{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR22.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-03-16","aktenzeichen":"4 StR 22/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 22/21\n\nvom\n16. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR22.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2,\n§ 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nLandau in der Pfalz vom 22. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, dass\n\na) der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund zehn Monaten verurteilt ist;\n\nb) die Einziehung der sichergestellten 15.900 Euro Bargeld sowie\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines\nBetrages von 4.100 Euro angeordnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu „einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Jahren“ verurteilt und die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet\nsich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung des Strafausspruchs und einer\n\nÄnderung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Bei der im Tenor ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten zu\n„einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Jahren“ handelt es sich um ein\nfür alle Verfahrensbeteiligten offenkundiges Versehen, das der Senat berichtigt.\n\n3 2. Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass sichergestellte Bargelderlöse aus Betäubungsmittelverkäufen als\nunmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1\nStGB unterliegen, weshalb insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c\nStGB tatbestandlich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 4 StR\n539/19).\n\n4 Der Senat ordnet in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO\ndie Einziehung des sichergestellten Bargelds (15.900 Euro) an und setzt den hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB vom Landgericht festgesetzten Geldbetrag entsprechend auf 4.100 Euro herab. Der Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe der unmittelbar aus den Betäubungs-\n\nmittelgeschäften stammenden Gelder hindert eine Einziehung gemäß § 73\nAbs. 1 StGB nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 ‒ 4 StR 539/19; vom\n20. März 2019 – 3 StR 67/19 und vom 12. September 2019 – 5 ARs 21/19).\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Landau i. d. Pfalz, 22.10.2020 - 1 KLs 7115 Js 3124/20 7115 Js 3124/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/4-str-22-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/4-str-22-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.764310+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-16/4-str-22-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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