{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-06-16_3_StR_125_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR125.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-06-16","aktenzeichen":"3 StR 125/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 125/21\n\nvom\n16. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR125.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Juni\n2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Dezember 2020 aufgehoben\n\na) im Strafausspruch und\n\nb) im Ausspruch über den Vorwegvollzug;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet\nund bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel\n\nzu vollziehen sind. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur\nAufhebung des Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht\nstand, weil das Landgericht es unterlassen hat, die Zubilligung eines Härteausgleichs (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131,\n132; vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 311 f.) im Hinblick auf die bis zum\n2. September 2020 verbüßte Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus der ursprünglich gesamtstrafenfähigen Verurteilung durch das Amtsgericht Memmingen vom\n28. Februar 2019 zu erörtern. Hierzu hätte indessen im Hinblick darauf Anlass\nbestanden, dass der Angeklagte in Fällen, in denen die Einbeziehungsfähigkeit\neiner unbedingten Freiheitsstrafe wegen deren Verbüßung wegfällt, regelmäßig\n- wie auch hier - beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 StR\n601/16, StraFo 2017, 118). Aus diesem Grund beruht das Urteil auf dem Erörterungsmangel, weil auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht eine geringere Freiheitsstrafe gegen den\nAngeklagten verhängt hätte, wenn es ausdrücklich auf den Härteausgleich eingegangen wäre.\n\n3 Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des Ausspruchs\nüber den Vorwegvollzug nach sich. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil sie nicht im Sinne des § 353 Abs. 2 StPO\ndurch die Gesetzesverletzung betroffen werden. Neue, den bisherigen nicht\nwidersprechende Feststellungen sind möglich.\n\n4 Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den Vollstreckungsstand der\nim Rahmen der Strafzumessung strafschärfend herangezogenen Verurteilung\ndurch das Amtsgericht Gladbeck vom 13. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Monaten auf Bewährung präziser als bisher festzustellen; die bisher getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte deswegen \"zum Zeitpunkt der Tat\" noch \"unter laufender Bewährung\" stand (UA S. 17).\n\nBerg Ri'inBGH Wimmer befindet sich im Paul\nUrlaub und ist deshalb gehindert zu\nunterschreiben.\n\nBerg\n\nRiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Erbguth\nUrlaub und ist deshalb gehindert zu\nunterschreiben.\n\nBerg\n\nVorinstanz:\nLandgericht Duisburg, 10.12.2020 - 32 KLs - 783 Js 534/19 - 40/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-16/3-str-125-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-16/3-str-125-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:46.701313+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-16/3-str-125-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2021-06-16","dockets":["3 StR 125/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR125.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-06-16_3_StR_125_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR125.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – 3 StR 125/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-16/3-str-125-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Dezember 2020 aufgehoben\n\na) im Strafausspruch und\n\nb) im Ausspruch über den Vorwegvollzug;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:46.701313+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}