{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR44.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-03-16","aktenzeichen":"4 StR 44/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 44/21\n\nvom\n16. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR44.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6. November 2020 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.530 € angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils ist gegenstandslos.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es ‒ neben der Einziehung von verschiedenen Betäubungsmitteln und von Taterträgen im Umfang\n\nvon 27.750 € ‒ auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n75.530 € angeordnet und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.\nDer Angeklagte wendet sich mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Verurteilung und mit\nder sofortigen Beschwerde gegen den Kostenausspruch des Urteils.\n\n2 Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;\nim Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Die Kostenbeschwerde ist infolge der teilweisen Aufhebung des\nUrteils und Zurückverweisung der Sache gegenstandslos.\n\n3 Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in\nHöhe von 75.530 € angeordnet hat, hält der Einziehungsausspruch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil tragfähige Feststellungen\nzu dem vom Angeklagten aus den abgeurteilten Taten nach § 73 Abs. 1 StGB\nErlangten vermissen lässt.\n\n4 Bei der Berechnung des Wertes der vom Angeklagten erlangten Taterträge ist die Strafkammer ersichtlich von der Annahme ausgegangen, dass der\nAngeklagte die bei den Taten II. Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe jeweils zum\nZwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs übernommenen Betäubungsmittel vollständig an Abnehmer absetzte und ihm die Erlöse aus den Absatzgeschäften auch vollständig zuflossen. Diese Annahme wird von den Feststellungen des\nUrteils indes nicht getragen. So hat das Landgericht ‒ worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist ‒ bereits übersehen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten bei einem seiner Bunkerhalter noch eine größere nicht\numgesetzte Menge an Betäubungsmittel vorhanden war, die aus den verfahrens-\n\ngegenständlichen Taten stammte. Zum Absatz der nicht mehr vorhandenen Betäubungsmittel verhalten sich die Urteilsgründe nur insoweit, als es sich bei dem\nim Anschluss an die Festnahme sichergestellten 27.750 € Bargeld um Erlöse aus\nden abgeurteilten Handelsgeschäften handelte. Konkrete Feststellungen zur\nWeiterveräußerung der vom Angeklagten zu diesem Zweck bezogenen Betäubungsmittel hat die Strafkammer nicht getroffen. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil bleibt daher offen, in welchem Umfang der Angeklagte aus\ndem Absatz der bezogenen Betäubungsmittel ‒ über die sichergestellten\n27.750 € Bargeld hinaus ‒ Erträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erzielte.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Landau in der Pfalz, 06.11.2020 ‒ 3 KLs 7115 Js 7981/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/4-str-44-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/4-str-44-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.860790+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-16/4-str-44-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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