{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160321UXZR34.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-03-16","aktenzeichen":"X ZR 34/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 34/19 Verkündet am:\n16. März 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:160321UXZR34.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 25. März 2019\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen je zur Hälfte\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 440 525 (Streitpatents), das am\n15. Oktober 2002 unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier britischer Anmeldungen vom 19. Oktober und 5. November 2001 angemeldet worden ist und\nein Funkkommunikationssystem betrifft. Patentanspruch 10, auf den vier weitere\nAnsprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:\n\nA secondary station for use in a radio communication system having a communication channel for the transmission of data packets from a primary station to the\nsecondary station, wherein receiving means are provided for receiving a data\npacket from the primary station and acknowledgement means are provided for\ntransmitting a signal to the primary station to indicate the status of a received data\npacket, which signal is selected from a set of at least two available signal types,\nwherein the acknowledgement means is arranged to select the power level at\nwhich the signal is transmitted depending on its type and in dependence on an\nindication of the power level at which each type of signal is transmitted, the indication being signaled from the primary station to the secondary station.\n\n2 Die Ansprüche 1, 5 und 15 betreffen ein Funkkommunikationssystem, eine\nPrimärstation und ein Verfahren zum Betrieb eines Funkkommunikationssystems\nmit entsprechenden Merkmalen.\n\n3 Die Klägerin zu 1 hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 und 2\nsowie 10 bis 14 angegriffen, die Klägerin zu 2 im Umfang von Patentanspruch 10.\nSie haben geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand gehe über den Inhalt\nder ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die\nBeklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in drei geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig\nerklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent\nmit ihren erstinstanzlichen Anträgen verteidigt. Die Klägerinnen treten dem\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 I. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n6 1. Das Streitpatent befasst sich mit einem Funkkommunikationssystem, das eine primäre Station (beispielsweise eine Basisstation) und sekundäre\nStationen (beispielsweise Mobilstationen) umfasst.\n\n7 Der Streitpatentschrift zufolge gab es im Stand der Technik zunehmenden\nBedarf für den Download größerer Datenmengen, etwa einer Videodatei oder\neiner Internetseite auf eine Mobilstation. Ein solcher Download erfolge üblicherweise nicht über eine dedizierte Verbindung mit fester Bandbreite, sondern intermittierend. Im UMTS (Universal Mobile Telecommunication System) sei dafür ein\nbesonderes Zugriffssystem (High-Speed Downlink Packet Access Scheme,\nHDSPA) entwickelt worden (Abs. 2).\n\n8 Bei einer solchen Paketdatenübertragung sei üblicherweise ein Prozess\nzur erneuten Anforderung von Paketen (Automatic Repeat Request) vorgesehen.\nErhalte die Mobilstation ein Datenpaket, prüfe sie, ob es unbeschädigt empfangen worden sei. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung sende sie ein Codewort\nan die Basisstation, etwa ACK (acknowledgement), wenn das Paket unbeschädigt eingetroffen, oder NACK (negative acknowledgement), wenn es beschädigt\nsei. Auf NACK reagiere die Basisstation mit der erneuten Übertragung des Datenpakets, auf ACK mit der Übertragung des nächsten Datenpakets. Die Übertragung der Pakete erfolge üblicherweise diskontinuierlich (Discontinuous Transmission, DTX); dies bedeute, dass die Mobilstation nur dann eine Rückmeldung\ngebe, wenn sie ein Paket empfangen habe (Abs. 3).\n\n9 Probleme könnten auftreten, wenn das Rückmeldesignal von der Basisstation fehlerhaft interpretiert werde. Verstehe die Basisstation ein ACK fehlerhaft\nals NACK (\"falsches NACK\"), werde das bereits übertragene Paket noch einmal\nübertragen, was lediglich in geringem Umfang Ressourcen verschwende.\n\nSchwerwiegender sei, wenn die Basisstation ein NACK fehlerhaft als ACK verstehe (\"falsches ACK\"), denn dies führe dazu, dass das beschädigt empfangene\nDatenpaket nicht erneut übertragen werde. Dieses Problem könne im Stand der\nTechnik nur durch zusätzliche Maßnahmen in der physikalischen Schicht oder\nüber Prozesse in höheren Schichten behoben werden, was aufwendig sei und zu\nVerzögerungen führen könne. Daher sei es wünschenswert, die relative Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Auswertung von ACK- und NACK-Signalen\nsteuern zu können (Abs. 4 und 5).\n\n10 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, die\nEffizienz der Übertragung von Datenpaketen von einer primären zu einer sekundären Station in einem Funkkommunikationsnetz zu erhöhen.\n\n11 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 10 eine Sekundärstation mit folgenden Merkmalen vor:\n\n12 a A secondary station for use in a ra- Eine Sekundärstation zur Verwendio communication system dung in einem Funkkommunikationssystem\n\nb having a communication channel mit einem Kommunikationskanal\nfor the transmission of data packets zur Übertragung von Datenpaketen\nfrom a primary station to the sec- von einer Primärstation zur Sekunondary station, därstation,\n\nc wherein receiving means are pro- mit Empfangsmitteln zum Empfang\nvided for receiving a data packet eines Datenpakets von der Primärfrom the primary station, station,\n\nd wherein acknowledgement means mit Rückmeldungsmitteln zur Überare provided for transmitting a sig- tragung eines Signals zur Primärnal to the primary station to indicate station, das den Status eines empthe status of a received data fangenen Datenpakets anzeigt,\npacket,\n\ne the signal is selected from a set of wobei das Signal aus einer Gruppe\nat least two available signal types, von mindestens zwei verfügbaren\nSignaltypen gewählt wird,\n\nf the acknowledgement means is ar- wobei die Rückmeldungsmittel einranged to select the power level at gerichtet sind, den Leistungspegel,\nwhich the signal is transmitted, mit dem das Signal übertragen\nwird, zu wählen\n\nf1 depending on the signal’s type and in Abhängigkeit vom Signaltyp und\n\nf2 in dependence on an indication of in Abhängigkeit von einer Angabe\nthe power level at which each type des Leistungspegels, mit dem jeder\nof signal is transmitted, the indica- Signaltyp übermittelt wird, wobei\ntion being signaled from the primary diese Angabe von der Primärstation\nstation to the secondary station. an die Sekundärstation signalisiert\nwird.\n\n13 4. Zuständiger Fachmann ist nach der unbeanstandeten Auffassung\ndes Patentgerichts ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik mit Hochschulabschluss, der über mehrjährige praktische Erfahrung\nin der Entwicklung von Verfahren und Vorrichtungen der paketorientierten Datenübertragung in drahtlosen Netzwerken verfügt.\n\n14 5. Im Hinblick auf einige Merkmale bedarf der Anspruch der Erläuterung.\n\n15 a) Die in Merkmal d vorgesehenen Mittel, um der Basisstation ein Signal zu übertragen, das den Status eines empfangenen Datenpakets anzeigt, werden in Patentanspruch 1 nicht näher spezifiziert.\n\n16 Nach der Beschreibung können solche Signale optional insbesondere dahin ausgestaltet werden, dass sie auch Informationen über die Qualität des Kanals enthalten (Abs. 28).\n\n17 b) Nach den Merkmalen e und f1 muss die Sekundärstation in der\nLage sein, mindestens zwei unterschiedliche Signaltypen mit unterschiedlichem\nLeistungspegel an die Basisstation zu senden.\n\n18 aa) Die Streitpatentschrift beschreibt mehrere Beispiele dafür, wie\ndiese Vorgabe erfüllt werden kann.\n\n19 In einfachen Beispielen sind nur die aus dem Stand der Technik bekannten Signale ACK und NACK vorgesehen (Abs. 23 ff.).\n\n20 Optional können weitere Signaltypen hinzukommen, etwa ein Signal RE-VERT, das der Basisstation signalisiert, dass die Mobilstation ein neues Datenpaket empfangen hat, während sie mit der erneuten Übertragung des vorherigen\nPakets rechnete (Abs. 31). In diesem Zusammenhang wird auch ein DTX-Befehl\nerwähnt. Dieser wird aber dahin charakterisiert, dass die Mobilstation kein Signal\nsendet (Abs. 33).\n\n21 Im Zusammenhang mit der Frage, wie die Leistungspegel zweckmäßigerweise festzulegen sind, befasst sich die Streitpatentschrift anhand von zwei möglichen Ausführungsformen mit der Wahrscheinlichkeit, mit der einzelne in Betracht kommenden Fehlerfälle auftreten. Bei der ersten Ausführungsform werden\nACK und NACK mit derselben Leistung übertragen. REVERT besteht aus demselben Codewort wie NACK, wird aber mit einer um 6 dB höheren Leistung übertragen (Abs. 38). Bei der zweiten Ausführungsform werden nur die Signale ACK\nund REVERT übertragen, und zwar mit demselben Leistungspegel. DTX und\nNACK werden hingegen mit derselben Leistung (null) gesendet (sent with same\n(zero) power) (Abs. 40). Aus den dafür errechneten Wahrscheinlichkeitswerten\nwird abgeleitet, dass die erste Ausführungsform in dem betrachteten Szenario\ndie beste Option darstellt (Abs. 41).\n\n22 bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind danach Ausführungsformen ausgeschlossen, bei denen für jeden Signaltyp nur die Auswahl zwischen einem bestimmten, für alle Signaltypen gleichen Leistungspegel und der\nLeistung null besteht.\n\n23 Bei der zweiten der beiden im Zusammenhang mit der Fehlerwahrscheinlichkeit betrachteten Ausführungsformen wird zwar für beide übermittelten Signaltypen (ACK und REVERT) dieselbe Leistung verwendet und von einer Übermittlung des NACK-Signals abgesehen. Beide Ausführungsformen setzen aber\nvoraus, dass alle drei Signale bei Bedarf auch mit einem anderen Leistungspegel\nübermittelt werden können.\n\n24 Der Schilderung dieser Ausführungsformen lässt sich deshalb nur entnehmen, dass eine erfindungsgemäße Vorrichtung in bestimmten Betriebssituationen auch so arbeiten kann, wie dies für die zweite Ausführungsform beschrieben\nist. Ungeachtet dessen muss die Mobilstation aber so ausgestaltet sein, dass sie\nin anderen Betriebssituationen mindestens zwei unterschiedliche Signaltypen mit\nzwei unterschiedlichen, von null verschiedenen Leistungspegeln übermitteln\nkann.\n\n25 Dies steht in Einklang mit der Beschreibung der weiteren Ausführungsbeispiele, bei denen die Leistung, mit denen die unterschiedlichen Signale übermittelt werden, von der jeweiligen Betriebssituation abhängt. So wird es als grundsätzlich vorteilhaft bezeichnet, das Signal NACK mit einer höheren Leistung zu\nübertragen als das Signal ACK (Abs. 23). In bestimmten Situationen kann sich\ndies aber als nicht erforderlich oder sogar schädlich erweisen, insbesondere\ndann, wenn der Anteil an fehlerhaft übermittelten Paketen sehr hoch ist. Dann ist\nfür ACK und NACK der gleiche Leistungspegel vorgesehen (Abs. 24). Ausschlaggebend ist damit nicht die Leistung, mit der die Signale zu einem bestimmten\nZeitpunkt übertragen werden, sondern die Möglichkeit, mindestens zwei unterschiedliche Signaltypen bei Bedarf mit unterschiedlichen Leistungspegeln zu\nübertragen.\n\n26 c) Die in Merkmal f2 vorgesehene Angabe der für die einzelnen Signaltypen zu verwendenden Leistungspegel kann auf unterschiedliche Art erfolgen.\n\n27 aa) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass die Übermittlung einer relativen Bezugsgröße ausreicht.\n\n28 In der Beschreibung wird es als bevorzugt bezeichnet, den Leistungspegel\nfür das Signal ACK und die Differenz (offset) zum Pegel für das Signal NACK auf\neiner höheren Signalisierungsebene zu übermitteln. Alternativ könne die Differenz mittels eines einzelnen Bits übertragen werden, das signalisiere, ob das Signal NACK mit einer höheren oder mit der gleichen Leistung wie das Signal ACK\nübertragen werden soll (Abs. 29).\n\n29 Bestätigt wird dieses Verständnis durch Patentanspruch 14, der die Angabe eines Differenzwerts als zusätzliche Ausgestaltungsmöglichkeit vorsieht.\n\n30 bb) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann ein Signal, das im\nRahmen der allgemeinen Regelung der Leistung der Mobilstation von der Basisstation übermittelt wird und darauf zielt, die Leistung für Signale im Uplink generell, d.h. unabhängig vom Signaltyp, zu verändern, nicht als Angabe des Leistungspegels im Sinne von Merkmal f2 angesehen werden.\n\n31 Wie bereits dargelegt wurde, ist für die Lehre des Streitpatents entscheidend, dass die Mobilstation in der Lage ist, Signale unterschiedlicher Signaltypen\nbei Bedarf mit unterschiedlichem Leistungspegel zu übertragen. Danach kann\neine Signalisierung, die auf eine Änderung des Leistungspegels für sämtliche\nSignale im Uplink oder zumindest für sämtliche Signale zur Anzeige des Status\nempfangener Datenpakete zielt, nicht als Angabe im Sinne von Merkmal f2 angesehen werden. Dies schließt nicht aus, dass in bestimmten Betriebssituationen\nfür unterschiedliche Signaltypen der gleiche Leistungspegel angegeben wird.\n\n32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz 29 der Beschreibung des\nStreitpatents. Soweit dort von einem ACK/NACK Leistungspegel-Offset die Rede\nist, ist damit nicht ein Versatz zwischen der Leistung der Signale ACK und NACK\neinerseits und sonstigen Signalen im Uplink andererseits gemeint, sondern ein\nVersatz zwischen der Leistung, mit der ein Signal vom Typ ACK und derjenigen,\nmit der ein Signal vom Typ NACK übertragen wird. In Absatz 29 ist insoweit etwa\ndie Möglichkeit vorgesehen, dass das Signal ACK auf dem Leistungspegel übermittelt wird, mit dem die Mobilstation in der aktuellen Betriebssituation sendet,\nwährend die Leistung, mit der das Signal NACK übertragen wird, um einen vorgegebenen Betrag darüber liegt. Ein abweichendes Verständnis von Merkmal f2\nist entgegen der Darstellung der Klägerinnen weder dem qualifizierten Hinweis\nnoch dem angefochtenen Urteil des Patentgerichts zu entnehmen.\n\n33 cc) Zu Recht hat das Patentgericht weiter ausgeführt, dass mit der Angabe des Leistungspegels ein Signal gemeint ist, das direkt auf den Leistungspegel Bezug nimmt.\n\n34 Danach stellt ein Signal, das die Basisstation in anderem Zusammenhang\nan die Mobilstation übermittelt, das aber auch Einfluss auf den Leistungspegel\nhaben kann, nicht ohne weiteres eine Angabe des Leistungspegels im Sinne von\nMerkmal f2 dar.\n\n35 dd) Das Berufungsgericht Den Haag hat angenommen, es genüge\nnicht, wenn Signale unterschiedlicher Typen mit unterschiedlicher Leistung übertragen werden könnten. Erforderlich sei vielmehr, dass die Leistungspegel für die\neinzelnen Typen unabhängig voneinander variiert werden können (BG Den\nHaag, Urteil vom 24. Dezember 2019, 200.233.166/01, englische Übersetzung in\nNB6, S.24).\n\n36 Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.\n\n37 Wie bereits oben dargelegt wurde, besteht bei verschiedenen in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispielen zwar die Möglichkeit, die Leistungspegel für einzelne Signaltypen unabhängig voneinander zu variieren, was\nes, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ermöglicht, auf unterschiedliche Betriebssituationen mit einem besonders hohen Maß an Flexibilität\nzu reagieren. Diese Ausgestaltung wird in der Beschreibung aber nur als vorzugswürdig bezeichnet. In den Patentansprüchen hat die betreffende Anforderung keinen Niederschlag gefunden. Hieraus haben auch die für England und\nWales zuständigen Gerichte die - nach Auffassung des Senats zutreffende -\nSchlussfolgerung gezogen, dass die Möglichkeit, die Leistungspegel unabhängig\nvoneinander zu variieren, zwar eine zweckmäßige, aber keine notwendige Ausgestaltung ist (Arnold J, [2018] EWHC 1224 (Pat) Rn. 147; Floyd LJ, [2019]\nEWCA Civ 2230 Rn 17 und 72).\n\n38 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n39 Das Streitpatent habe weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung\neines der Hilfsanträge Bestand, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Danach könne offenbleiben, ob der erstmals in der mündlichen\nVerhandlung vorgelegte Hilfsantrag 0a verspätet sei. Es bedürfe ferner keiner\nEntscheidung darüber, ob der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der\nursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe und ob das Streitpatent die\nPriorität der britischen Patentanmeldung 125 175 vom 9. Oktober 2001 wirksam\nbeanspruche.\n\n40 Der Gegenstand von Patentanspruch 10 sei durch die am 2. Oktober 2001\nder Öffentlichkeit zugänglich gemachte Version 5.0.0 des Technischen Reports\n3GPP TR 25.855 (NK33c) nahegelegt.\n\n41 NK33c befasse sich mit der Übertragung von Datenpaketen in einem\nFunkkommunikationssystem nach dem UMTS-Standard. Bei einer Datenübertra-\n\ngung im Downlink sende die Sekundärstation Rückmeldungen an die Basisstation. Zur Verfügung stünden ACK als positive und NACK als negative Rückmeldung. Die Basisstation informiere die Mobilstation darüber, welche Art von Leistungspegel-Offset die Sekundärstation im Uplink verwenden solle. In diesem Zusammenhang werde als Beispiel auf das Senden einer ACK-Rückmeldung während eines Soft Handover verwiesen. Damit seien alle Merkmale mit Ausnahme\ndes Merkmals f1 offenbart.\n\n42 Merkmal f1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise bereits\naus der Tatsache, dass NK33c nicht auf einen gemeinsamen Leistungspegel-Offset von ACK- und NACK-Signalen Bezug nehme, sondern lediglich auf denjenigen des ACK-Signals. Daraus und aus der Erläuterung, dass nur ein ACK-Signal oder nur ein NACK-Signal oder beides generiert werden könne, erhalte der\nFachmann den Hinweis, gegebenenfalls unterschiedliche Leistungspegel-Offsets für diese beiden Signaltypen einzusetzen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass NK33c für die Angabe des Leistungspegel-Offsets einen Informationsgehalt von 10 bis 20 Bit vorsehe. Zudem werde im Rahmen der Erläuterung\ndes HARQ-Protokolls in Bezug auf positive und negative Rückmeldungen hervorgehoben, dass die zur Übertragung nötige Leistung ein möglicher Vergleichsparameter sein könne.\n\n43 Von der anspruchsgemäßen Lehre sei zudem der Fall umfasst, dass nur\nACK-Signale übertragen werden, also das Ausbleiben eines solchen Signals als\nNACK-Signal mit der Leistung Null gelte. In NK33c werde auch auf die Möglichkeit hingewiesen, nur ACK-Signale zu generieren. Damit sei auch diese Variante\nnahegelegt.\n\n44 III. Dies hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug in einem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n45 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 10 ist in NK33c nicht vollständig offenbart.\n\n46 a) NK33c befasst sich mit der schnellen Übertragung von Datenpaketen an Mobilstationen (High Speed Downlink Packet Access, HSDPA) in einem\nUMTS-Zugangsnetz (UMTS Terrestrial Radio Access Network, UTRAN).\n\n47 Für HSDPA ist in der Media-Access-Control-Schicht (MAC) der Mobilstation (UE) und Basisstation (Node B) jeweils eine neue funktionale Einheit MAC-\nhs vorgesehen (Abschnitte 7.1.1 und 7.2.1). Hierzu gehört jeweils eine Einheit für\ndas Verarbeiten eines HARQ-Protokolls (Hybrid Automatic Repeat Request). Erfolgt der Download über mehrere Kanäle, ist für jeden Kanal ein HARQ-Prozess\nvorgesehen (Abschnitte 7.1.3 und 7.2.3). In der Mobilstation ist die HARQ-Einheit\nzuständig für die Erzeugung von ACKs und/oder NACKs (Abschnitt 7.1.3).\n\n48 Für die Ausgestaltung des HARQ-Protokolls werden verschiedene Möglichkeiten benannt. Zur Auswahl eines passenden Protokolls sei es hilfreich,\nEinigung über die Anforderungen und relevanten Vergleichskriterien zu erzielen\n(Abschnitt 8.1). Als eines dieser Kriterien wird der zusätzliche Aufwand an Steuerungsdaten für die Signalisierung von Statusinformationen angeführt (Abschnitt\n8.1.4).\n\n49 Im Uplink wird eine Meldung gesendet, die entweder ACK oder NACK signalisiert (Abschnitt 8.2.1.1). Bei fehlerfreiem Empfang wird ein ACK-Signal übermittelt, bei fehlerbehaftetem Empfang ein NACK-Signal (Abschnitt 8.2.3.2).\n\n50 Für den Fall, dass ein NACK-Signal fehlerhaft als ACK interpretiert wird,\nist vorgesehen, dass die erneute Übertragung des fehlerhaft empfangenen Datenpakets in höheren Schichten veranlasst wird (Abschnitt 8.2.4, erster Spiegelstrich). Die Bestimmung eines Schwellenwerts für die Detektion des Signals wird\nder Ausgestaltung des jeweiligen Netzwerks überlassen; dabei sei es vorzuziehen, im Zweifel ein NACK-Signal anzunehmen (Abschnitt 8.2.4, dritter Spiegelstrich).\n\n51 In den Festlegungen zur Signalisierung ist die Möglichkeit vorgesehen.\ndass die Basisstation vorgibt, welchen Leistungsversatz (power offset) die Mobilstation im Uplink verwenden soll, um beispielsweise während eines Soft\nHandover ein ACK-Signal zu übermitteln. Dies soll sicherstellen, dass ein solches\nSignal zuverlässig dekodiert werden kann (Abschnitt 9.1.7).\n\n52 b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale a bis e offenbart.\n\n53 c) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist Merkmal f1 in NK33c\nnicht unmittelbar und eindeutig offenbart.\n\n54 aa) Den Ausführungen zur Übermittlung eines Leistungsversatzes\n(power offset) im Fall eines Soft Handover ist zwar zu entnehmen, dass die Basisstation für ACK-Signale Angaben zum Leistungspegel im Sinne von Merkmal\nf2 übermitteln kann. Da ACK nur als Beispiel angeführt wird, geht daraus aber\nnicht eindeutig hervor, ob der geänderte Pegel in den betreffenden Situationen\nnur für bestimmte Signale verwendet werden soll oder für alle Signale auf dem\nUplink. Selbst wenn ersteres unterstellt würde, ergäbe sich auch daraus nicht,\nwelcher der beiden Pegel für NACK-Signale verwendet werden soll.\n\n55 Wie die Klägerin zu 2 im Ansatz zutreffend geltend macht, lässt der Wortlaut der Ausführungen in NK33c für sich betrachtet zwar die Deutung zu, dass\nder Leistungsversatz (power offset) ein negatives Vorzeichen aufweist, ein ACK-Signal in den betroffenen Situationen also mit geringerer Leistung gesendet wird.\nDie in NK33c gegebene Erläuterung, der geänderte Leistungspegel solle gewährleisten, dass ein ACK-Signal zuverlässig dekodiert werden kann (Abschnitt\n9.1.7), deutet aber darauf hin, dass der Pegel im Vergleich zum vorherigen Zustand erhöht wird. Dies wiederum lässt eher erwarten, dass der höhere Pegel\nauch für NACK-Signale eingesetzt wird, bei denen Erkennungsfehler in der Regel\nnoch schwerer wiegende Konsequenzen haben.\n\n56 Aus den in NK33c enthaltenen Angaben zu Inhalt und Größe einzelner\nFelder für die Signalisierung im Downlink (Abschnitt 9.1, Tabellen 1 bis 3) und im\nUplink (Abschnitt 9.2, Tabelle 4) ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse.\nSelbst wenn die Bemerkung zu Tabelle 1, wonach die verschiedenen Signalisierungsfelder für FDD im Downlink einen Bereich von 10 bis 20 Bit umfassen, dahin\nzu verstehen sein sollte, dass dies für jedes einzelne Feld gilt und die Angaben\nzur Leistungsdifferenz deshalb über tausend oder mehr als eine Million unterschiedliche Werte enthalten können, ergibt sich daraus kein eindeutiger Hinweis\ndarauf, dass separate Werte für einzelne Signaltypen übermittelt werden. In Tabelle 4 sind für den Regelfall 1 bit für ack/nack und 7 bis 38 bit für Angaben zur\nQualität des Downlink-Kanals vorgesehen. Auch hieraus ergeben sich keine\nSchlussfolgerungen bezüglich eines unterschiedlichen Leistungspegels.\n\n57 bb) Ob die Ausführungen, wonach die HARQ-Einheit in der Mobilstation\nACK- und/oder NACK-Signale übermitteln kann, dahin zu verstehen sind, dass\ndie Versendung von NACK-Signalen unterbleiben kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, reichte dies entgegen der Auffassung des Patentgerichts zur Offenbarung von Merkmal f1 nicht\naus, weil dieses Merkmal aus den oben dargelegten Gründen erfordert, für mindestens zwei Signaltypen unterschiedliche und von null verschiedene Werte festzulegen.\n\n58 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 10 war dem Fachmann durch\nNK33c nicht nahegelegt.\n\n59 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich weder aus dem\nUmstand, dass NK33c als Beispiel für Signale, für die ein Differenzwert (power\noffset) übermittelt werden kann, nur ACK-Signale anführt, noch aus dem Umstand, dass die Übermittlung von NACK-Signalen (nach dem Verständnis des\nPatentgerichts) optional ist, eine Anregung, für NACK-Signale die Übermittlung\neines abweichenden Differenzwerts vorzusehen.\n\n60 Wie bereits oben dargelegt wurde, lässt sich den Angaben zum Differenzwert nicht eindeutig entnehmen, welcher Leistungspegel für NACK-Signale verwendet werden soll, wenn der übermittelte Differenzwert nur für bestimmte Signale wie zum Beispiel ACK gelten soll. Wie ebenfalls bereits aufgezeigt wurde,\nspricht sogar mehr dafür, NACK-Signale unter den beschriebenen Umständen\nmit derselben Leistung zu übermitteln wie ACK-Signale. Eine Anregung, stattdessen den nicht modifizierten Leistungspegel oder einen dritten Pegel zu verwenden, ergibt sich daraus nicht.\n\n61 IV. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend dar (§ 119 Abs. 1 PatG).\n\n62 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 10 wird durch den Beitrag von\nShad und Classon (3GPP2/TSG-C C50-20010709-024, Optimal Antipodal Signaling, WW3 = NK1) weder vorweggenommen noch nahegelegt.\n\n63 a) NK1 enthält einen Vorschlag zum Standard 3GPP2 (CDMA2000).\n\n64 NK1 beschäftigt sich mit einer Optimierung der Leistungsregelung bei\nantipodaler Signalisierung. Als Beispiel wird ein HARQ-Protokoll behandelt, bei\ndem die Signale ACK (s1) und NACK (s2) übermittelt werden, um den fehlerfreien\nbzw. den fehlerhaften Empfang von Datenpaketen zu signalisieren.\n\n65 Um die Unterscheidung der beiden Signale zu verbessern, werden sie\nnicht nur antipodal, also mit einem Phasenversatz von 180°, sondern auch mit\nunterschiedlichen Verstärkungswerten (unequal gains) übermittelt. Die Verstärkungswerte für s1 und s2 werden anhand einer Formel bestimmt, in die ein zuvor\nfestgelegter Parameter k bzw. l mit seiner Quadratwurzel einfließt. Auf Empfängerseite wird ein Schwellwert z definiert. Ist dieser überschritten, wird ein empfangenes Signal als ACK interpretiert, anderenfalls als NACK.\n\n66 Diese Zusammenhänge sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1\ndargestellt.\n\n67 NK1 setzt sich zum Ziel, einen Algorithmus zur Verfügung zu stellen, mit\ndem k und l so festgelegt werden können, dass das Bit-Signal-Rausch-Verhältnis\n(Bit-Signal-Noise-Ratio, Bit-SNR) und damit die Sendeleistung so klein wie möglich ist, um Interferenzen zu vermeiden, die Wahrscheinlichkeit der fehlerhaften\nInterpretation eines Signals als ACK (false ack, fack) oder als NACK (false nack,\nfnack) aber dennoch unterhalb der hierfür definierten Grenzen bleibt (Abschnitte\n1 und 2).\n\n68 In den vorgeschlagenen Algorithmus fließt unter anderem der Wert p ein,\nder angibt, wie wahrscheinlich die fehlerfreie Übertragung eines Datenpakets ist.\nDie Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Empfänger das Signal ACK aussendet,\nentspricht p, die Wahrscheinlichkeit für das Signal NACK entspricht 1 - p (S. 2\nZ. 9-12).\n\n69 Bei dem vorgeschlagenen Algorithmus wird als Obergrenze für die Wahrscheinlichkeit eines false ack (pfack_req) ein Wert von 10-6 angesetzt, als Obergrenze für die Wahrscheinlichkeit eines false nack (pfnack_req) hingegen 10-3 (S. 3\nZ. 13-17).\n\n70 Für unterschiedliche Werte von p führt der Algorithmus zu folgenden Ergebnissen:\n\n71 Aus diesen Ergebnissen zieht NK1 die Schlussfolgerung, dass die benötigte Leistung bei besonders günstigen und bei besonders ungünstigen Bedingungen gering sei, weil in diesen Situationen das weniger wahrscheinliche Signal\nmit einer hohen Spannung übermittelt werde und deshalb der Abstand zwischen\nden beiden Signalpunkten schon bei geringer Leistung relativ groß sei (S. 5\nZ. 7-10).\n\n72 Ergänzend weist NK1 darauf hin, die optimalen Werte entsprächen unter\nbestimmten Umständen nicht den in Tabelle 1 aufgeführten. Um günstige Werte\nfür z, k und l zu bekommen, könne vorgesehen werden, dass die Mobilstation\nlaufend prüfe, in welchem Umfang false acks und false nacks aufträten. Sei einer\ndieser Werte zu hoch, würden die Werte von k und l um eine Konstante erhöht.\nSeien beide Werte zu niedrig, würden die Werte von k und l um eine Konstante\nverringert (S. 5 Z. 19-27).\n\n73 b) Damit sind die Merkmale a bis e offenbart.\n\n74 c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal f1 offenbart.\n\n75 Dass die Werte für die Parameter k und l in NK1 nicht unabhängig\nvoneinander festgelegt werden, ist aus den oben dargelegten Gründen unerheblich. Ausschlaggebend ist, dass für die beiden Signalarten ein unterschiedlicher\nLeistungswert bestimmt wird. Diese Voraussetzung ist bei dem in NK1 offenbarten Verfahren erfüllt.\n\n76 d) Merkmal f2 ist in NK1 nicht offenbart.\n\n77 aa) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann die Vorgabe von\nObergrenzen für die Fehlerwahrscheinlichkeiten (pfack_req, pfnack_req) nicht als Angabe eines Leistungspegels im Sinne von Merkmal f2 angesehen werden.\n\n78 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den in NK1 enthaltenen Ausführungen, diese Werte würden von höheren Schichten vorgegeben (S. 1, Abstract), zu\nentnehmen ist, dass sie von der Basisstation an die Mobilstation übermittelt werden, und ob eine Vorgabe aus einer anderen Schicht als Angabe im Sinne von\nMerkmal f2 in Betracht kommt, obwohl das Streitpatent Korrekturmaßnahmen in\neiner höheren oder in der physikalischen Schicht als nachteilig bewertet.\n\n79 Die Vorgaben pfack_req und pfnack_req nehmen jedenfalls nicht direkt auf den\nLeistungspegel Bezug, weil die Mobilstation diesen auf ihrer Grundlage erst berechnen muss und das Ergebnis dieser Berechnung in Abhängigkeit von den jeweiligen Übertragungsverhältnissen stark variieren kann. Dies wird durch die\nDarstellung in Tabelle 1 verdeutlicht, die eine große Bandbreite von Leistungspegeln ausweist, obwohl die Werte pfack_req und pfnack_req für alle darin dargestellten Szenarien gleich sind.\n\n80 bb) Entgegen der Auffassung, die das Patentgericht in dem nach § 83\nAbs. 1 PatG erteilten Hinweis geäußert hat, wird Merkmal f2 auch nicht durch die\nin NK1 unter Nr. 4 erwähnte Möglichkeit vorweggenommen, dass die Basisstation die Sendeleistung der Mobilstation über einen geschlossenen Regelkreis\nsteuert und in diesem Zusammenhang Signale übermittelt, die darauf zielen, die\nRückmeldesignale mit höherer oder niedrigerer Leistung zu senden.\n\n81 Ein solches Signal gibt der Mobilstation nur vor, dass die Sendeleistung\ngenerell, d.h. unabhängig vom Signaltyp, verringert oder erhöht werden soll. Damit fehlt es an der für das Streitpatent maßgeblichen Möglichkeit, durch eine solche Angabe die Leistung, mit der die Rückmeldesignale übermittelt werden, in\nAbhängigkeit vom Signaltyp zu steuern.\n\n82 Wie bereits oben dargelegt wurde, genügt zur Verwirklichung von Merkmal\nf2 zwar die Übermittlung einer relativen Bezugsgröße oder eines Indikators, der\nanzeigt, ob die beiden Signale mit gleicher oder mit unterschiedlicher Leistung\nübertragen. Auch solche Angaben ermöglichen es der Basisstation aber, eine\nÄnderungsanweisung zu übermitteln, die sich nur auf einzelne Signaltypen bezieht. Die in NK1 angesprochenen Befehle zur Leistungssteuerung beziehen sich\nhingegen stets auf alle Signale gleichermaßen.\n\n83 e) Der Gegenstand von Patentanspruch 10 war dem Fachmann im\nPrioritätszeitpunkt durch NK1 auch nicht nahegelegt.\n\n84 Um ausgehend von NK1 zu der vom Streitpatent geschützten Lösung zu\ngelangen, hätte der Fachmann die Berechnung der Leistungspegel von der Mobilstation in die Basisstation verlagern und die Übermittlung der Ergebnisse an\ndie Mobilstation vorsehen müssen. Hierfür ergab sich aus NK1 keine Anregung.\n\n85 Der Hinweis auf den Standard CDMA2000 und die darin vorgesehene Regelung der Sendeleistung in einem geschlossenen Regelkreis genügt hierfür\nnicht. Diese Mechanismen ermöglichen keine Regelung in Abhängigkeit vom Signaltyp. Wie das Streitpatent belegt, war es zwar möglich, die vorhandenen Mittel\n\num geeignete Mechanismen zu ergänzen. Ausgehend von NK1 bestand zu solchen Überlegungen aber jedenfalls deshalb kein Anlass, weil NK1 sich gerade\nauf Maßnahmen in der Mobilstation konzentriert und hierfür ein komplexes Berechnungsschema vorsieht. Vor diesem Hintergrund stellt die Überlegung, stattdessen Maßnahmen in der Basisstation vorzusehen, eine grundlegende Abkehr\nvon dem in NK1 vorgeschlagenen Konzept dar.\n\n86 f) Der Gegenstand von Patentanspruch 10 war dem Fachmann nicht\ndurch die die Spezifikation 3GPP2 C.S0024 (cdma2000 High Rate Packet Data\nAir Interface Specification, WW21) in Verbindung mit NK1 nahegelegt.\n\n87 WW21 sieht für das ACK-Signal einen eigenen Kanal im Uplink vor (S. 1-4\nmit Fig. 1.5-2; S. 9-39 unter 9.2.1.3.3.4). In den Signalen zur Leistungssteuerung\nist ein Parameter ACKChannelGain vorgesehen (S. 9-25). Mit diesem kann das\nVerhältnis zwischen dem Leistungspegel des ACK-Kanals und des Pilotkanals\nfür den Uplink-Verkehr in einem Bereich zwischen -3 dB und +6 dB mit einer\nSchrittweite von 0,5 dB angegeben werden (S. 6-58 unten).\n\n88 Eine Kombination mit der in NK1 offenbarten Vorgehensweise hätte zwar\nzu unterschiedlichen Leistungspegeln für ACK und NACK geführt. Auch bei einer\nsolchen Ausgestaltung hätte sich die Differenzierung zwischen den beiden Signaltypen jedoch erst aus den Berechnungen der Mobilstation ergeben, nicht aber\naus den von der Basisstation übermittelten Angaben. Eine Anregung, auch für\nNACK einen eigenen Kanal mit getrennter Leistungssteuerung einzurichten,\nergab sich aus den beiden Entgegenhaltungen ebenfalls nicht. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob, wie die Beklagte geltend macht, unterschiedliche Leistungspegel für ACK und NACK in cdma2000 schon aufgrund der dafür vorgesehenen Modulationsart BPSK nicht möglich waren.\n\n89 g) Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab und rechtfertigt daher\nkeine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents.\n\n90 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 10 geht nicht über den Inhalt\nder ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.\n\n91 a) Eine unzulässige Erweiterung ist nicht dadurch begründet, dass der\ndie Sekundärstation betreffende Anspruch 11 der ursprünglichen Anmeldung, deren Inhalt der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung\nWO 03/034611 (WW16 = NK15) entspricht, das Merkmal f2 noch nicht enthielt.\n\n92 Maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand\ndes Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht, ist nicht\nallein ein in der Anmeldung enthaltener Anspruchssatz, sondern der gesamte Inhalt der Anmeldung.\n\n93 In der Beschreibung von WW16 wird ausgeführt, die Primärstation umfasse Mittel, um der Sekundärstation zu signalisieren, wie der Leistungspegel,\nmit dem diese das Rückmeldesignal überträgt, vom Signaltyp abhängt (S. 3 Z. 30\nbis S. 4 Z. 7; vgl. auch Anspruch 6). Unmittelbar im Anschluss hieran werden eine\nSekundärstation und eine Methode zum Betrieb eines entsprechenden Funkkommunikationssystems erläutert.\n\n94 Daraus ergibt sich für den Fachmann, wie das Patentgericht in seinem\nHinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend angenommen hat, unmittelbar und eindeutig, dass die Sekundärstation Rückmeldungsmittel aufweist, die eine solche\nAngabe der Primärstation umsetzen können.\n\n95 Dies wird bestätigt durch eine weitere Passage der ursprünglichen Anmeldung, nach der der Leistungsversatz zwischen dem ACK und dem NACK-Signal\nvon der Mobilstation verwendet wird (S. 8 Z. 25-27).\n\n96 b) Eine unzulässige Erweiterung ergibt sich ferner nicht daraus, dass\ndie oben wiedergegebene Formulierung, mit der die Angabe des Leistungspegels\n\numschrieben wird, in Details von der in Merkmal f2 verwendeten Formulierung\nabweicht.\n\n97 In der Sache ergäbe sich allenfalls dann ein Unterschied, wenn Merkmal f2 eine konkrete Vorgabe der Leistungspegel erforderte, mit dem die Signale\nder verfügbaren Signaltypen übermittelt werden sollen. Eine solche Vorgabe enthält das Merkmal jedoch, wie oben dargelegt wurde, nicht.\n\n98 3. Für die Patentansprüche 1, 2 und 14 ergibt sich keine andere Beurteilung, da sie in allen wesentlichen Merkmalen mit Patentanspruch 10 übereinstimmen.\n\n99 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 91\nAbs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 25.03.2019 - 2 Ni 10/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/x-zr-34-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/x-zr-34-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:38.927163+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-16/x-zr-34-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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