{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160321UXZR149.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-03-16","aktenzeichen":"X ZR 149/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 149/18 Verkündet am:\n16. März 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:160321UXZR149.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 2. August 2018 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 261 177 (Streitpatents), das am\n16. April 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 9. Mai 2001 angemeldet worden ist und ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einstellen der Bandbreite einer Verbindung zwischen mindestens zwei Kommunikationsendpunkten\nin einem Datennetz betrifft. Die Patentansprüche 1 und 7, auf die jeweils fünf\nweitere Ansprüche zurückbezogen sind, lauten in der Verfahrenssprache:\n\n1. Verfahren zum Einstellen der Bandbreite einer Verbindung (10) zwischen\nmindestens zwei Kommunikationsendpunkten (12, 14) in einem Datennetz,\nin dem\n- der Verbindung (10) mindestens ein Übertragungskanal (16, 18) zur\nDatenübertragung zugewiesen wird,\n- die Verbindung (10) eine Signalisierungs- und Nutzkanalverbindung umfasst, wobei über die Nutzkanalverbindung paketorientiert Nutzdaten\nzwischen den Kommunikationsendpunkten (12, 14) übertragen werden\nund\n- die Nutzdaten mindestens einer Kommunikationsverbindung, insbesondere Sprachverbindung zugeordnet sind,\n- eine Überwachungseinheit (20) die Signalisierungsverbindung auf Anforderungen mindestens einer weiteren Kommunikationsverbindung\nüberwacht und bei einer Anforderung einer Steuereinheit (22) signalisiert, der Verbindung (10) einen oder mehrere zusätzliche freie Übertragungskanäle für die mindestens eine angeforderte Kommunikationsverbindung zuzuweisen,\ndadurch gekennzeichnet, dass bei einer signalisierten Anforderung (S1)\n- geprüft wird, ob die Bandbreite für die angeforderte Kommunikationsverbindung ausreicht (A1),\n- falls dies nicht der Fall ist, ermittelt wird, ob für den Bandbreitenbedarf\nder angeforderten Kommunikationsverbindung entsprechend viele\nÜbertragungskanäle (18) frei sind (A2),\n- die Verbindungsanforderung in eine Warteschlange gespeichert wird\n(S2),\n- freie Übertragungskanäle (18) aufgebaut (S3) werden,\n- die gespeicherte Verbindungsanforderung abgearbeitet wird (S4) und\n- die aufgebauten Übertragungskanäle (18) der Nutzkanalverbindung zugewiesen werden (S6).\n\n7. Vorrichtung zum Einstellen der Bandbreite einer Verbindung (10) zwischen\nmindestens zwei Kommunikationsendpunkten (12, 14) in einem Datennetz,\nin dem\n- der Verbindung (10) mindestens ein Übertragungskanal (16, 18) zur\nDatenübertragung zugewiesen ist,\n- die Verbindung (10) eine Signalisierungs- und Nutzkanalverbindung umfasst, wobei über die Nutzkanalverbindung paketorientiert Nutzdaten\nzwischen den Kommunikationsendpunkten (12, 14) übertragen werden\nund\n- die Nutzdaten mindestens einer Kommunikationsverbindung, insbesondere Sprachverbindung zugeordnet sind,\nmit einem Router (24, der eine Überwachungs- und eine Steuereinheit (20,\n22) umfasst, wobei\n- die Überwachungseinheit (20) über eine Signalleitung (26) mit der Steuereinheit (22) verbunden ist,\n- die Überwachungseinheit (20) die Signalisierungsverbindung auf Anforderung mindestens einer weiteren Kommunikationsverbindung überwacht und bei einer Anforderung einer Steuereinheit (22) signalisiert, der\nVerbindung (10) einen oder mehrere zusätzliche freie Übertragungskanäle für die mindestens eine angeforderte Kommunikationsverbindung\nzuzuweisen, bei einer signalisierten Anforderung (S1),\n- geprüft wird, ob die Bandbreite für die angeforderte Kommunikationsverbindung ausreicht (A1),\n- falls dies nicht der Fall ist, ermittelt wird, ob für den Bandbreitenbedarf der angeforderten Kommunikationsverbindung entsprechend\nviele Übertragungskanäle (18) frei sind (A2),\n- die Verbindungsanforderung in einer Warteschlange gespeichert\nwird (S2),\n- freie Übertragungskanäle (18) aufgebaut (S3) werden,\n- die gespeicherte Verbindungsanforderung abgearbeitet wird (S4)\nund\n- die aufgebauten Übertragungskanäle (18) der Nutzkanalverbindung\nzugewiesen werden (S6).\n\n2 Die Klägerinnen zu 1 bis 3 haben das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen, die Klägerin zu 4 im Umfang des Patentanspruchs 1. Sie haben geltend\ngemacht, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so, dass der Fachmann\nsie ausführen könne, und sein Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglich\neingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das\nSchutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in zehn geänderten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet\nsich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen\nAnträgen und drei weiteren Hilfsanträgen verteidigt und hinsichtlich der Klägerinnen zu 2 und 3 die Feststellung begehrt, dass deren Nichtigkeitsklagen als nicht\nerhoben gelten. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die Berufung der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Einstellen der Bandbreite einer Verbindung in einem Datennetz und eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens.\n\n6 1. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift wurden die Signale\neiner Sprachverbindung in Telekommunikationsnetzen im Stand der Technik\nüberwiegend über eine Leitung übertragen, die ausschließlich für diese Verbindung reserviert war (leitungsvermittelte Telekommunikation). Die in neuerer Zeit\naufgekommene paketorientierte Übertragung ermögliche eine bessere Ausnutzung der verfügbaren Verbindungsressourcen. Als paketorientierte Übertragungsverfahren für Sprache seien etwa Voice over Frame Relay (VoF) und Voice\nover IP (VoIP) bekannt. Insbesondere letzterem werde künftig wesentliche Bedeutung zukommen.\n\n7 Bei der paketorientierten Übertragung von Sprachdaten könne es zu Problemen kommen, wenn die für die Sprachverbindung zur Verfügung stehende\nÜbertragungsbandbreite schwanke. Die Dienstgüte (quality of service, QoS) sei\nim Vergleich zur leitungsvermittelten Kommunikation geringer. Daher sei es wichtig, eine gewisse Mindestbandbreite für die Sprachverbindung zu gewährleisten.\n\nHierzu werde etwa für eine VoIP-Verbindung, gesteuert durch den Router, in Abhängigkeit von der gerade erforderlichen Bandbreite mindestens ein neuer Übertragungskanal aufgebaut.\n\n8 Im Stand der Technik sei insoweit aus der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 00/13369 (T8 = NK11) bekannt, Datenpakete, die\nzu einem Dienst gehörten, für den eine erhöhte Übertragungsbandbreite erforderlich sei, mit einer entsprechenden Information zu kennzeichnen, die den Zugangsknoten veranlasse, mindestens einen zusätzlichen Übertragungskanal bereitzustellen. Bei diesem Verfahren könnten jedoch Störungen auftreten, da die\nzusätzliche Bandbreite erst bei auftretendem Bedarf angefordert werde.\n\n9 Bekannt seien ferner spezielle Verbindungsprotokolle, etwa ein als RSVP\n(Resource Reservation Setup Protocol) bezeichnetes Ende-zu-Ende-Internet-Protokoll, das die Übertragungskapazitäten auch dynamisch anpasse. Bei RSVP\nhandele es sich jedoch um ein proprietäres Protokoll, das sehr aufwendig und\ndeshalb wenig verbreitet sei.\n\n10 2. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung das technische Problem\nzugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, die auf einfache\nund effektive Weise gewährleisten, dass eine Kommunikationsverbindung, insbesondere eine Sprachverbindung von Anfang an mit angemessener Dienstgüte\nbereitgestellt wird, ohne die Dienstgüte bereits bestehender Kommunikationsverbindungen wesentlich zu beeinträchtigen.\n\n11 3. Zur Lösung dieses Problems stellt Patentanspruch 1 ein Verfahren\nmit folgenden Merkmalen bereit:\n\n1.1 Verfahren zum Einstellen der Bandbreite einer Verbindung zwischen\nmindestens zwei Kommunikationsendpunkten in einem Datennetz, in\ndem der Verbindung mindestens ein Übertragungskanal zur Datenübertragung zugewiesen wird.\n1.2 Die Verbindung umfasst eine Signalisierungsverbindung und eine\nNutzkanalverbindung.\n1.2.1 Über die Nutzkanalverbindung werden paketorientiert Nutzdaten\nzwischen den Kommunikationsendpunkten übertragen.\n1.2.2 Die Nutzdaten sind mindestens einer Kommunikationsverbindung, insbesondere Sprachverbindung, zugeordnet.\n1.3 Eine Überwachungseinheit\n1.3.1 überwacht die Signalisierungsverbindung auf Anforderungen\nmindestens einer weiteren Kommunikationsverbindung,\n1.3.2 signalisiert bei einer solchen Anforderung einer Steuereinheit,\nder Verbindung einen oder mehrere zusätzliche freie Übertragungskanäle für die mindestens eine angeforderte Kommunikationsverbindung zuzuweisen.\n1.4 Bei einer signalisierten Anforderung\n1.4.1 wird geprüft, ob die Bandbreite für die angeforderte Kommunikationsverbindung ausreicht.\nFalls dies nicht der Fall ist,\n1.4.2 wird ermittelt, ob für den Bandbreitenbedarf der angeforderten\nKommunikationsverbindung entsprechend viele Übertragungskanäle frei sind;\n1.4.3 wird die Verbindungsanforderung in einer Warteschlange gespeichert;\n1.4.4 werden freie Übertragungskanäle aufgebaut;\n1.4.5 wird die gespeicherte Verbindungsanforderung abgearbeitet;\n1.4.6 werden die aufgebauten Übertragungskanäle der Nutzkanalverbindung zugewiesen.\n\n12 Patentanspruch 7 schlägt eine Vorrichtung vor, die zur Durchführung dieses Verfahrens geeignet ist. Ergänzend ist vorgesehen, dass die Überwachungsund die Steuereinheit Bestandteile eines Routers sind und eine Signalleitung\ndiese beiden Teile miteinander verbindet.\n\n13 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:\n\n14 a) Als Bandbreite im Sinne von Merkmal 1.1 bezeichnet das Streitpatent die Datenmenge, die in einer bestimmten Zeiteinheit übermittelt und beispielsweise in Bit pro Sekunde angegeben werden kann. Die insgesamt verfügbare Bandbreite kann einzelnen Übertragungskanälen und Verbindungen zugeordnet werden.\n\n15 b) Nach den Merkmalen 1.1 bis 1.2.2 sind mehrere Verbindungsarten\nvoneinander zu unterscheiden.\n\n16 aa) Eine Verbindung im Sinne von Merkmal 1.1 ist eine Gesamtheit von\nRessourcen und Verfahren, die den Datenaustausch zwischen zwei Kommunikationsendpunkten ermöglicht.\n\n17 Als Beispiele für solche Endpunkte benennt das Streitpatent einen Router,\neine Gegenstelle, ein Telefon, eine Telekommunikationsanlage, ein ISDN-Terminal oder einen PC mit einem Anschluss an das Datennetz (Abs. 10, 24, 44).\n\n18 bb) Der Verbindung muss nach Merkmal 1.1. mindestens ein Übertragungskanal zugewiesen sein (dazu sogleich unter e).\n\n19 cc) Diese Verbindung umfasst nach Merkmal 1.2 eine Signalisierungsverbindung und eine Nutzkanalverbindung.\n\n20 Über die Signalisierungsverbindung (control plane, signaling stream) werden Steuerungssignale übermittelt, über die Nutzkanalverbindung (user plane,\npayload stream) Nutzdaten wie zum Beispiel Sprachdaten (Abs. 36).\n\n21 dd) Gemäß Merkmal 1.2.2 sind die Nutzdaten mindestens einer Kommunikationsverbindung zugeordnet, zum Beispiel einer Sprachverbindung.\n\n22 Je nach der Funktionalität der Endgeräte können mehrere solcher Kommunikationsverbindungen gleichzeitig bestehen. In dem Ausführungsbeispiel,\ndas in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 des Streitpatents dargestellt ist,\nsind zwei ISDN-Anlagen (30, 37) mit Primärratenanschluss (31, 45) mittels Routern (nicht dargestellt) über das Internet (49) verbunden. Die Router können unter\nanderem mittels Voice over IP (VoIP) Sprachverbindungen zwischen den an die\nlokalen Netzwerke (38, 39) angeschlossenen Geräten aufbauen (Abs. 42-49).\n\n23 c) Die Übertragung der Nutzdaten erfolgt nach Merkmal 1.2.1 paketorientiert.\n\n24 Dem ist aus Sicht des Fachmanns, den das Patentgericht zu Recht und\nvon den Parteien unbeanstandet als Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik\noder Elektrotechnik mit Universitätsabschluss und einschlägiger Berufserfahrung\ncharakterisiert hat, zu entnehmen, dass die Daten zum Zwecke der Übertragung\nin einzelne Pakete aufgeteilt werden.\n\n25 Die Größe oder sonstige Beschaffenheit der Datenpakete überlässt das\nStreitpatent dem Fachmann. Es legt auch nicht fest, ob die Pakete verbindungsorientiert oder verbindungslos übertragen werden und auf welcher Route die\nÜbertragung der einzelnen Pakete erfolgt. Ausgeschlossen ist lediglich eine leitungsvermittelte Übertragung, also eine Übertragung, bei der der Verbindung\neine bestimmte Leitung exklusiv zugeordnet ist.\n\n26 d) Wie sich aus Merkmal 1.3.1 ergibt, geht Patentanspruch 1 von einer\nSituation aus, in der bereits mindestens eine Kommunikationsverbindung besteht. Die in den Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 definierten Schritte sind auf den\nFall ausgerichtet, dass eine weitere Kommunikationsverbindung angefordert\nwird, und dienen dazu, auch für diese möglichst ausreichend Bandbreite bereitzustellen.\n\n27 aa) Die in Merkmal 1.3.1 vorgesehene Überwachungseinheit überprüft\nanhand der Signalisierungsverbindung, ob eine weitere Kommunikationsverbindung angefordert wird, und veranlasst gemäß Merkmal 1.3.2 gegebenenfalls die\nSteuereinheit, der Verbindung einen oder mehrere freie Übertragungskanäle für\ndie angeforderte Kommunikationsverbindung zuzuweisen.\n\n28 Wie die Berufung zutreffend geltend macht und auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, führt die Anforderung einer weiteren Kommunikationsverbindung nicht zwangsläufig zur Zuweisung neuer Übertragungskanäle. Ob\nund gegebenenfalls in welcher Weise dies geschieht, hängt von den in Merkmalsgruppe 1.4 definierten Kriterien ab.\n\n29 Diese Kriterien sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 des\nStreitpatents in einem Flussdiagramm dargestellt.\n\n30 bb) Nach Merkmal 1.4.1 wird zunächst geprüft, ob die Bandbreite, die\nder Verbindung aktuell zugewiesen ist, für die angeforderte Kommunikationsverbindung ausreicht (A1).\n\n31 Aus dem Zusammenhang der einzelnen Verfahrensschritte ergibt sich,\ndass für diese Prüfung nicht allein der Bandbreitenbedarf der neu angeforderten\nKommunikationsverbindung maßgeblich ist, sondern auch der Bandbreitenbedarf der bereits bestehenden Kommunikationsverbindungen.\n\n32 Um die Prüfung durchzuführen, muss bekannt sein, welche Anforderungen die neu herzustellende Kommunikationsverbindung hat und welche Bandbreite unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Kommunikationsverbindungen in den bereits aufgebauten Kanälen noch zur Verfügung steht.\n\n33 cc) Für den Fall, dass sich die noch verfügbare Bandbreite als ausreichend erweist, sieht Patentanspruch 1 keine weiteren Schritte vor.\n\n34 Solche sind auch nicht erforderlich, weil die angeforderte Kommunikationsverbindung in dieser Situation ohne weiteres aufgebaut werden kann, wie\ndies in Figur 2 als Schritt S6 vorgesehen ist.\n\n35 dd) Erweist sich die auf den aufgebauten Kanälen noch verfügbare\nBandbreite als nicht ausreichend, wird nach Merkmal 1.4.2 ermittelt, ob die benötigte Bandbreite durch Aufbau weiterer Übertragungskanäle zur Verfügung gestellt werden kann (A2).\n\n36 Ist dies der Fall, wird die erforderliche Bandbreite gemäß Merkmal 1.4.4\ndurch Aufbau freier Übertragungskanäle zur Verfügung gestellt. Die Verbindungsanforderung wird hierzu gemäß Merkmal 1.4.3 vorübergehend in einer\nWarteschlange gespeichert (S2). Nach Aufbau der freien Übertragungskanäle\n(S3) wird sie gemäß Merkmal 1.4.5 abgearbeitet (S4) und die aufgebauten Kanäle werden gemäß Merkmal 1.4.6 der Nutzkanalverbindung zugewiesen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass die angeforderte Kommunikationsverbindung\nerst dann hergestellt wird, wenn die erforderliche Bandbreite zur Verfügung steht.\n\n37 ee) Für den Fall, dass keine hinreichende Zahl von freien Übertragungskanälen zur Verfügung steht, sieht Patentanspruch 1 wiederum keine weiteren Verfahrensschritte vor.\n\n38 In der Regel wird der Fachmann für diesen Fall vorsehen, die Verbindungsanforderung zurückzuweisen, wie dies in Figur 2 als Schritt S5 dargestellt\nist. Zwingend vorgesehen ist dies in Patentanspruch 2.\n\n39 e) Der in den Merkmalen 1.1, 1.3.2, 1.4.2, 1.4.4 und 1.4.6 verwendete\nBegriff des Übertragungskanals wird in der Streitpatentschrift nicht näher erläutert. Wie sich aus dem Zusammenhang der Merkmale ergibt, handelt es sich um\n\nein Mittel, mit dem der Verbindung eine bestimmte, definierte Bandbreite zur Verfügung gestellt werden kann.\n\n40 Der Aufbau und die Zuweisung freier Übertragungskanäle ist nach Merkmalen 1.4.2, 1.4.4 und 1.4.6 die Reaktion darauf, dass sich die aktuell verfügbare\nBandbreite bei der Prüfung nach Merkmal 1.4.1 als nicht ausreichend erweist,\num eine hinreichende Dienstgüte auch für die angeforderte weitere Kommunikationsverbindung zu gewährleisten. In diesem Fall soll nach Möglichkeit die Bandbreite der Verbindung erhöht werden.\n\n41 Abhängig vom ermittelten Bedarf sollen hierfür nach den Merkmalen 1.3.2,\n1.4.2, 1.4.4 und 1.4.6 ein oder mehrere freie Übertragungskanäle aufgebaut und\nder Verbindung zugewiesen werden. Danach legt das Streitpatent zugrunde,\ndass die Bandbreite eines aufgebauten und zugewiesenen Übertragungskanals\nnicht beliebig geändert werden kann, sondern vordefiniert ist. Dies schließt nicht\naus, dass es Kanäle unterschiedlicher Größe gibt.\n\n42 In diese Richtung weisen auch die Ausführungen in der Streitpatentschrift,\nwonach als Telekommunikationsanlage vorzugsweise eine ISDN-Anlage mit\nBasis- oder Primärratenanschluss zum Einsatz kommt (Abs. 30). In ISDN-Netzen\nsind üblicherweise Übertragungskanäle mit einer fest zugewiesenen Bandbreite\nvorgesehen. Damit in Einklang stehen auch die Erläuterungen zu dem in Figur 1\ndargestellten Ausführungsbeispiel, wonach die Datenverbindung zwei Übertragungskanäle 16 und 18 aufweist (Abs. 33). Dies entspricht der zum Beispiel in\nT5 als üblich bezeichneten Charakteristik eines ISDN-Basisanschlusses mit zwei\nNutzkanälen mit je 64 Kilobit pro Sekunde und einem Steuerkanal mit 16 Kilobit\npro Sekunde (T5a S. 18).\n\n43 f) Der Aufbau eines Übertragungskanals (Merkmal 1.4.4) erfordert\nnicht, dass er zuvor nicht bestand und erst bei Bedarf eingerichtet wird. Vielmehr\numfasst dies auch den Fall, dass ein zuvor bereits vorhandener, aber nicht genutzter Übertragungskanal der Nutzkanalverbindung zur Verfügung gestellt wird.\nWie dies technisch vollzogen wird, überlässt das Streitpatent dem Fachmann.\n\n44 g) Patentanspruch 7 schützt eine Vorrichtung, mit der das Verfahren\nnach Anspruch 1 durchgeführt werden kann.\n\n45 Ein inhaltlicher Unterschied zu Anspruch 1 besteht nur insoweit, als zu der\nVorrichtung ein Router gehört, der die Überwachungseinheit und die Steuereinheit umfasst.\n\n46 aa) Ein Router ist nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der\nParteien und dem Verständnis, das auch dem angefochtenen Urteil zugrunde\nliegt, ein Gerät, das Datenpakete zwischen verschiedenen Netzen vermittelt.\n\n47 Solche Geräte arbeiten in Netzen, die das Internet Protokoll (IP) einsetzen,\ntypischerweise auf der Schicht 3 des OSI-Schichtmodells. Diese Eigenschaft hat\nin Patentanspruch 1 indes keinen Niederschlag gefunden. Anspruch 1 gibt weder\nbestimmte Netze noch bestimmte Übertragungsprotokolle vor. Auch in der Beschreibung ist die Funktionalität des Routers - abgesehen von den Überwachungs- und Steuerungsfunktionen gemäß den Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 -\nnicht näher festgelegt. Eine Festlegung auf Internet-Protokolle enthalten nur die\nPatentansprüche 4 und 5 (TCP, Transmission Control Protocol) und Patentanspruch 6 (IP).\n\n48 bb) Unabhängig davon ist die Funktionalität eines Routers im Sinne des\nStreitpatents jedenfalls nicht auf die Vermittlung in der Schicht 3 des OSI-Modells\nbeschränkt.\n\n49 In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, dass die Überwachungs- und die Steuereinheit mit den Funktionen, wie sie auch in den Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 festgelegt sind, vorzugsweise einen Bestandteil des Routers\nbilden (Abs. 34). Patentanspruch 7 geht darüber hinaus und legt zwingend fest,\ndass der Router eine Überwachungs- und eine Steuereinheit mit den genannten\nFunktionen umfasst.\n\n50 Ein Router im Sinne des Streitpatents kann folglich nicht nur Daten vermitteln, sondern auch den Bandbreitenbedarf von angeforderten Kommunikationsverbindungen überwachen und bei Bedarf den Aufbau neuer Übertragungskanäle veranlassen.\n\n51 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n52 Der Zulässigkeit der von den Klägerinnen zu 2 und 3 durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten gemeinsam erhobenen Klage stehe nicht entgegen, dass nur eine Klagegebühr eingezahlt worden sei. Bei einer solchen\nSachlage falle nur eine Klagegebühr an.\n\n53 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch die Veröffentlichung \"An\nIntroduction to Broadband Networks\" von Anthony S. Acampora aus dem Jahr\n1994 (T5) vorweggenommen. In diesem Grundlagenfachbuch werde das Übertragungsverfahren ATM (Asynchronous Transfer Mode) beschrieben, bei dem Informationen als ATM-Zellen über ein Breitband-Netzwerk (Broadband Integrated\nServices Data Network, B-ISDN) gesendet werden. T5 befasse sich explizit mit\npaketvermittelten Sprachverbindungen und den Möglichkeiten des Multiplexens\nbeim Rufaufbau. Die Schrift erläutere, dass es weder sinnvoll sei, den Aufbau\nweiterer Kommunikationsverbindungen unkontrolliert zuzulassen, noch, Bandbreite exklusiv für jede Kommunikationsverbindung zu reservieren. Vorzuziehen\nsei es, für weitere Kommunikationsverbindungen nur bei Bedarf zusätzliche\nBandbreite bereitzustellen. Nach T5 werde bei einer weiteren Rufanforderung\n\ngeprüft, ob der Ruf in ausreichender Dienstgüte über die bereits bestehende Verbindung gewährleistet werden könne. Sei dies nicht der Fall, werde geprüft, ob\nweitere Bandbreite zur Verfügung stehe. Wenn ja, werde diese bereitgestellt.\nDass eine Rufanforderung in eine Warteschlange gespeichert werde, sei in T5\nzwar nicht ausdrücklich angesprochen, für den Fachmann aber klar. Der Einwand\nder Beklagten, nach T5 werde nur geprüft, ob die Dienstgüte garantiert werden\nkönne, greife nicht durch. Dem Fachmann sei bekannt, dass die Dienstgüte von\neiner ausreichenden Bandbreite abhängig sei.\n\n54 Der Gegenstand von Patentanspruch 7 sei ebenfalls nicht patentfähig.\nZwar offenbare T5 keinen Router, der eine Überwachungs- und eine Steuerungseinheit umfasse, doch habe der Einsatz eines solchen Geräts für den Fachmann\nim Prioritätszeitpunkt nahegelegen. Die Verwendung eines Routers für Voice\nover IP über ATM-Verbindungen sei etwa aus dem im April 2001 veröffentlichten\nWerk \"Cisco Voice over Frame Relay, ATM and IP\" von McQuerry, McGrew und\nFoy (T16) bekannt gewesen.\n\n55 Der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche nach den Hilfsanträgen\nI bis III und IVa sowie V bis VIII sei jeweils durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen. Auch in der Fassung der Hilfsanträge IV und IX könne das Streitpatent keinen Bestand habe, weil deren Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehe.\n\n56 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im\nErgebnis stand.\n\n57 1. Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass auch die Klägerinnen zu 2 und 3 wirksam Nichtigkeitsklage erhoben haben.\n\n58 Entgegen der Auffassung der Beklagten entsteht bei einer von mehreren\nNichtigkeitsklägern gemeinsam erhobenen Klage die in Nr. 402 100 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG vorgesehene Gebühr nur einmal\n(BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18, GRUR 2021, 45 Rn. 48 ff.\n- Signalumsetzung). Diese Gebühr ist im Streitfall bezahlt worden. Deshalb ist\ndie in § 6 Abs. 2 PatKostG vorgesehene Rechtsfolge, dass die Klage bei nicht\nrechtzeitiger Zahlung der Gebühr als nicht erhoben gilt, nicht eingetreten.\n\n59 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand\nvon Patentanspruch 1 in T5 nicht vollständig offenbart.\n\n60 a) T5 befasst sich mit Breitband-Telekommunikationsnetzwerken.\nÜber ein solches Netzwerk, bei dem die Bandbreite nach Bedarf eingestellt werden kann, können neben Daten-, Bild- und Videoverbindungen auch Sprachverbindungen abgewickelt werden (S. vii). Die Daten werden dem Netzwerk vom\nNutzer in paketierter Form präsentiert (S. viii).\n\n61 aa) Kapitel 5 der T5 beschäftigt sich mit dem asynchronen Transfer Modus (ATM), einer Technologie, die im Breitband-ISDN (B-ISDN) angewendet\nwird. Dabei wird die zu übertragende Information in Pakete aufgeteilt, die jeweils\n53 Byte umfassen und als Zellen bezeichnet werden. Hiervon entfallen fünf Byte\nauf den Header und 48 Byte auf die Nutzlast (S. 199). Für die Umwandlung der\nbeim Nutzer anfallenden Daten in ATM-Zellen und für den nach der Übermittlung\nder Daten folgenden umgekehrten Vorgang ist eine ATM-Verbindungsschicht\n(ATM Adaption Layer, AAL) zuständig (S. 200).\n\n62 Bei B-ISDN handelt es sich um ein verbindungsorientiertes Netzwerk\n(S. 203). Die Daten werden vom Standort eines Nutzers (Customer Premise, CP)\nzu dem eines anderen Nutzers befördert. Sie laufen zunächst über einen CP-Knoten (CP-node) sowie gegebenenfalls über weitere Bestandteile des Netzwerks (S. 201). Dabei kann jeder CP-Knoten zeitgleich mehrere virtuelle Verbindungen (virtual circuits) unterstützen.\n\n63 Anders als bei leitungsvermittelten Verbindungen werden einer virtuellen\nVerbindung keine Leitungsressourcen exklusiv zur Verfügung gestellt. Stattdessen laufen mehrere virtuelle Verbindungen über die verfügbaren Netzwerkressourcen, so dass diese effektiv genutzt werden (S. 205).\n\n64 bb) Über eine Anfrage nach Einrichtung einer neuen virtuellen Verbindung entscheidet die Verbindungssteuerung (call processor). Bei der Entscheidung muss sichergestellt werden, dass die Dienstgüte bereits bestehender virtueller Verbindungen nicht unterschritten wird (S. 205 unten/206 oben).\n\n65 cc) Außer den virtuellen Verbindungen (virtual circuits) sind in T5 virtuelle Pfade (virtual paths) und virtuelle Kanäle (virtual channels) angesprochen.\n\n66 Ein virtueller Pfad ist diejenige Komponente einer virtuellen Verbindung,\ndie zwischen zwei CP-Knoten besteht und die Route definiert, über die die Daten\neiner virtuellen Verbindung zwischen Sender und Empfänger laufen (S. 207). Virtuelle Kanäle dienen der Unterscheidung zwischen mehreren virtuellen Verbindungen, die gleichzeitig zwischen zwei Nutzern bestehen und sich denselben virtuellen Pfad teilen. Der Header der ATM-Zellen enthält Informationen über den\nvirtuellen Pfad und den virtuellen Kanal. Eine virtuelle Verbindung ist definiert\ndurch die Kombination der Angaben zum virtuellen Pfad und zum virtuellen Kanal\n(S. 208).\n\n67 dd) Wird eine Anfrage nach Einrichtung einer weiteren virtuellen Verbindung gestellt, muss geprüft werden, ob noch hinreichende Ressourcen bereitstehen, um auch diese Verbindung einzurichten zu können, ohne die Dienstgüte\n\nder neu einzurichtenden und der bereits bestehenden virtuellen Verbindungen zu\ngefährden. In Abschnitt 5.4 der T5 werden hierzu drei Arten von Multiplex-Techniken vorgestellt.\n\n68 Eine erste Möglichkeit sei es, sämtliche virtuelle Verbindungen - ohne die\nNutzung virtueller Pfade - auf eine gemeinsame Verbindung zu multiplexen.\nDiese Vorgehensweise nutze die Möglichkeiten statistischen Multiplexens maximal aus, habe aber den Nachteil, dass die Steuerung (call processor) die Anforderungen aller bestehenden virtuellen Verbindungen berücksichtigen müsse\n(S. 210).\n\n69 Eine zweite Möglichkeit sei es, die virtuellen Kanäle zunächst auf virtuelle\nPfade zu multiplexen und den virtuellen Pfaden eine feste Bandbreite zuzuweisen, und zwar dergestalt, dass die Summe der zugewiesenen Raten die insgesamt verfügbare Bandbreite nicht übersteigt. Eine Anfrage nach Einrichtung\neines weiteren virtuellen Kanals werde zurückgewiesen, wenn die dem virtuellen\nPfad zugewiesene Bandbreite nicht ausreicht, um eine hinreichende Dienstgüte\nsowohl der bestehenden als auch der angefragten Verbindung zu gewährleisten.\nVorteilhaft an dieser Variante sei, dass bei einer Anfrage nur die Dienstgüte der\nanderen Verbindungen auf dem gleichen virtuellen Pfad berücksichtigt werden\nmüsse. Als Nachteil wird angeführt, ein Teil der Bandbreite, die auf der physischen Leitung vorhanden sei, werde nicht genutzt (S. 210 f.).\n\n70 Als Kompromiss wird eine dritte Lösung vorgestellt. Danach werden virtuelle Kanäle ebenfalls auf einen virtuellen Pfad gemultiplext, dem eine bestimmte\nBandbreite zugewiesen ist. Stellt sich heraus, dass die dem virtuellen Pfad zugewiesene Bandbreite nicht genügt, um die Dienstgüte der bereits bestehenden\nVerbindungen und eines weiteren virtuellen Kanals zu gewährleisten, wird nach\ndiesem Modell geprüft, ob dem virtuellen Pfad zusätzliche Bandbreite zugewiesen werden kann. Ist dies der Fall, weist die Steuerungseinheit dem virtuellen\nPfad weitere Bandbreite zu, um sodann den angeforderten weiteren virtuellen\n\nKanal zuzulassen. Diese Vorgehensweise verringere den Aufwand, weil eine umfassende Prüfung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nur erforderlich sei,\nwenn eine auf den jeweiligen virtuellen Pfad beschränkte Prüfung zu dem Ergebnis führe, dass die angefragte weitere Verbindung nicht ohne Qualitätseinbußen\nzugelassen werden könne (S. 211).\n\n71 Ein Schema der dritten Lösung ist in Figur 5.8 der T5 wiedergegeben.\n\n72 b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts nimmt die Vorgehensweise nach der dritten in T5 vorgestellten Möglichkeit nicht sämtliche Merkmale\nvon Patentanspruch 1 vorweg.\n\n73 aa) Ein virtueller Pfad im Sinne von T5 entspricht einer Verbindung im\nSinne von Merkmal 1.1. Er verbindet zwei CP-Knoten und damit zwei Kommunikationsendpunkte.\n\n74 bb) Eine virtuelle Verbindung im Sinne von T5 entspricht einer Kommunikationsverbindung im Sinne von Merkmalsgruppe 1.2. Sie ermöglicht es, auf\neinem virtuellen Pfad nebeneinander mehrere unterschiedliche Kommunikationsbeziehungen zu unterhalten.\n\n75 cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Berufung ist\nein virtueller Kanal im Sinne von T5 nicht einem Übertragungskanal im Sinne des\nStreitpatents gleichzusetzen.\n\n76 Ein virtueller Kanal ist das technische Mittel, um mehrere virtuelle Verbindungen auf einem virtuellen Pfad zu ermöglichen. Die in T5 geschilderte Anforderung eines zusätzlichen virtuellen Kanals ist deshalb gleichzusetzen mit der\nAnforderung einer zusätzlichen virtuellen Verbindung im Sinne von T5 und damit\neiner zusätzlichen Kommunikationsverbindung im Sinne von Merkmalsgruppe\n1.3.\n\n77 dd) Entgegen der Auffassung der Berufung ist damit auch Merkmal 1.4.1 in T5 offenbart.\n\n78 (1) Die in T5 beschriebene Prüfung, ob die Qualitätsanforderungen für\nalle Kanäle auf dem virtuellen Pfad eingehalten werden können, erfolgt anlässlich\nder Anforderung eines neuen virtuellen Kanals und damit, wie bereits dargelegt\nwurde, anlässlich der Anforderung einer neuen Kommunikationsverbindung im\nSinne des Streitpatents.\n\n79 (2) Entgegen der Auffassung der Berufung umfasst die in T5 offenbarte\nPrüfung der Qualitätsanforderungen auch die Prüfung der benötigten und zur\nVerfügung stehenden Bandbreite.\n\n80 Bei der Beschreibung der dritten Methode zum Multiplexen der Daten werden in T5 zwar nur die Qualitätsanforderungen (quality of service) als Kriterium\nfür die Entscheidung über die Zulassung eines weiteren virtuellen Kanals erwähnt\n(S. 211 oben), während bei der Beschreibung der zweiten Methode von Bandbreite und Qualitätsanforderungen die Rede ist (S. 211 oben). Aus dem Umstand, dass die dritte Methode die Zulassung eines weiteren virtuellen Kanals\nvorsieht, wenn die erste Prüfung negativ ausgefallen ist, dem virtuellen Pfad aber\nzusätzliche Bandbreite zugewiesen werden kann, ergibt sich jedoch zweifelsfrei,\ndass der Bandbreitenbedarf auch bei der ersten Prüfung von Bedeutung ist.\n\n81 In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob zu den Qualitätsanforderungen eines virtuellen Kanals stets auch eine bestimmte Mindestbandbreite gehört.\nAusreichend ist vielmehr, wenn es jedenfalls bestimmte Dienste gibt, die eine\nsolche Anforderung aufweisen. Solche Dienste sind auch in T5 vorgesehen.\n\n82 ee) Dass die Verbindungsanforderung in einer Warteschlange gespeichert und erst nach Zuweisung weiterer Bandbreite abgearbeitet wird, ist in T5\nnicht ausdrücklich beschrieben. Aus dem Umstand, dass der angeforderte virtuelle Kanal erst eingerichtet wird, wenn die Prüfung auf Verfügbarkeit zusätzlicher\nBandbreite erfolgreich war und die zusätzliche Bandbreite zugewiesen worden\nist, ergibt sich für den Fachmann jedoch ohne Weiteres, dass die Anforderung\nzunächst zwischengespeichert werden muss und erst abgearbeitet werden kann,\nwenn diese Zwischenschritte absolviert sind.\n\n83 ff) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, sind die Merkmale 1.3.2,\n1.4.2, 1.4.4 und 1.4.6 in T5 nicht vollständig offenbart.\n\n84 (1) Die in T5 vorgesehene Prüfung, ob dem virtuellen Pfad zusätzliche\nBandbreite zugewiesen werden kann, ist allerdings an dem Bedarf ausgerichtet,\nden der zusätzlich angeforderte virtuelle Kanal verursacht.\n\n85 Dieser Zusammenhang wird in T5 bei der Beschreibung des Überprüfungsvorgangs zwar nicht ausdrücklich wiederholt. Er ergibt sich aber eindeutig\nund unmittelbar aus dem Umstand, dass zunächst die Qualitätsanforderungen\n- und damit gegebenenfalls auch der Bedarf an Bandbreite - der bereits eingerichteten virtuellen Kanäle überprüft werden und dass ein weiterer virtueller Kanal\nnur dann eingerichtet wird, wenn diese Anforderungen in Bezug auf alle Kanäle\neingehalten werden können.\n\n86 (2) T5 offenbart auch, dass bei einer signalisierten Anforderung geprüft\nwird, ob noch freie Bandbreite zur Verfügung steht.\n\n87 Entgegen der Auffassung der Berufung ist es auch bei der in T5 beschriebenen dritten Technik für den Fall, dass eine ausreichende Dienstgüte bei Einrichtung einer weiteren Kommunikationsverbindung auf einem virtuellen Pfad mit\nder diesem bereits zugewiesenen Bandbreite nicht gewährleistet werden kann,\nnicht stets erforderlich, eine anderweitige Nutzung von Bandbreite auf einem anderen virtuellen Pfad zunächst zu beenden, um die so frei gewordene Bandbreite\ndem ersten Pfad zur Verfügung stellen zu können. Es ist nichts dafür ersichtlich,\ndass T5 von einer Situation ausgeht, in der die Bandbreite einer Verbindung stets\nvollständig genutzt wird. Umfasst ist daher auch der Fall, dass Übertragungskapazitäten, die anderen virtuellen Pfaden zugewiesen sind, aktuell nicht genutzt\nwerden. Zwar spricht T5 in diesem Zusammenhang von einer komplexen Aufgabe (S. 212 oben). Dies bezieht sich jedoch darauf, dass nach der dritten Methode - anders als nach der zweiten Methode - bei der Suche nach freier Bandbreite in Bezug auf andere virtuelle Pfade eine Prüfung erforderlich ist, ob durch\neine Verringerung der Bandbreite die Dienstgüte dort bestehender Verbindungen\nbeeinträchtigt würde.\n\n88 (3) Den Ausführungen in T5 ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen,\ndass die Zuweisung zusätzlicher Bandbreite zu einem virtuellen Pfad durch Aufbau und Zuweisung eines oder mehrerer zusätzlicher Übertragungskanäle erfolgt\nund dass demgemäß auch die Überprüfung, ob zusätzliche Bandbreite zur Verfügung steht, auf das Vorhandensein solcher Kanäle gerichtet ist.\n\n89 (a) T5 erwähnt in Kapitel 5 keine Übertragungskanäle im Sinne des\nStreitpatents.\n\n90 Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind die in T5 beschriebenen virtuellen\nKanäle nicht als Übertragungskanal im Sinne des Streitpatents anzusehen, sondern als Kommunikationsverbindungen im Sinne von Merkmal 1.2.2.\n\n91 Neben der bereits erwähnten Kategorie des virtuellen Pfades, der mehrere\nvirtuelle Kanäle und damit mehrere virtuelle Verbindungen umfassen kann, sieht\nT5 keine weitere Unterteilung der Verbindung vor. Insoweit kann offenbleiben, ob\ndie Verbindung, wie die Berufung geltend macht, auf der physikalischen Ebene\nin Kanäle aufgegliedert ist. Jedenfalls für die in Kapitel 5 geschilderte und im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche ATM-Ebene ist nichts dafür ersichtlich,\ndass die Verbindung in einzelne Übertragungskanäle aufgeteilt ist, die den virtuellen Pfaden zugewiesen werden.\n\n92 Gegen eine Einteilung in Übertragungskanäle sprechen zudem die Ausführungen im ersten Kapitel von T5. Dort wird einem herkömmlichen ISDN-Anschluss mit zwei Nutzkanälen und einem Datenkanal ein Breitband-Netzwerk gegenübergestellt, das eine Zuteilung von Bandbreite nach Bedarf (bandwith-ondemand) ermöglicht (T5a S. 18).\n\n93 (b) Vor diesem Hintergrund ist T5 nicht eindeutig zu entnehmen, dass\ndie Zuweisung zusätzlicher Bandbreite durch Einrichtung eines weiteren Übertragungskanals erfolgt. T5 überlässt die Frage, wie eine solche Zuweisung erfolgen kann, vielmehr dem Wissen und Können des Fachmanns.\n\n94 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich insoweit aber aus\neinem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 PatG). Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch T5 nahegelegt.\n\n95 Wie bereits oben dargelegt wurde, überlässt T5 die Art und Weise, in der\nzusätzliche Bandbreite zugeteilt wird, dem Fachmann. Dieser hatte bei ATM-Netzen zwar nicht ohne weiteres Anlass, die Verbindung in Kanäle aufzuteilen und\nje nach Bedarf zusätzliche Kanäle einzurichten. Er hatte aber Veranlassung, die\nin T5 vorgeschlagene Methode zur möglichst sinnvollen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Bandbreite auch für andere Übertragungstechniken heranzuziehen.\n\n96 Die Ausführungen zu T5 beziehen sich zwar auf ATM-Netze. Für den\nFachmann war aber erkennbar, dass die dort offenbarte Vorgehensweise auch\nin anderen Netzen angewendet werden kann, die eine variable Zuweisung von\nRessourcen ermöglichen. Zu diesen Netzen gehören klassische ISDN-Netze mit\nzwei oder mehr Datenkanälen mit definierter Bandbreite. Wie etwa die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 99/66689 (T9') bestätigt, war\ndem Fachmann bekannt, dass in einem solchen Netz die Einstellung der Bandbreite durch die Zuweisung eines oder mehrerer B-Kanäle erfolgt (S. 8). Wenn\ndie bereits bestehenden Kommunikationsverbindungen nicht alle zur Verfügung\nstehenden Datenkanäle in Anspruch nehmen, kann zusätzliche Bandbreite zur\nVerfügung gestellt werden, indem ein oder mehrere der nicht genutzten Kanäle\naufgebaut und der Verbindung zugewiesen werden.\n\n97 Ausgehend davon hatte der Fachmann im Prioritätszeitpunkt Anlass, die\nin T5 offenbarte Überprüfung auf zusätzlich verfügbare Bandbreite auch in Netzen wie dem klassischen ISDN durchzuführen, und zwar durch eine Überprüfung\nauf zur Verfügung stehende und noch nicht genutzte Übertragungskanäle.\n\n98 4. Die Einschätzung des Patentgerichts, dass der Gegenstand von\nPatentanspruch 7 durch den Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt nahegelegt\nwurde, trifft zu.\n\n99 a) Wie bereits oben dargelegt wurde, ist als Router im Sinne von\nPatentanspruch 7 ein Gerät anzusehen, das Daten zwischen verschiedenen\nNetzwerken vermittelt. Diese Funktion erfüllen auch die in T5 offenbarten Netzwerkgeräte. Ob sie in der Schicht 3 des OSI-Modells arbeiten, ist unerheblich,\nweil diese Anforderung in Patentanspruch 7 keinen Niederschlag gefunden hat.\n\n100 Unabhängig davon konnte der Fachmann unter anderem der Veröffentlichung \"Classical IP and ARP over ATM\" (RFC1577, T17) entnehmen, dass die\nÜbertragung von Daten mittels des Internet-Protokolls auch in ATM-Netzen möglich ist und der Einsatz eines in Schicht 3 arbeitenden Routers auch in diesem\nUmfeld sinnvoll ist.\n\n101 Darüber hinaus hatte der Fachmann jedenfalls dann Anlass zum Einsatz\neines Routers, wenn er die in T5 offenbarte Vorgehensweise für die paketvermittelte Datenübertragung in klassischen ISDN-Netzen heranzog, wie dies durch T5\naus den oben genannten Gründen nahegelegt war.\n\n102 b) T5 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob alle in den Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 vorgesehenen Funktionen von einem einzigen Gerät wahrgenommen werden. Eine solche Ausgestaltung war dem Fachmann ausgehend von\nT5 jedoch ebenfalls nahegelegt.\n\n103 Aus T5 geht hinreichend deutlich hervor, dass die Anordnung und Zusammenfassung der einzelnen Komponenten weitgehend beliebig sind, sofern sie\nnur in ihrer Gesamtheit die dort beschriebenen Funktionen erfüllen.\n\n104 5. Auch die Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen führt\nnicht zum Erfolg.\n\n105 a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge I und II ist nicht patentfähig.\n\n106 aa) Die Hilfsanträge I und II sehen folgende zusätzlichen Merkmale vor:\n\nBeide Anträge:\nDie Nutzdaten werden gemäß dem Voice-over-Internet-Protokoll\nübertragen.\n\nHilfsantrag II zusätzlich:\nDie paketorientierte Übertragung von Nutzdaten erfolgt mittels\nTCP/IP.\n\n107 bb) Diese Ausgestaltung war ausgehend von T5 ebenfalls nahegelegt.\n\n108 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entgegenhaltung T16, die einen\nRouter für Voice over ATM ausdrücklich erwähnt, bereits im April 2001 veröffentlicht worden ist, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten Ausdruck aus den\nInternetseiten von CiscoPress angegeben ist und in Einklang mit dem im Buch\nangegebenen Druckdatum (ebenfalls April 2001) steht.\n\n109 Wie bereits oben dargelegt wurde, hatte der Fachmann am Prioritätstag\nAnlass, die in T5 beschriebene Vorgehensweise auch für andere Netzarten in\nBetracht zu ziehen. Zumindest in diesen war der Einsatz der Voice-over-Internet-Technologie und TCP/IP naheliegend.\n\n110 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 und 6 in der Fassung von\nHilfsantrag III ist gleichfalls nicht rechtsbeständig.\n\n111 aa) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von der\nerteilten Fassung durch Hinzufügung folgender Merkmale:\n\nEine Kommunikationsverbindung wird durch eine TCP-Portnummer\ncharakterisiert.\n\nEine Anforderung einer Kommunikationsverbindung wird durch\neine Meldung einer TCP-Portnummer signalisiert.\n\n112 bb) Diese Ausgestaltung war dem Fachmann ebenfalls nahegelegt.\n\n113 Die Verwendung von TCP-Portnummern zur Unterscheidung mehrerer\nKommunikationsverbindungen, die zwischen denselben Kommunikationsendpunkten bestehen, war nach der nicht angegriffenen Feststellung des Patentgerichts im Prioritätszeitpunkt bekannt. Danach lag es für den Fachmann nahe, eine\nKommunikationsverbindung durch eine TCP-Portnummer zu kennzeichnen und\ndie Anforderung einer weiteren Kommunikationsverbindung durch die Meldung\neiner solchen Nummer zu signalisieren. Auf die Frage, ob die Anwendung solcher\n\nPortnummern bei der paketorientierten Übertragung per ATM im B-ISDN bekannt\nwar, kommt es, wie bereits dargelegt, nicht an.\n\n114 c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand\nvon Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag IV über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. Für den Vorrichtungsanspruch\ngilt Entsprechendes.\n\n115 aa) Nach Hilfsantrag IV ist Merkmal 1.4.1 wie folgt gefasst:\n\n[Bei einer signalisierten Anforderung] wird geprüft, ob die Bandbreite für die angeforderte Kommunikationsverbindung ausreicht\n(A1).\n\nFalls dies der Fall ist, wird die gespeicherte Verbindungsanforderung über den mindestens einen Übertragungskanal (16, 18) der\nder Verbindung zur Datenübertragung zugewiesen ist, geroutet.\n\n116 bb) Ein solcher Gegenstand ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart.\n\n117 Eine Speicherung der Verbindungsanforderung und ihre nachfolgende Abarbeitung ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nur für den Fall beschrieben, dass die Prüfung nach Merkmal 1.4.1 ergibt, dass die Bandbreite der Verbindung für die angeforderte weitere Kommunikationsverbindung nicht ausreicht,\nwas einen weiteren Prüfungsschritt nach Merkmal 1.4.2 nach sich zieht. Anhaltspunkte dafür, dass schon die Prüfung nach Merkmal 1.4.1 so viel Zeit in Anspruch\nnimmt, dass es erforderlich ist, die Verbindungsanforderung in einer Warteschlange zu speichern, sind den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen.\n\n118 Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Erfordernis für den Fachmann\nselbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, zeigt\ndie Beklagte nicht auf. Wenn ihre Behauptung zuträfe, wäre eine Speicherung\n\nzudem auch ausgehend von T5 naheliegend gewesen, weil auch dort eine Überprüfung auf Einhaltung der Qualitätsanforderungen erfolgt.\n\n119 d) Der mit Hilfsantrag IVa verteidigte Gegenstand ist nicht patentfähig.\n\n120 aa) Hilfsantrag IVa entspricht Hilfsantrag IV mit der Maßgabe, dass das\nWort \"gespeicherte\" entfällt.\n\n121 bb) Der damit verteidigte Gegenstand war durch den Stand der Technik\nebenfalls nahegelegt.\n\n122 Wie sich aus Figur 5.8 der T5 und ihrer Erläuterung auf S. 211 dieser Entgegenhaltung ergibt, ist dort bereits vorgesehen, dass die angeforderte Verbindung ohne Zuweisung zusätzlicher Bandbreite eingerichtet wird, wenn sich\nergibt, dass die verfügbare Bandbreite des virtuellen Pfads ausreicht, um eine\nangemessene Dienstgüte sowohl für die bereits bestehenden wie auch die angeforderte virtuelle Verbindung zu gewährleisten. Dies gab dem Fachmann Anlass,\nauch in klassischen ISDN-Netzen vom Aufbau zusätzlicher Übertragungskanäle\nabzusehen, wenn die Bandbreite der bereits aufgebauten Kanäle für die zusätzlich angeforderte Kommunikationsverbindung ausreicht.\n\n123 e) Für den mit Hilfsantrag IVb verteidigten Gegenstand gilt nichts anderes.\n\n124 aa) Gemäß Hilfsantrag IVb ist Merkmal 1.4.1 wie folgt gefasst:\n\n[Bei einer signalisierten Anforderung] wird geprüft, ob die Bandbreite für die angeforderte Kommunikationsverbindung ausreicht\n(A1).\n\nFalls dies der Fall ist, wird der mindestens ein Übertragungskanal\n(16, 18), der der Verbindung zur Datenübertragung zugewiesen ist,\nder Nutzkanalverbindung für die mindesten eine angeforderte Kommunikationsverbindung zugewiesen (S6).\n\n125 bb) Der damit verteidigte Gegenstand entspricht, wie die Berufung zutreffend darlegt, im Wesentlichen dem mit Hilfsantrag IVa verteidigten. Er ist aus\ndenselben Gründen wie dieser durch den Stand der Technik nahegelegt.\n\n126 f) Mit den Hilfsanträgen V bis IXb verteidigt die Beklagte nur noch die\nauf den Schutz einer Vorrichtung gerichteten Ansprüche, und zwar in der erteilten\nFassung und in den Fassungen der Hilfsanträge I bis IVb.\n\n127 Diese Anträge unterliegen derselben Beurteilung wie die vorangehenden\nAnträge, weil eine Vorrichtung, die einen Router umfasst, aus den oben aufgezeigten Gründen durch den Stand der Technik ebenfalls nahegelegt war.\n\n128 6. Dass dem Gegenstand einzelner Unteransprüche ein eigenständiger erfinderischer Gehalt zukommt, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n129 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2018 - 5 Ni 17/16 (EP)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/x-zr-149-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/x-zr-149-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:38.868782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-16/x-zr-149-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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