{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR187.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-09-16","aktenzeichen":"2 StR 187/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 187/21\nvom\n16. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:160921B2STR187.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1.a) und 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers\nam 16. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2021\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\nBesitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem\nFall in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\nschuldig ist;\n\nb) aufgehoben im Ausspruch über\n\naa) die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe; diese entfällt,\n\nbb) die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in\nTateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nsowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die konkurrenzrechtlichen Wertungen des Landgerichts halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\n3 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts\nbaute der Angeklagte ab Ende des Jahres 2019 zusammen mit einem Nichtrevidenten in zu diesem Zweck ausgestatteten Räumen eine Cannabisplantage auf.\nAnfang März 2020 erwarben sie Marihuanasetzlinge, um den Ernteertrag nach\nerfolgter Aufzucht gewinnbringend zu veräußern. Bei einer Durchsuchung am\n19. März 2020 wurden neben Ausbau- und Aufzuchtmaterial auch aus den Setzlingen gezogene Pflanzen unterschiedlicher Größe mit einem Wirkstoffgehalt von\ninsgesamt 9,88 g THC sichergestellt (Fall 1 der Urteilsgründe). Ferner wurde bei\ndieser Durchsuchung in Räumen der Plantage eine Tasche mit 4,9 kg Marihuana\nmit einem Wirkstoffgehalt von 18,6 % gefunden, die ein dem Angeklagten bekannter Niederländer gewinnbringend veräußern wollte und in der Plantage des\nAngeklagten mit dessen Wissen und Billigung vorübergehend versteckte (Fall 2\nder Urteilsgründe). Ferner erwarb der Angeklagte kurz vor dem 19. März 2020\n\nvon einem Unbekannten Kokain mit 183 g KHC, von denen er 50 g selbst konsumieren, den Rest gewinnbringend verkaufen wollte und die bei der Durchsuchung\nseines Zimmers im Elternhaus gefunden wurden (Fall 3 der Urteilsgründe).\n\n4 b) Hiervon ausgehend stehen die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Der gleichzeitige Besitz der Betäubungsmittel in den Fällen 1 und 2\nverbindet die jeweils selbständigen Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1) und\nder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge (Fall 2) zu einer Tat. Der gleichzeitige Besitz\nverschiedener Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes nur einmal. Leistet der Angeklagte bezüglich eines\nBetäubungsmittels zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständige Beihilfetat mit\nder (anderen) Tat des täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Tateinheit. Der Umstand,\ndass das täterschaftliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge trotz gleicher Strafdrohung im Grundsatz einen\nhöheren Unrechtsgehalt aufweist als der täterschaftliche Besitz und\ndie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Wiegt – wie hier – nur eines der betroffenen anderen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, bleibt\ndie Klammerwirkung einer Dauerstraftat bestehen (vgl. BGH, Urteil\nvom 4. Februar 2015 – 2 StR 266/14, NStZ 2015,344 f. mwN).“\n\n5 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem\nnicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht besser als geschehen hätte verteidigen können.\n\n6 2. Die Korrektur des Schuldspruchs führt zum Entfallen der für Fall 2 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts kann der Senat trotz der sehr\n\nmilde bemessenen Gesamtfreiheitstrafe nicht ausschließen, dass diese auf der\nrechtsfehlerhaften konkurrenzrechtlichen Wertung beruht.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nLandgericht Aachen, 03.02.2021 - 61 KLs 509 Js 150/20 - 12/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/2-str-187-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-16/2-str-187-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:39.920962+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-16/2-str-187-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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