{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160221B5STR565.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-02-16","aktenzeichen":"5 StR 565/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 565/20\n\nvom\n16. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2021:160221B5STR565.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 gemäß § 46 Abs. 1,\n§ 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag und auf seine\nKosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 9. September 2020 gewährt; damit ist der\nBeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. November 2020,\nmit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. und die\nRevision des Angeklagten O. werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte O. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt und gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung\nvon Wertersatz in Höhe von insgesamt 79.019 € angeordnet. Hiergegen richten\nsich Revisionen der Angeklagten jeweils mit der allgemeinen Sachrüge. Die Revision des Angeklagten A. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Seine weitergehende Revision und das Rechtsmittel des Angeklagten\nO. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die den Angeklagten A. betreffende Einziehungsanordnung (§ 73\nAbs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n3 a) Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt,\nwenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der\nVerwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche\nVerfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass\nsie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den\nVermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines\nrein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 24. Mai 2018\n– 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschlüsse vom 12. Juni 2019 – 3 StR 194/19,\nNStZ-RR 2019, 382, 383; vom 19. November 2019 – 1 StR 525/19, BGHR StGB\n§ 73 Erlangtes 32 mwN).\n\n4 b) Insoweit hat das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung zu Unrecht pauschal die gesamten Verkaufseinnahmen zugrunde gelegt, ohne darzulegen, welche Erlöse dem Angeklagten A. tatsächlich zugeflossen sind. Auch\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass dieser\nAngeklagte ungehinderten Zugriff auf die gesamten Betäubungsmittelerlöse\nhatte. Zwar wurde der Gewinn unter den Mitangeklagten O. und\nOm. und ihm aufgeteilt, wobei er einen geringeren Anteil erhielt. Anders\nals der Angeklagte O. , der als Kopf der Bande und Einkäufer des\nRauschgifts, das in dem von ihm initiierten „Lieferservice“ vertrieben wurde, unmittelbare Verfügungsgewalt über alle aus dem Betäubungsmittelhandel erlangten Geldbeträge hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020\n– 5 StR 185/20), agierte der Angeklagte A. nach den Feststellungen jedoch nur\nals Koordinator und teilweise selbst als Verkaufsfahrer. Die mit diesen Tätigkeiten verbundene, auf der Führungsebene im Verhältnis zu den Mitangeklagten\nO. und Om. untergeordnete Stellung innerhalb der Bande\n(UA S. 25) legt nicht ohne weiteres nahe, dass er etwa auch Zugriff auf die Betäubungsmittelerlöse aus den von den Mitangeklagten koordinierten Verkäufen\nerhielt.\n\n5 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gesamten den\nAngeklagten A. betreffenden Einziehungsentscheidung. Die vom Landgericht\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Das\nneue Tatgericht kann ergänzende und zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.\n\nCirener Berger Gericke\n\nKöhler Resch\n\nVorinstanz:\nBerlin, LG, 09.09.2020 - 251 Js 208/19 (504 KLs) (15/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/5-str-565-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/5-str-565-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:41.526809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-16/5-str-565-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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