{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2021-09-16_VII_ZR_321_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160921UVIIZR321.20.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-09-16","aktenzeichen":"VII ZR 321/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVII ZR 321/20 Verkündet am:\n16.09.2021\nZimmermann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:160921UVIIZR321.20.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter\nHalfmeier sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 2020 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz\nwegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.\n\n2 Der Kläger erwarb im November 2016 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC Blue Efficiency zu\neinem Preis von 23.760 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe\nOM 651 ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.\n\n3 Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein\nTeil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort\n\nerneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren (\"Thermofenster\"), wobei zwischen den Parteien\nstreitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist.\n\n4 Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das Thermofenster in Form\neiner verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen\nEuropäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende\nBetriebserlaubnis erlangt. Mit der Klage verlangt er Zug um Zug gegen Übergabe\nund Übereignung des Fahrzeugs die Zahlung von 22.956,91 € (Erstattung des\nKaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) nebst Delikts- und\nVerzugszinsen, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat\ndas Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht (12 U 2250/19, veröffentlicht in BeckRS 2020,\n34075) hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n8 Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte\nzu. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, weil der Kläger eine unzulässige\nAbschalteinrichtung in Form des Thermofensters nicht ausreichend konkret dargelegt habe. So habe der Kläger sich nicht widerspruchsfrei auf eine Temperatur\nfestgelegt, bei welcher die Abgasreinigung abgeschaltet werde, und ins Blaue\nhinein behauptet, dass das Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen im\nNEFZ abgestimmt sei. Unabhängig von der Frage, ob ein Thermofenster eine\nunzulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei das Inverkehrbringen eines derart\nkonzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung zu\nbewerten. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im\nnormalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeite wie auf dem Prüfstand und bei\nder Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft\nerwogen werden könnten, könne bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte\nnicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise\nVerantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Solche Anhaltspunkte seien weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Allein der\nUmstand, dass andere mit einem Motor aus der Serie OM 651 ausgestattete\nFahrzeuge von einer Rückrufaktion des KBA betroffen seien, sei hierfür nicht\nausreichend. Die Gesetzeslage sei hinsichtlich der Zulässigkeit von Thermofenstern nicht eindeutig. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes\nkönne indes nicht als besonders verwerflich angesehen werden. Schließlich\nscheitere ein Anspruch auch daran, dass der Kläger hinsichtlich des gesondert\nfestzustellenden Schädigungsvorsatzes nicht dargetan habe, dass Repräsentanten der Beklagten die maßgeblichen Umstände in Bezug auf den konkreten Fahrzeugtyp gekannt hätten.\n\n9 Die Beklagte hafte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder\ni.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise §§ 6, 27 EG-FGV. In Bezug auf § 263 StGB fehle es am Vorsatz [BU 12\nunten]. Bei den Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007\nbeziehungsweise §§ 6, 27 EG-FGV handele es sich nicht um Schutzgesetze.\nSchließlich scheide auch eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB aus.\n\nII.\n\n10 Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen\nNachprüfung stand.\n\n11 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers\naus § 826 BGB zu Recht verneint.\n\n12 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Verhalten\nder für die Beklagte handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig\nzu qualifizieren ist, weil - was revisionsrechtlich zu unterstellen war - sie den\nstreitgegenständlichen Motortyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des\nEmissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im\nSinne der (unions-)rechtlichen Vorschriften darstellt, kann dabei ungeachtet der\numfangreichen Ausführungen der Revision dahinstehen.\n\n13 a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerf-\n\nlichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20\nRn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020,\n1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom\n12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon\nzur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse,\nAbsichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch\naus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ\n225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf\nan, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus\n§ 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20\nRn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14,\nZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715;\nUrteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316).\n\n14 Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des\n§ 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle\ndes Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19\nRn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25,\nVersR 2020, 1120).\n\n15 b) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem - mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden - Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems in jedem Fall bei einstelligen Außentemperaturen und in manchen Fällen bereits bei Temperaturen\nunter 17°C reduziert werde und die Abgasreinigung bei Temperaturen über 33°C\nnicht mehr voll funktionsfähig sei, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben.\n\n16 Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung\nder Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5\nAbs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH,\nUrteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre der darin liegende - revisionsrechtlich\nzu unterstellende - Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen\nals besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, zVb;\nUrteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom\n9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021, 661; Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16, ZIP 2021, 297). So setzt die Annahme\nvon Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei\nder Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung\ndes Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige\nAbschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß\nbilligend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der\nSittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20\nRn. 13, zVb; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609;\n\nBeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss\nvom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297).\n\n17 c) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt weder vom\nBerufungsgericht festgestellten noch von diesem übergangenen Sachvortrag des\ninsoweit darlegungsbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19) auf, dem hierfür sprechende Anhaltspunkte\nzu entnehmen wären.\n\n18 aa) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Anspruch des\nKlägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Substantiierungsanforderungen überspannt und den vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines\nThermofensters nicht erhoben habe, geht insofern bereits am Inhalt des angefochtenen Urteils vorbei, als das Berufungsgericht das grundsätzliche Vorhandensein eines Thermofensters als unstreitig erachtet und dessen Unzulässigkeit\nunterstellt hat. Diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat es damit gerade nicht\nmangels hinreichender Substantiierung für unbeachtlich, sondern zu Recht nicht\nfür beweisbedürftig gehalten.\n\n19 bb) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Vortrag des Klägers in der\nBerufungsbegründung das Thermofenster als \"System der Prüfstandserkennung\" beschreibt und damit einen \"Betrieb des Fahrzeugs in zwei verschiedenen\nModi\" behauptet, könnte zwar die Applikation einer entsprechenden Steuerungssoftware für Arglist sprechen und damit grundsätzlich geeignet sein, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27, VersR 2021,\n661; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., BGHZ 225, 316). Jedoch\n\nerfolgt bei Implementierung des Thermofensters auch nach dem Vortrag des\nKlägers die Abgasreinigung im Grundsatz auf dem Prüfstand und im realen Betrieb in gleicher Weise; es liegt damit gerade kein System der Prüfstandserkennung vor.\n\n20 cc) Soweit der Kläger behauptet hat, der Temperaturbereich des Thermofensters sei auf die Bedingungen auf dem Prüfstand exakt zugeschnitten, kann\ndahinstehen, ob dies ein Indiz für die arglistige Applikation einer entsprechenden\nSteuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten\nder Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren.\nDenn das Berufungsgericht hat entsprechendes Vorbringen im Streitfall zutreffend als prozessual unbeachtlich angesehen.\n\n21 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein\nSachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die\nPartei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und\nerforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021\n- VII ZR 196/18 Rn. 43, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom\n4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 14, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178;\nBeschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 Rn. 22, BauR 2017, 306;\njeweils m.w.N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit\ndiese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die\nLage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend\ngemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des\nTatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu\nbefragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu\nunterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, WM\n\n2012, 492, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 20,\nzVb; Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19 Rn. 19, MDR 2021, 871; Beschluss\nvom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 7, ZIP 2020, 486; jeweils m.w.N.).\n\n22 Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen\nhat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in\neinen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH,\nUrteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 21, WM 2021, 1609; Beschluss vom\n28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 10. Januar 1995\n- VI ZR 31/94 Rn. 17, VersR 1995, 433). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der\nBeweisführer sich auch dazu äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit\nder in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe\n(BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19 Rn. 8, VersR 2020, 1069).\n\n23 Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei\nerst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet\nsind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in\ndas Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam \"ins Blaue\" aufgestellt, mit anderen Worten, aus\nder Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl.\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss\nvom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom\n20. Februar 2014 - VII ZR 26/12 Rn. 26, BauR 2014, 1023; Urteil vom\n14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsäch-\n\nlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609;\nBeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom\n14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26).\n\n24 (2) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Vortrag des\nKlägers in der Berufungsbegründung, den die Revision für eine Ausgestaltung\ndes Thermofensters über das unbedingt notwendige Maß hinaus beziehungsweise als Beleg für ein System der Prüfstandserkennung und des Betriebs des\nFahrzeugs in zwei verschiedenen Modi (\"Thermofenster und schmutziger\nModus\") anführt, zutreffend als prozessual unbeachtlich angesehen. Dabei kann\ndahinstehen, ob entsprechender Vortrag des Klägers - wie vom Berufungsgericht\nangenommen - schon mangels näherer Angaben zur Funktions- und Wirkweise\ndes Abgasrückführungssystems nicht schlüssig ist. Denn der als übergangen gerügte Vortrag steht in Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht festgestellten\nweiteren Vortrag des Klägers, wonach die Abgasrückführung erst bei einstelligen\nAußentemperaturen - und nur \"in manchen Fällen\" bereits bei Temperaturen unter 17°C - reduziert werde beziehungsweise die Abgasreinigung bei Temperaturen über 33°C nicht mehr voll funktionsfähig sei. Von einer Abschalteinrichtung,\ndie \"exakt\" auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt ist, kann damit schon\nnach dem eigenen Vortrag des Klägers, demzufolge die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20°C und 30°C betragen soll,\nersichtlich keine Rede sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021\n- 6 U 15/20, juris Rn. 84 ff.; OLG Celle, Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 1955/19,\njuris Rn. 28).\n\n25 dd) Auch dem weiteren Vortrag des Klägers lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems mit einer Prüfstandserkennungssoftware entnehmen (zur Abgrenzung vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20\n\nRn. 27, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18,\nZIP 2021, 297). Soweit die Revision auf Vortrag in der verweist, wonach die im\nstreitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motorsteuerungssoftware den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebs optimiere und\ndas KBA angeblich Mechanismen festgestellt habe, welche die Abgasreinigung\nnur unter den Bedingungen des Prüfstands vollständig aktivierten, führt dies zu\nkeinem anderen Ergebnis. Denn insoweit erschöpft sich der als übergangen gerügte Vortrag darin, die Nichteinhaltung gesetzlicher Abgasgrenzwerte sowie die\nUnzulässigkeit entsprechender Steuerungsmechanismen geltend zu machen\nund auf einen nicht näher erläuterten Zwangsrückruf des KBA zu Dieselmotoren\ndes Typs OM 651 - von dem das Fahrzeug des Klägers ausweislich der nicht\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht betroffen war - zu verweisen. Auch hierbei handelt es sich in Bezug auf eine spezifisch an die Prüfstandsituation anknüpfende Abschaltung der Abgasreinigung um prozessual\nnicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen von mangelnder Substanz.\n\n26 ee) Auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige\nPersonen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung\nzu verwenden. Die Revision greift die Feststellung, dass alle Autohersteller\nThermofenster einsetzen, nicht an. Ausweislich des vom Kläger in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 (23 O 220/18, BeckRS\n2019, 8026 Rn. 85) in einem - so der Kläger - \"vollständig vergleichbaren Fall\"\nhat die Beklagte das Thermofenster zudem hier offengelegt durch die Angabe im\nTypgenehmigungsverfahren, die AGR-Rate werde u.a. durch den Parameter\n\"Lufttemperatur\" gesteuert. Selbst wenn die Beklagte dabei - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrund-\n\nsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung\nim streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss\nvom 1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom\n27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265,\n269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom 28. August 2020 - 1 U 137/19, juris\nRn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben\nder Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches\nund manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen\nbewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), vermag der Senat nach\nalledem nicht zu erkennen.\n\n27 ff) Soweit die Revision vorträgt, das Fahrzeug enthalte \"neben dem\nThermofenster\" eine weitere Abschalteinrichtung in Form einer Steuerungssoftware, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des NEFZ auf dem\nPrüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regele,\ndass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert\nwerde, zeigt sie schon nicht auf, dass der Kläger bereits in den Vorinstanzen\nentsprechend vorgetragen hätte. Der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge steht zudem die - für das Revisionsverfahren bindende (§§ 314,\n559 ZPO) - tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass\nsich die Berufung des Klägers ausschließlich mit dem Vorwurf des Einbaus eines\nunzulässigen Thermofensters befasst hat. Für das Revisionsverfahren ist Vortrag\nzu weiteren Abschalteinrichtungen somit unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom\n20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 18, zVb). Hinzu kommt, dass die schlichte\nBehauptung, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs enthalte eine vergleichbare Manipulationssoftware wie die den sog. Dieselskandal auslösende\nAbschalteinrichtung bei Motoren des Typs VW EA 189 ohne jegliche Anhaltspunkte und damit ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist.\n\n28 gg) Gänzlich unbehelflich sind die Ausführungen der Revision zu angeblich offenkundigen Tatsachen (§ 291 ZPO), aus denen sich Anhaltspunkte für die\nobjektiv sittenwidrige Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergeben sollen. Der Hinweis auf diverse Instanzentscheidungen und inzident zitierte\nmediale Berichterstattung entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern verstößt\ngegen das Novenverbot des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit der Kläger zu bisher nicht thematisierten Abschalteinrichtungen vorträgt. Zudem verkennt die Revision erneut, dass es für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nicht ausreicht, dass - wie hier zu unterstellen war - das Thermofenster eine unzulässige\nAbschalteinrichtung darstellt.\n\n29 d) Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der\nSittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht\ngegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen.\n\n30 Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage\nder Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann\nbei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass\ndie für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine\nunzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19,\nZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021,\n661).\n\n31 Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit eines Thermofensters sei zweifelhaft, ist entgegen der Auffassung der\n\nRevision revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht verweist das Berufungsgericht auf den Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digitale\nInfrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen, nach dem\nThermofenster von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem Erfordernis des\nMotorschutzes begründet würden; insoweit sei ein Verstoß betreffend die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007\nnicht eindeutig (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen,\nStand April 2016). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich auf Vorlage\neines französischen Gerichts mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18,\nNJW 2021, 1216). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch die breit geführte\nDiskussion um die Zulässigkeit und den erheblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird, in den Blick. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht.\n\n32 e) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie\nhätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25,\nNJW 2017, 250 m.w.N.). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz\nhinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere\nRechtslage - hinsichtlich des unstreitig im Fahrzeug des Klägers verbauten\nThermofensters fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem\n\nZwang zu Umrüstungsmaßnahmen - ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen.\n\n33 2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht\naus einem anderen Rechtsgrund.\n\n34 a) Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§ 280\nAbs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB) scheiden mangels rechtsgeschäftlicher\noder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus.\n\n35 b) Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6\nAbs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG)\nNr. 715/2007. Es besteht insoweit keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.\n\n36 aa) Wie der VI. Zivilsenat in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020\n(VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316) und 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20\nRn. 10 ff., ZIP 2020, 1715) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. Die Revision gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Der Kläger setzt sich mit den zentralen Erwägungen der zitierten Entscheidungen nicht oder nicht hinreichend auseinander (vgl. BGH, Beschluss vom\n23. Juni 2021 - VII ZR 304/20, juris). Auch sonst sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den\ngenannten Vorschriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und\nspeziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die - auch fahrlässige - Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch\nauf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte\n\nknüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff.,\nZIP 2020, 1715; Beschluss vom 7. Juli 2021 - VII ZR 218/21 Rn. 3, juris).\n\n37 bb) Aus denselben Erwägungen bedarf es entgegen der Auffassung der\nRevision keines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union. Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27\nAbs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese\nliegen nicht vor. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020\n- VI ZR 252/19 Rn. 77, BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 16, ZIP 2020, 1715). Weder Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte noch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom\n19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) geben Anlass, an der Annahme eines\nacte clair zu zweifeln.\n\n38 Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nsetzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet haben, nicht auseinander (vgl. nur LG\nRavensburg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 O 315/20 u.a., juris).\n\n39 Die Kommission, die sich in ihrer Stellungnahme zu dem mittlerweile aus\ndem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera äußert, hält fest, dass offensichtlich\nnur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften\nunter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren\n(sj.h(2019)8760684 Rn. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich\nzum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) 715/2007 bezweckten \"den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflich-\n\ntung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen beziehungsweise den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur\nRichtlinie 2007/46 einschließlich, unter anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen\" (sj.h(2019)8760684\nRn. 81). Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch\nder Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz\ndes Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll,\nnichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an\ndie (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - VII ZR 218/21 Rn. 3, juris; Urteil vom\n30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 11, ZIP 2020, 1715).\n\n40 c) Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bei dem\nhier vorliegenden Kauf eines Gebrauchtwagens jedenfalls an der erforderlichen\nStoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem\netwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 17 ff., ZIP 2020, 1715).\n\n41 d) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch einen\nAnspruch des Klägers aus §§ 826, 831 BGB verneint. Insoweit fehlt es aus den\nvorgenannten Gründen schon an der Darlegung einer zumindest bedingt vorsätzlichen Schädigungshandlung der für die Beklagte tätigen Personen.\n\nIII.\n\n42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nPamp Halfmeier Sacher\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.2019 - 1 O 67/19 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/vii-zr-321-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/vii-zr-321-20","retrieved":"2026-10-24 08:00:00.785984+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-16/vii-zr-321-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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