{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2021-11-16_1_StR_331_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:161121B1STR331.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-11-16","aktenzeichen":"1 StR 331/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 331/21\nvom\n16. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:161121B1STR331.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am\n16. November 2021 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit schwerem\nsexuellen Missbrauch von Kindern, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie\nwegen Vergewaltigung, wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen und Aufrechterhaltung der dort angeordneten Nebenfolgen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ohne dass aus der\n\nUrteilsformel ersichtlich wäre, welche Fälle zu welcher Gesamtfreiheitsstrafe gehören. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verübte der Angeklagte an seinen Töchtern M. (geboren am 25. Mai 2000), S. (geboren am 31. Januar 2002) und A. B. (geboren am 7. Dezember 2005) in\nder Zeit zwischen Oktober 2013 und Pfingsten 2019 verschiedene Sexualstraftaten.\n\n3 a) So begab sich der Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Tag\nim Zeitraum zwischen dem 25. Oktober und dem 30. November 2013 nachts in\ndas Kinderschlafzimmmer, streichelte M. unter anderem an den Brüsten und\nmanipulierte sodann mindestens zehn Minuten lang an deren Scheide (Fall B.I.1.\nder Urteilsgründe). Auch in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2015 suchte\ner M. in ihrem Bett im Kinderschlafzimmer auf, massierte ihre Brüste und\nmanipulierte dann mindestens zehn Minuten an ihrer Scheide, wobei er sie auf\ndas Bett drückte, als sie sich wehrte und versuchte, ihn wegzustoßen (Fall B.I.2.\nder Urteilsgründe). An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum November/Dezember 2018 suchte der Angeklagte M. wiederum nachts auf, legte\nsich auf sie und rieb seinen entblößten Penis an ihrem zuvor entkleideten Intimbereich, bis er zum Samenerguss kam (Fall B.I.3. der Urteilsgründe). Am\n1. Januar 2019 streichelte der Angeklagte M. zunächst über das Gesäß, zog\nihr dann die Hose herunter und führte unter Überwindung ihres hiergegen verübten Widerstands seinen Finger in ihre Scheide ein, wobei er mehrere Minuten\nlang Stoßbewegungen mit dem Finger vollzog. Anschließend rieb er seinen Penis\nbis zum Samenerguss an der nackten Scheide der Geschädigten (Fall B.I.4. der\n\nUrteilsgründe). In der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 24. Mai\n2018 legte der Angeklagte sich zweimal auf die Geschädigte und rieb jeweils\nseinen entblößten Penis an ihrer Scheide, wobei er versuchte, vaginal in diese\neinzudringen. Da die Geschädigte jeweils aufschrie und ihn wegschubste, zog er\nseinen Penis zurück und rieb diesen weiter an der Scheide der Geschädigten,\nbis er zum Samenerguss kam (Fälle B.I.5. der Urteilsgründe). Schließlich setzte\nsich der Angeklagte an einem nicht genau bestimmbaren Tag nach dem\n25. Mai 2018 neben die inzwischen volljährige Geschädigte auf die Couch und\nentkleidete sie. Da die Geschädigte sich wehrte, gab er ihr eine Ohrfeige und\nschubste sie so, dass sie rücklings zum Liegen kam. Als sich die Geschädigte\ndem Angeklagten weiterhin verweigerte, nahm dieser ein kleines Obstmesser\nvom Wohnzimmertisch, stach dieses ein „kleines Stück“ in den rechten Oberschenkel der Geschädigten und drückte sodann ein Tuch auf die blutende\nWunde. Anschließend zog er sich Hose und Unterhose herunter und rieb seinen\nPenis bis zum Samenerguss an der Scheide der Geschädigten (Fall B.I.6. der\nUrteilsgründe).\n\n4 b) An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum Oktober/November 2018 streichelte und knetete der Angeklagte das Gesäß seiner damals\n16-jährigen Tochter S. B. , als diese schlief, wobei er erkannte, dass\ndiese ihm wegen ihres Schlafes keine Gegenwehr entgegensetzen konnte. Als\nS. erwachte und ihn anschrie, ließ er von ihr ab (Fall B.II. der Urteilsgründe).\n\n5 c) Mit seiner Tochter A. vollzog der Angeklagte in der Zeit zwischen\nOstern und Pfingsten 2019 mindestens zehnmal den vaginalen Geschlechtsverkehr, gegen den diese sich aus Angst nicht zur Wehr setzte (Fälle B.III. der Urteilsgründe).\n\nII.\n\n6 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil er nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen ist.\n\n7 a) Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tatgeschehen im Wesentlichen auf die Aussagen der drei Geschädigten gestützt, wobei es erkannt\nhat, dass es sich jeweils um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen handelt\nund daher an die Beweiswürdigung besonders hohe Anforderungen zu stellen\nsind. Es hat bei seiner Beweiswürdigung in Rechnung gestellt, dass sowohl die\nGeschädigte M. B. als auch die Geschädigte S. B. – anders als\nA. B. – eine hohe „Lügenkompetenz“ aufweisen und dass die wiederholten Aussagen aller drei Geschädigter nicht frei von Widersprüchen waren. Dennoch hat es die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft erachtet, wobei es die\nAussagen der Geschädigten M. und S. B. – nicht aber die der Geschädigten A. B. – trotz der Widersprüche noch für ausreichend konstant\nhielt. Hinsichtlich der Geschädigten M. und S. B. hat es insbesondere auf die hohe inhaltliche Aussagequalität und hinsichtlich aller Geschädigten\nauf die Genese der Aussagen und das Fehlen von Motiven für eine Falschbelastung oder eine Fremd- oder Autosuggestion abgestellt. Zudem hat die Strafkammer darauf abgehoben, dass die Aussagen aller drei Geschädigter in einer Gesamtschau – auch vor dem Hintergrund der verschiedenen Rollen der Geschädigten in der Familie – ein plausibles einheitliches Bild im Sinne des festgestellten\nTatgeschehens ergäben (UA S. 105).\n\n8 b) Diese Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs nicht\nstand.\n\n9 aa) Die Beweiswürdigung ist allerdings Sache des Tatgerichts. Diesem\nobliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen.\nDie revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht\nRechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Besondere Anforderungen sind an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zu stellen, wenn\ndas Tatgericht – wie hier – seine Feststellungen im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Tatgericht den Angaben der einzigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass es\nalle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in\nseine Überlegung einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom\n22. September 2021 – 1 StR 284/21 Rn. 7; vom 6. August 2020 – 1 StR 178/20\nRn. 8 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 612/19 Rn. 4).\n\n10 bb) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts im Fall B.I.6. der Urteilsgründe als nicht tragfähig. Sie ist widersprüchlich, weil das Landgericht mit dem von ihm zu Rate gezogenen rechtsmedizinischen Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass die Narbe am rechten Bein der Geschädigten M. B. nicht von dem Messereinsatz des Angeklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung im Sommer\n2018 stammen könne, es aber gleichwohl die Aussage der Geschädigten für\nglaubhaft gehalten hat, wonach die vom Sachverständigen begutachtete Narbe\nvon dem Vorfall mit dem Messer (Fall B.I.6. der Urteilsgründe) herrühre. Die Erwägung des Landgerichts, der Stich mit dem Messer habe je nach Tiefe nicht\nnotwendig eine bleibende Narbe verursachen müssen, zumal die Geschädigte\n\nangegeben habe, das Messer sei nicht „tief im Fleisch“ gewesen (UA S. 32), vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Denn das Landgericht hat sich insoweit nicht damit auseinandergesetzt, dass die Geschädigte M. B. ausgesagt hat, die Hautauffälligkeit („Narbe“) an ihrem Bein sei Folge des von ihr geschilderten Messereinsatzes des Angeklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung, und sie auch nach Vorhalt der Einschätzung des\nSachverständigen daran festgehalten hat, dass sie sich „eigentlich sicher sei“,\ndass die „Narbe“ von dem Messereinsatz stamme (UA S. 41).\n\n11 Auch den Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten M. B. ,\nwonach der Angeklagte die durch den Messereinsatz verursachte Wunde nach\nder Tat mit einem Pflaster versorgt (UA S. 34 f.) beziehungsweise sie selbst ein\nPflaster auf die Wunde geklebt habe, das sie aus der Arztpraxis, in der sie gearbeitet habe, mitgebracht habe (UA S. 41), hat die Strafkammer in ihrer Würdigung\nnicht aufgelöst. Schließlich hat das Landgericht lediglich mitgeteilt, dass die Geschädigte die Reinigung der mit dem Messer verursachten Wunde durch den Angeklagten mit Wodka erstmals in der Hauptverhandlung geschildert habe, ohne\nsich damit auseinanderzusetzen, ob und gegebenenfalls wie diese Aussageentwicklung unter Berücksichtigung des Umstands zu erklären sein könnte, dass die\nGeschädigte das Geschehen bereits in vorangegangenen Vernehmungen detailliert geschildert hatte, ohne dieses bemerkenswerte Detail zu erwähnen.\n\n12 Einer besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der\nvorgenannten Umstände hätte es nicht nur wegen der gegebenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und der „überdurchschnittlichen Lügenkompetenz“\n(UA S. 85 und 105) der Geschädigten M. B. bedurft, sondern insbesondere auch deshalb, weil die Geschädigte das Tatgeschehen im Fall B.I.6. der\nUrteilsgründe, obwohl es den schwersten Tatvorwurf betrifft und die Geschädigte\ndiesbezüglich angab, selbst „schockiert gewesen“ zu sein (UA S. 34, vgl. auch\n\nUA S. 41), nicht bereits in der ersten polizeilichen Vernehmungen schilderte, sondern erstmals im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin auf\nderen Nachfrage nach Narben. Ob die Angaben der Geschädigten M. B.\nzu dem Messereinsatz und dem Entstehen der Narbe glaubhaft sind, ist auch\ndafür von Bedeutung, ob der Aussage dieser Geschädigten – so das Landgericht\n– insgesamt gefolgt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist zu beachten, dass es\nregelmäßig einer besonderen Begründung bedarf, wenn das Tatgericht nur\neinem Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen glaubt, ihm aber im Hinblick auf andere wesentliche Teile nicht folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n31. August 2021 – 5 StR 223/21 Rn. 4 und vom 28. Juli 2015 – 4 StR 132/15\nRn. 6).\n\n13 cc) Die Rechtsfehler bei Würdigung der Aussage der Geschädigten\nM. B. im Fall B.I.6. der Urteilsgründe strahlen auf die Beweiswürdigung\nim Übrigen aus, weshalb die Beweiswürdigung insgesamt keinen Bestand haben\nkann. Denn eine maßgebliche Erwägung des Landgerichts im Rahmen seiner\nGesamtwürdigung liegt darin, dass die Angaben der drei Geschädigten in der\nGesamtschau ein stimmiges und plausibles einheitliches Bild ergäben\n(UA S. 105). Diese Überlegung des Landgerichts – und damit auch die hierauf\ngestützte Gesamtwürdigung – ist mit Wegfall der Aussage einer der Geschädigten insgesamt nicht mehr tragfähig.\n\n14 Der Wegfall der Aussage der Geschädigten M. B. wiegt gerade\nmit Blick auf die Beweiswürdigung zu den Taten zum Nachteil der A. B.\n(Fälle B.III. der Urteilsgründe) besonders schwer, weil die Aussagen dieser Geschädigten – dies hat die Strafkammer nicht verkannt – nicht nur hinsichtlich des\nTatzeitraums und anderen Details erhebliche Widersprüche aufweisen und wenig\nkonstant sind, sondern diese insgesamt sehr pauschal und detailarm geblieben\n\nsind, weshalb das Landgericht von einer schlechten Aussagequalität ausgegangen ist.\n\n15 2. Auch die Feststellungen haben keinen Bestand, weil sie von dem zur\nAufhebung führenden Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue\nTatgericht wird mit Blick auf die besonders schwierige Beweislage, insbesondere\ndie „Lügenkompetenz“ der Geschädigten M. und S. B. einerseits\nund die Verschlossenheit der Geschädigten A. B. andererseits, sowie die\nerheblichen familiären Verflechtungen und Besonderheiten in Betracht zu ziehen\nhaben, einen aussagepsychologischen Sachverständigen zur Schaffung einer\nbestmöglichen Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hinzuzuziehen.\n\nJäger Fischer Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht München I, 19.04.2021 - 455 Js 161070/19 20 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-16/1-str-331-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-16/1-str-331-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:37.522142+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-16/1-str-331-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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