{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-03-16_2_StR_37_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160321B2STR37.21.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-03-16","aktenzeichen":"2 StR 37/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 37/21\nvom\n16. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Nötigung\n\nECLI:DE:BGH:2021:160321B2STR37.21.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang den Angeklagten mit Urteil\nvom 9. November 2016 wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung (Tatzeit 6. November 2015) ‒ unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl des Amtsgerichts\nAachen vom 2. Dezember 2015 (Tatzeit 6. Oktober 2015) verhängten Geldstrafe\nvon 90 Tagessätzen ‒ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die\nRevision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er der Beihilfe zur versuchten Nötigung schuldig ist und hat es im\nStrafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklagten auf Grund des geänderten Schuldspruchs eine Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr festgesetzt und ‒ unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Juni 2018 (Tatzeit 8. Februar 2017) verhängten und zur\nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie Gewährung\n\neines Härteausgleichs im Hinblick auf die inzwischen vollständig vollstreckte vorgenannte Geldstrafe ‒ auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem\nMonat erkannt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\n2 Die Revision des Angeklagten, die er auf die unausgeführte Sachrüge\nstützt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Unzutreffend ist zwar die Annahme des Landgerichts, dass die Verurteilung des Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom\n2. Dezember 2015 von der Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB ausgeschlossen\nwar, weil die betreffende Geldstrafe inzwischen ‒ nach der ersten tatrichterlichen\nHauptverhandlung ‒ vollständig vollstreckt ist.\n\n4 Die Gesamtstrafenbildung ist nach Zurückverweisung einer Strafsache\ndurch das Revisionsgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2019 ‒ 3 StR\n341/19, NStZ-RR 2020, 7; Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 ‒ 2 StR\n558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243, je mwN). Die nach Erlass des ersten Urteils\nerfolgte Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung nicht entgegen (BGH,\nBeschluss vom 20. Dezember 2011 ‒ 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106).\n\n5 Die Verurteilung des Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts\nAachen vom 2. Dezember 2015 entfaltet insoweit eine Zäsurwirkung (vgl. dazu\nBGH, Urteil vom 23. Juni 1988 ‒ 4 StR 164/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1\nZäsurwirkung 4; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 15;\nSSW/Eschelbach, StGB, 5. Aufl., § 55 Rn. 14), die der Einbeziehung (auch) der\ndurch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Juni 2018 verhängten Freiheitsstrafe in eine Gesamtstrafe entgegensteht. Eine Erledigung der Strafe nach Erlass des ersten Urteils lässt diese Zäsurwirkung nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil\nvom 14. Januar 2016 ‒ 4 StR 437/15, NStZ-RR 2016, 75; Lackner/Kühl/Heger,\n\nStGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 8). Zutreffend wäre es folglich gewesen, (allein) die\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen mit der vom Landgericht verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen und die\nVerurteilung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom\n19. Juni 2018 selbstständig bestehen zu lassen.\n\n6 2. Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung indes\nnicht beschwert, da auch bei der gebotenen Zusammenführung der vom Landgericht verhängten Einzelfreiheitsstrafe mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Aachen vom 2. Dezember 2015 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1,\n§ 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StGB die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zumindest einem Jahr und einem Monat anzuordnen gewesen wäre. Auf\ndiese Gesamtstrafe wäre zwar die inzwischen vollständig vollstreckte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen gemäß § 51 Abs. 2 StGB in voller Höhe anzurechnen.\nJedoch würde daneben die Verurteilung des Angeklagten aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Aachen vom 19. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten selbstständig bestehen bleiben.\n\nAppl Eschelbach Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Aachen, 15.10.2020 - 69 KLs 26/17 901 Js 227/15","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/2-str-37-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-16/2-str-37-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.398747+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-16/2-str-37-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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