{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160221B4STR625.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-02-16","aktenzeichen":"4 StR 625/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 625/19\n\nvom\n16. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:160221B4STR625.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2019 aufgehoben im Ausspruch\nüber\n\na) die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe;\n\nb) die Gesamtstrafen;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässigen Vollrauschs und wegen Diebstahls unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts\nHagen vom 18. Januar 2019 (188 Ds 600 Js 41/19-17/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; ferner hat es ihn wegen Diebstahls und\n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von\n50 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt; von einer Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2 1. Die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte – kurze – Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten hat keinen Bestand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht\ndie Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des\n§ 47 Abs. 1 StGB begründet hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n3 Das Landgericht hat angenommen, dass dies zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich sei, und hat zur Begründung unter anderem auf die gesteigerte kriminelle Energie des Angeklagten verwiesen, die sich darin zeige,\ndass er „einerseits nahezu unmittelbar nach seiner Einreise nach Deutschland\nmit der Begehung von Straftaten begonnen hat und zudem in relativ kurzer Zeit\neine nicht unerhebliche Anzahl von Straftaten beging“.\n\n4 Diese Erwägung ist rechtlich durchgreifend bedenklich. Es erschließt sich\nschon nicht, inwiefern der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner (Wieder-)\nEinreise in das Bundesgebiet rasch straffällig geworden ist, die Strafzumessungsschuld erhöhen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019\n– 4 StR 447/19 mwN), zumal der Angeklagte nach den Feststellungen auf Betreiben seines Vaters zu seinen Großeltern nach Deutschland reiste und beabsichtigte, zeitnah nach Benin zurückzukehren. Darüber hinaus hat das Landgericht\nnicht bedacht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat um die erste\ngeringfügige Vermögensstraftat des bislang nicht vorbestraften, geständigen und\n\nbei Tatbegehung alkoholbedingt enthemmten Angeklagten handelte, die nicht zu\neinem Schaden für die geschädigte Firma führte, an die das Diebesgut zurückgelangte.\n\n5 Der Senat vermag ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesen Wertungsfehlern nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO).\n\n6 2. Der Wegfall der im Fall II.2 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe\nentzieht der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Diese erweist sich\njedoch auch für sich genommen als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil es an\nFeststellungen zum Vollstreckungsstand des seit seiner Verkündung rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 18. Januar 2019 fehlt. Daher kann\nnicht geprüft werden, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 55 StGB\nrechtsfehlerfrei bejaht hat.\n\n7 3. Der hierin liegende Rechtsfehler zieht auch die Aufhebung der für die\nTaten II.3 und 4 der Urteilsgründe verhängten weiteren Gesamtgeldstrafe nach\nsich. Denn es bleibt unklar, ob das Landgericht dem Urteil des Amtsgerichts\nHagen vom 18. Januar 2019 zu Recht Zäsurwirkung mit der Folge beigemessen\nhat, dass aus den Strafen für die verfahrensgegenständlichen vier Taten zwei\nGesamtstrafen zu bilden waren. Fehlt es an den Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht aus sämtlichen verfahrensgegenständlichen Taten gemäß § 54 StGB eine\nGesamtstrafe zu bilden haben.\n\n8 4. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\n9 5. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung\nund Entscheidung.\n\n10 Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird hinsichtlich der\nFrage nachträglicher Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass insoweit\nder Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen\nUrteils maßgebend ist.\n\n11 Darüber hinaus wird es zu prüfen haben, ob das Verfahren trotz der im\nRevisionsverfahren infolge zunächst nicht wirksam erfolgter Urteilszustellung eingetretenen Verfahrensverzögerung insgesamt noch mit der gemäß Art. 6 Abs. 1\nSatz 1 EMRK gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden ist.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nHagen, LG, 12.07.2019 ‒ 600 Js 107/19 46 KLs 14/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/4-str-625-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/4-str-625-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.554330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-16/4-str-625-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2021-02-16","dockets":["4 StR 625/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160221B4STR625.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160221B4STR625.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – 4 StR 625/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/4-str-625-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2019 aufgehoben im Ausspruch\nüber\n\na) die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe;\n\nb) die Gesamtstrafen;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/47","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"47","label":"§ 47 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/54","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"54","label":"§ 54 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:43.554330+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}