{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-06-16_3_StR_135_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR135.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-06-16","aktenzeichen":"3 StR 135/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 135/21\n\nvom\n16. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR135.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 2020 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung der\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von\nneun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht von einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen.\n\n3 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. April\n2021 Nachfolgendes ausgeführt:\n\n\"Die Angeklagte hat den Hang zum Rauschmittelkonsum (UA S. 21\n[zweiter Absatz]) und die Tat hatte ihre Ursache in diesem Hang\n(UA S. 21 [erster Absatz]). Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten infolge\ndes Hanges nicht verneint werden. Das Landgericht geht ohne\nRechtsfehler davon aus, dass die Angeklagte auf Grund ihres Hanges weitere Straftaten begehen wird (UA S. 32 [erster Absatz]). Angesichts dessen ist die Begründung für die unterlassene Anordnung\nder Maßregel rechtlich bedenklich. Die Strafkammer scheint davon\nauszugehen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nnur dann möglich ist, wenn von der Angeklagten künftig mit der Anlasstat vergleichbare Taten drohen (UA S. 32 [vierter Absatz]). Dies\nist unzutreffend. Die Gefahr beliebiger künftiger Straftaten ist ausreichend, solange diese erheblich sind (BGH, Beschluss vom\n28. August 2007 - 4 StR 305/07 -, juris Rn. 2; MüKoStGB/van\nGemmeren StGB § 64 Rn. 48).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an. Da auch die weiteren Voraussetzungen\ndes § 64 StGB gegeben sein können, bedarf die Sache insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung\nund Entscheidung.\n\n5 Es hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht, dass nur\ndie Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von ihrem\nRechtsmittelangriff ausgenommen.\n\nBerg Wimmer Paul\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nLandgericht Oldenburg, 02.12.2020 - 1 KLs 53/19 - 512 Js 63089/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-16/3-str-135-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-16/3-str-135-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:46.736436+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-16/3-str-135-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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