{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-06-16_6_StR_127_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160621U6STR127.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-06-16","aktenzeichen":"6 StR 127/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 127/21\n\nvom\n\n16. Juni 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nECLI:DE:BGH:2021:160621U6STR127.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 2021,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke,\nRichter am Bundesgerichtshof Fritsche,\nRichterin am Bundesgerichtshof von Schmettau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt M.\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt G.\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. September 2020 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der damals vierjährige Nebenkläger im Jahr 2018 regelmäßig zum Spielen in der Wohnung des\nAngeklagten, seines Onkels, auf. Bei zwei Gelegenheiten forderte der Angeklagte das Kind auf, seinen Unterkörper zu entblößen, legte sich mit seinem unbedeckten Penis auf das unbedeckte Geschlechtsteil des Nebenklägers, nahm\ndieses sodann in seinen Mund und führte schließlich einen Finger in dessen Anus\nein.\n\n3 Das Landgericht hat aufgrund einer Gesamtwürdigung der zugunsten und\nzulasten des Angeklagten sprechenden Umstände die beiden Taten jeweils als\nminder schweren Fall eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\n(§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Var. 2 StGB) gewertet, auf Einzelstrafen von jeweils\neinem Jahr und zehn Monaten erkannt und hieraus die Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren gebildet.\n\n4 2. Das Rechtsmittel deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Voroder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle tatgerichtlicher Strafzumessungsentscheidungen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987\n– GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16,\nNStZ-RR 2017, 105) halten sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete\nStrafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n5 a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten – neben dessen bisheriger Unbestraftheit – maßgeblich berücksichtigt, dass bei dem\nNebenkläger keine schwerwiegenden Tatfolgen eingetreten seien. Entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführerin hat die Strafkammer hierzu ausreichende Feststellungen getroffen. So hat sie ausgeführt, dass es dem Nebenkläger gut gehe,\ner sich – mit Ausnahme der ersten Zeit nach den Taten, in der er „Männer im\nAllgemeinen ignoriert“ habe – nicht in seinem Wesen verändert habe und ein\nunbeschwertes Kind geblieben sei. Dagegen, dass die Strafkammer auf der\nGrundlage dieser Feststellungen zu der Annahme gelangt ist, dass bei dem Nebenkläger keine schwerwiegenden Tatfolgen eingetreten seien, ist von Rechts\nwegen nichts zu erinnern.\n\n6 b) Die – allerdings missverständliche – Erwägung der Strafkammer, die\nTaten seien „in eine Art spielerischen Kontext eingebettet“ gewesen, gefährdet\nden Bestand des Urteils nicht. Dass es einen solchen Kontext gab, ergibt sich\nnoch hinreichend aus den Feststellungen, denen zufolge der Nebenkläger bei\nseinen regelmäßigen Besuchen beim Angeklagten mit den dort vorhandenen\nSpielzeugautos spielte. Mit Blick auf die ausdrückliche strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte das Vertrauensverhältnis zu seinem Neffen ausnutzte, versteht der Senat die Ausführungen zum „spielerischen\nKontext“ des Tatgeschehens dahin, die Strafkammer habe hiermit dem Angeklagten zugutehalten wollen, dass die sexuellen Übergriffe nicht in einer den Nebenkläger ängstigenden Atmosphäre stattfanden.\n\n7 c) Einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin\nschließlich auch insoweit nicht auf, als sie die strafschärfende Berücksichtigung\ndes Umstands vermisst, dass bei den Taten die Strafbarkeitsvoraussetzungen\ndes § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils in zweifacher Weise verwirklicht wurden.\n\n8 Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht diesen Umstand bei\nder Strafbemessung aus dem Blick verloren hat. Einer ausdrücklichen Erwähnung bedurfte es dabei nicht zwingend. Denn das Tatgericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafbemessung bestimmenden Umstände\ndarzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als we-\n\nsentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, entscheidet das Tatgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (st. Rspr.; vgl. etwa\nBGH, Urteile vom 2. März 2017 – 4 StR 196/16, NStZ-RR 2017, 200; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336).\n\nSander König Feilcke\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dessau-Roßlau, 16.09.2020 - 1 KLs (282 Js 25112/18)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-16/6-str-127-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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