{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160621BANWZ.BRFG.2.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-06-16","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 2/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 2/20\n\nvom\n\n16. Juni 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:160621BANWZ.BRFG.2.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl, den\nRechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 16. Juni 2021\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom\n22. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger wenden sich gegen die technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Beklagte und streben an, dass\ndieses mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben wird, bei der sich die\nprivaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaber\nbefinden. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die\nhiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 22. März 2021 zurückgewiesen.\nHiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Anhörungsrüge.\n\nII.\n\n2 Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (vgl.\nArt. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.\n\n3 1. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht\ndadurch verletzt, dass er diesen den in der mündlichen Verhandlung beantragten\nSchriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2021 nicht\ngewährt hat. Dieser Schriftsatz enthielt keinen entscheidungserheblichen neuen\nVortrag, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. März\n2021 hingewiesen hat. Der Senat hat seiner Entscheidung dementsprechend\nVorbringen aus diesem Schriftsatz nicht zu Grunde gelegt. Gegenteiliges vermag\nauch die Anhörungsrüge nicht aufzuzeigen.\n\n4 a) Der Senat hat sich in dem angegriffenen Urteil mit dem Vorbringen der\nKläger zu der Version des S. -Gutachtens vom 30. Mai 2018 befasst und\ndieses nicht für durchgreifend erachtet (Senatsurteil vom 22. März 2021\n- AnwZ (Brfg) 2/20, juris Rn. 78 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\n5 Es begründet keinen Gehörsverstoß, dass der Senat die Version vom\n30. Mai 2018 entgegen der Auffassung der Kläger als nicht endgültige Arbeitsversion angesehen hat, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung\nhingewiesen hat. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht\ndavor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht\neiner Partei nicht teilt (st. Rspr.; siehe nur BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14\nmwN). Die Einordnung des Gutachtens vom 30. Mai 2018 als Arbeitsversion oder\nals ursprüngliche Endfassung ist zudem nicht entscheidungserheblich. Denn es\nergibt sich - wie der Senat in seinem Urteil ausgeführt hat - bei Berücksichtigung\n\ndes Inhalts der von den Klägern benannten Passagen des Gutachtens vom\n30. Mai 2018 ohnehin kein anderes Ergebnis, auch wenn in der Version vom\n30. Mai 2018 die Schwachstelle, die unter 5.5.3 des Gutachtens vom 18. Juni\n2018 aufgeführt und dort als betriebsbehindernd eingestuft worden ist, noch als\nbetriebsverhindernd angesehen worden war. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die Behebbarkeit der Schwachstelle - wie der Senat im Urteil dargelegt hat - der Version des Gutachtens vom 30. Mai 2018 in gleicher Weise zu\nentnehmen wie derjenigen vom 18. Juni 2018. In beiden Versionen werden dieselben Vorschläge zur Behebung aufgezeigt.\n\n6 Vor diesem Hintergrund kam es auf das Vorbringen der Beklagten in ihrem\nSchriftsatz vom 17. März 2021, wonach keinerlei Einfluss auf den Vertragspartner S. genommen worden sei, für die Entscheidung nicht an, so dass\ndie Nichtgewährung des Schriftsatznachlasses auch insoweit keinen Gehörsverstoß begründete.\n\n7 b) Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus\ndem Vorbringen der Kläger gegen die Urteilspassagen, wonach die Leseberechtigten den im HSM umgeschlüsselten Schlüssel mit ausschließlich in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Schlüsseln entschlüsseln können und wonach die im\nGutachten vom 18. Juni 2018 unter 5.5.3 beschriebene Schwachstelle nur durch\nim Einzelnen identifizierbare Mitarbeiter der Betreiberin oder der Beklagten und\ndamit eine begrenzte Zahl an potentiellen Innentätern ausgenutzt werden könne.\nDas Vorbringen der Kläger zur Verfügbarkeit von Schlüsseln bei der Beklagten,\nder Betreiberin und Dritten hat der Senat vollständig zur Kenntnis genommen und\nbei der Entscheidung verwertet. Die inhaltlichen Angriffe der Kläger hiergegen\nbegründen nach obigen Grundsätzen keinen Gehörsverstoß.\n\n8 c) Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 17. März 2021, dass\nes neues Schlüsselmaterial gebe, war nicht entscheidungserheblich, so dass das\n\nBestreiten dieses Vorbringens durch die Kläger nicht erheblich und ein Schriftsatznachlass auch insoweit nicht erforderlich war.\n\n9 d) Auch das Vorbringen der Kläger, der Senat habe einseitig zu Gunsten\nder Beklagten angenommen, dass die im HSM gespeicherten privaten Schlüssel\naußerhalb desselben nur in verschlüsselter Form vorlagen, was sie bei einem\ngewährten Schriftsatznachlass bestritten hätten, begründet keine Gehörsverletzung. In der von den Klägern hierzu in Bezug genommenen Passage des Tatbestands hat der Senat lediglich im Rahmen der Darstellung des Klägervortrags\nausgeführt, die Kläger bezögen sich auf die im S. -Gutachten unter 5.5.3\ngenannte Schwachstelle, wonach alle HSM-Schlüssel auch außerhalb des HSM\nals verschlüsselte Dateien existierten. Insofern handelt es sich um eine Zusammenfassung der Beschreibung der von den Klägern für maßgeblich gehaltenen,\nim S. -Gutachten unter 5.5.3 aufgeführten Schwachstelle. Abgesehen davon, dass die Kläger die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage des Gutachtens\nim Verfahren nicht in Frage gestellt haben, war diese für die Entscheidung des\nSenats bei der Beurteilung der Schwachstelle ohnehin nicht entscheidend. Nicht\nrelevant ist deshalb auch das Vorbringen der Kläger, der Senat habe sich auf die\ndiesbezüglichen Aussagen im Gutachten nicht stützen dürfen, weil die Beklagte\nim Schriftsatz vom 17. März 2021 vorgetragen habe, das Schlüsselmanagement\nsei seit 2018 geändert worden.\n\n10 e) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass der Senat unter Missachtung des Klägervortrags einen Regelbetrieb, in dem Nachrichten durchgehend verschlüsselt seien, unterstelle, obwohl die Beklagte \"über die privaten\nSchlüssel der gesamten Anwaltschaft\" verfüge und die Nachrichten damit entschlüsselbar seien. Der Senat hat den Vortrag der Kläger zur Entschlüsselungs-\n\nmöglichkeit durch die Beklagte nicht übergangen, sondern sich hiermit ausführlich auseinandergesetzt und ihn im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet (vgl.\ninsbesondere Senatsurteil vom 22. März 2021, aaO Rn. 37, 72 ff.).\n\n11 2. Mit dem Vorbringen der Kläger, wonach eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne aus verfassungsrechtlichen\nGründen erforderlich ist, hat sich der Senat entgegen der Auffassung der Kläger\nhinreichend auseinandergesetzt und hierbei auch deren Vortrag berücksichtigt,\nwonach aus verfassungsrechtlichen Gründen die von ihnen geforderte Verschlüsselung als sicherste technische Lösung gewählt werden müsse (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 22. März 2021, aaO Rn. 10, 63 ff. und 97 ff.). Dass\ndie Kläger die rechtliche Auffassung des Senats hierzu für unzutreffend halten,\nverhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Denn der Anspruch auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht dazu, der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 87, 1, 33;\nSenatsbeschluss vom 19. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, juris Rn. 2; jeweils\nmwN). Gleiches gilt, soweit die Kläger die Ausführungen des Senats zur\n\nerforderlichen Sicherheit, zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des beA\nsowie zur Bedeutung der Behebbarkeit von Schwachstellen für unzutreffend und\nverfassungsrechtlich nicht haltbar ansehen.\n\nLimperg Liebert Ettl\n\nKau Merk\n\nVorinstanz:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 14.11.2019 - I AGH 6/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-16/anwz-brfg-2-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-16/anwz-brfg-2-20","retrieved":"2026-10-24 07:51:21.099089+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-16/anwz-brfg-2-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2021-06-16","dockets":["AnwZ (Brfg) 2/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160621BANWZ.BRFG.2.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160621BANWZ.BRFG.2.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-16/anwz-brfg-2-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom\n22. 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