{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR70.21.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-09-16","aktenzeichen":"III ZR 70/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 70/21\nvom\n\n16. September 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR70.21.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2021 durch die\nRichter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner\nRechte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2021 - 1 U 239/19 -\nbeizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nStreitwert: 27.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung, die er in einem Verfahren zur Feststellung des Grades seiner Behinderung abgegeben hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des\nKlägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.\n\n2 Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger durch seinen beim\nBundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung ist antragsgemäß\nbis zum 23. August 2021 verlängert worden. Mit am 4. August 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er das\nMandat niederlege. Der Kläger hat mit am 5. August 2021 eingegangenem\nSchreiben die Beiordnung seines bisherigen Prozessbevollmächtigen als Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Er hat hierzu ausgeführt, sein bisheriger Prozessbevollmächtigter habe\ndas Mandat ohne Grund niedergelegt. Er habe daraufhin bei einer Vielzahl von\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten angefragt, das Mandat\nzu übernehmen. Alle hätten abgelehnt.\n\nII.\n\n3 Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b\nAbs. 1 ZPO ist unbegründet.\n\n4 1. Hat eine Partei - wie hier - einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\ngefunden und entsprechend beauftragt, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn\ndie Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Nach gefestigter\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Beiordnung eines Notanwalts\nnicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim\nBundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht\nverneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel\n\nnach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen. So liegt der Fall hier. Der bisherige Prozessbevollmächtigte\ndes Klägers hat mit Schriftsatz vom 6. August 2021 auf Anfrage des Senats mitgeteilt, er habe dem Kläger in einem ausführlichen Schreiben dargelegt, dass das\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg habe, da Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revision nicht vorlägen.\nGleichwohl habe der Kläger auf die weitere \"unbedingte\" Durchführung des Beschwerdeverfahrens bestanden. Indem der Kläger in seiner Stellungnahme vom\n13. August 2021 die negative Beurteilung der Erfolgsaussichten durch seinen\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten als \"sachlich\nund rechtlich unzutreffend\" und \"berufsrechtlich unzulässig\" abqualifiziert hat, hat\ner deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er dessen rechtliche Bewertung nicht\ngelten lassen und seine eigenen Vorstellungen durchsetzen will. Zu diesem\nZweck kann jedoch eine Notanwaltsbestellung nicht erfolgen.\n\n5 Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim\nBundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu\nstärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld\nvon aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten\nerspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisions- und\nRechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das\neingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9, 12;\nvom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, BeckRS 2014, 15945 Rn. 2; vom 27. November\n2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2; vom 29. Juni 2017 - III ZR 63/17,\n\nBeckRS 2017, 116899 Rn. 3 und vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS\n2018, 29835 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, FamRZ\n2017, 1705 Rn. 7 f).\n\n6 2. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet ungeachtet dessen auch aus,\nweil die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist. Die Sache hat weder\ngrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nerforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind\nnicht ersichtlich und könnten demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n10. August 2017 - III ZB 80/17, BeckRS 2017, 122573 Rn. 2 und vom 25. Oktober\n2018 aaO Rn. 5).\n\nIII.\n\n7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie\nnicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 4 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wurde.\n\n8 Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der\nZurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (Senat,\nBeschluss vom 25. Oktober 2018 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Februar\n2013 - VIII ZR 239/12, BeckRS 2013, 05053 Rn. 4 f). Ein etwaiger Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist nach der Ablehnung des Senats, einen Notanwalt zu bestellen, verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann\n\nWiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen\nhierfür substantiiert dargelegt hat (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013\naaO Rn. 8 f; vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301\nRn. 9; vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, BeckRS 2017, 128304 Rn. 8 und\nvom 25. Oktober 2018 aaO). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem eine Notanwaltsbestellung aus den vorstehenden Gründen von vornherein nicht in Betracht\nkam.\n\nRemmert Reiter Kessen\n\nHerr Liepin\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2020 - 2-04 O 71/19 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.04.2021 - 1 U 239/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/iii-zr-70-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/iii-zr-70-21","retrieved":"2026-10-24 07:58:24.863452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-16/iii-zr-70-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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