{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160221BXZR144.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-02-16","aktenzeichen":"X ZR 144/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nX ZR 144/18\n\nvom\n\n16. Februar 2021\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:160221BXZR144.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen\nDr. Kober-Dehm und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 9. Juli 2020\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 122a Satz 1 PatG statthafte und nach § 122a Satz 3 PatG in\nVerbindung mit § 321a Abs. 2 bis Abs. 5 ZPO auch im Übrigen zulässige\nAnhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.\n\n2 I. Die Beklagte macht geltend, die mündliche Verhandlung habe in\nerster Linie die Frage betroffen, inwieweit der Fachmann auf Grundlage der\nEntgegenhaltung D6 Veranlassung gehabt habe, ein Mittel zur Blockierung der\nWeitergabe der Standortinformationen an bereits autorisierte Nutzer vorzusehen.\nSie meint, der Senat sei gehalten gewesen, auf das in den Randnummern 66 bis\n70 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Verständnis vom Inhalt\nder Entgegenhaltung D4 hinzuweisen.\n\n3 Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\n4 1. Wie die Beklagte im Ansatz zutreffend darlegt, ist ein richterlicher\nHinweis gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nur dann geboten, wenn das erkennende\nGericht auf Gesichtspunkte abstellen will, die für die Beteiligten auch unter\nBerücksichtigung ihrer prozessualen Sorgfaltspflichten nicht ohne weiteres\nvorhersehbar sind (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 86, 133, 144; BVerfGE 98,\n218, 263; BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 13/17 Rn. 11).\n\n5 2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.\n\n6 a) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, ist in der mündlichen\nVerhandlung nicht nur die Entgegenhaltung D6 erörtert worden, sondern auch\ndie Entgegenhaltung D4. Schon hieraus ergab sich für die Beklagte, dass auch\ndiese Entgegenhaltung von Bedeutung sein kann. Zu einer detaillierten\nDarlegung seiner vorläufigen Einschätzung zu dieser Entgegenhaltung war der\nSenat nicht verpflichtet.\n\n7 b) Darüber hinaus war D4 auch Gegenstand der im zweiten\nRechtszug gewechselten Schriftsätze. Die Klägerin hat in ihrer\nBerufungserwiderung (Rn. 130 ff.) dargelegt, dass sie diese Entgegenhaltung\nweiterhin für patenthindernd hält und hierzu in zulässiger Weise auf ihr\nerstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Die Beklagte ist dieser\nEinschätzung in ihrer Replik (Rn. 83 ff.) entgegengetreten. Auch vor diesem\nHintergrund war für die Beklagte erkennbar, dass diese Entgegenhaltung von\nBedeutung sein kann.\n\n8 II. Soweit sich die Beklagte gegen die Erwägungen des Senats zu den\nAnregungen wendet, die sich für den Fachmann aus D4 ergeben haben, greift\nsie Argumente auf, die sie im Zusammenhang mit anderen Entgegenhaltungen\nschon in ihrer Berufungsbegründung (Abs. 89 ff.) und ihrer Replik (Rn. 61 f.)\nvorgetragen hat. Der Senat ist dieser Argumentation im angefochtenen Urteil\nnicht beigetreten. Darin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und\n§ 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm\n\nRombach Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2018 - 6 Ni 69/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/x-zr-144-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 122a","ref_norm":"122a","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/x-zr-144-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:38.631754+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-16/x-zr-144-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2021-02-16","dockets":["X ZR 144/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160221BXZR144.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160221BXZR144.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – X ZR 144/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/x-zr-144-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 9. Juli 2020\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"PatG/122a","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"122a","label":"§ 122a PatG","mentions":2},{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:38.631754+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}