigkeitsklägerin zu 1 gerichteten Verletzungsklage voraus-\n\ngegangen, soweit diese auf die genannten Ansprüche gestützt war. Das rechtfertigt es jedoch nicht, die Kosten abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der\nBeklagten aufzuerlegen.\n\n14 Eine Patentnichtigkeitsklage wird zwar häufig in Reaktion auf eine vorangegangene Patentverletzungsklage erhoben. Dennoch handelt es sich nicht um\nein Verteidigungsmittel im Rahmen des Patentverletzungsverfahrens, sondern\num eine selbständige Klage, deren Rücknahme grundsätzlich die Kostenfolge\ndes § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auslöst. Auf welcher Motivation die Rücknahme\nberuht, ist nach dieser Vorschrift unerheblich.\n\n15 Der Umstand, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Gegenstandswert einer Nichtigkeitsklage in der Regel auf 125 % des Streitwerts\nfestzusetzen ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Grundsatz beruht auf dem Umstand, dass der Streitwert eines Nichtigkeitsverfahrens\ndem Wert des Patents entspricht und dieser in erheblichem Umfang durch den\nStreitwert anhängiger Verletzungsverfahren geprägt wird. Auf die in § 269 Abs. 3\nSatz 2 ZPO vorgesehene Rechtsfolge hat dies keine Auswirkungen.\n\n16 4. Für die Verteilung der Kosten ist ausschlaggebend, dass der Streitwert des gegen die Klägerin zu 1 gerichteten, ursprünglich auf die Patentansprüche 1, 11 und 14 gestützten Verletzungsverfahrens mit 6 Millionen Euro doppelt\nso hoch festgesetzt worden ist wie der Streitwert der beiden nur auf Patentanspruch 11 gestützten Verletzungsverfahren gegen die Klägerinnen zu 2 und 3,\nder jeweils auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden ist. Auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallen mithin ein Viertel des gesamten Streitwerts und die\nHälfte des der Klägerin zu 1 zuzuordnenden Teilwerts.\n\n17 Dementsprechend hat die Klägerin zu 1 ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Hälfte ihrer eigenen\naußergerichtlichen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten fallen der Beklagten zur\nLast.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2019 - 2 Ni 5/17 (EP)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-16/x-zr-41-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-16/x-zr-41-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:43.203104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-16/x-zr-41-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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