{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR332.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-09-16","aktenzeichen":"2 StR 332/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 332/21\nvom\n16. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes\n\nECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR332.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 16. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog und § 357 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. März 2021 – auch soweit es die nicht revidierenden Angeklagten D. und P. betrifft – in der zu\nFall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Einziehungsentscheidung\ndahingehend abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen angeordnet wird,\n\n– in Höhe von 1.000 € gegen die Angeklagte D. als Gesamtschuldnerin mit den Angeklagten K. und P. ,\n\n– in Höhe von 8.469,62 € gegen die Angeklagten K. und\nP. als Gesamtschuldner, davon in Höhe von 4.000 €\nals Gesamtschuldner mit der Angeklagten D. .\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schweren\nRaubes (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die nicht revidierende Angeklagte D. hat es wegen derselben Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, den nicht revidierenden Angeklagten P. wegen derselben und weiterer Taten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe. Es hat ferner die Einziehung von Wertersatz angeordnet, in Höhe von 1.000 € betreffend die Angeklagte D. , in Höhe von\n8.469,62 € betreffend die Angeklagten K. und P. als Gesamtschuldner\nund – insoweit hinsichtlich der Fälle II. 2 bis II. 9 der Urteilsgründe, an denen die\nAngeklagten K. und D. nicht beteiligt waren – in Höhe von weiteren\n1.052 € betreffend den Angeklagten P. . Die Revision des Angeklagten\nerzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Indes bedarf die Einziehungsentscheidung – gemäß § 357 StPO auch\nhinsichtlich der Nichtrevidenten – der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer unter\nAnwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten der Angeklagten D. angenommen hat, diese habe aus der im Fall 1 der Urteilsgründe ausgeurteilten Raubtat erlangten Tatbeute 1.000 € erhalten, zugunsten der Angeklagten K. und\nP. indes, der Beuteanteil der Angeklagten D. betrage 4.000 €. Die\nStrafkammer hat aber bei der Einziehungsentscheidung nicht bedacht, dass die\n\nAngeklagte D. in Höhe des aus der Tatbeute erhaltenen Betrages als Gesamtschuldnerin haftet. Dies anzuordnen hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.\n\n4 3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kassel, 23.03.2021 - 6020 Js 16845/20 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/2-str-332-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/2-str-332-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:39.980707+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-16/2-str-332-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2021-09-16","dockets":["2 StR 332/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR332.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR332.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.09.2021 – 2 StR 332/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/2-str-332-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. März 2021 – auch soweit es die nicht revidierenden Angeklagten D. und P. betrifft – in der zu\nFall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Einziehungsentscheidung\ndahingehend abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen angeordnet wird,\n\n– in Höhe von 1.000 € gegen die Angeklagte D. als Gesamtschuldnerin mit den Angeklagten K. und P. ,\n\n– in Höhe von 8.469,62 € gegen die Angeklagten K. und\nP. als Gesamtschuldner, davon in Höhe von 4.000 €\nals Gesamtschuldner mit der Angeklagten D. .\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:39.980707+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}