{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160221B5STR453.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-02-16","aktenzeichen":"5 StR 453/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 453/20\n\nvom\n16. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:160221B5STR453.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 15. Mai 2020 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines\nKindes in 36 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet er\nsich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der\naus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Urteilstenors, im Übrigen\nerweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Urteilstenor ist auf Antrag des Generalbundesanwalts dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Ihm waren in der\n\nAnklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 11. März 2019 insgesamt 220 Fälle des (schweren) sexuellen Missbrauchs zur Last gelegt worden,\nso dass – nachdem sich das Landgericht unter Ausschöpfung der Kognitionspflicht lediglich von 64 Taten überzeugen konnte – in den verbleibenden Fällen\nauf Freispruch zu erkennen war (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n63. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN).\n\n3 2. Zu der Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag unter Verstoß\ngegen § 244 Abs. 6 StPO zurückgewiesen, bemerkt der Senat ergänzend:\n\n4 Im Ergebnis zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die Rüge auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht\ndurchdringt. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass nicht ersichtlich ist, warum\nsich die Strafkammer zur Vernehmung des Zeugen B. hätte gedrängt sehen\nmüssen, da dieser auch nach dem Revisionsvorbringen allenfalls mittelbar und\nvom Hörensagen etwas zu dem eigentlichen Beweisthema aussagen konnte und\ndas Landgericht die unmittelbare Zeugin, die Ehefrau des Angeklagten, bereits\nvernommen hatte.\n\nCirener Gericke Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nSaarbrücken, LG, 15.05.2020 - 83 Js 186/17 3 KLs 6/19 302 AR 36/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/5-str-453-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/5-str-453-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:41.473135+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-16/5-str-453-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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