{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:160221B4STR187.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-02-16","aktenzeichen":"4 StR 187/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 187/20\n\nvom\n16. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:160221B4STR187.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. Januar 2020\n\na) in den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe geändert\n\naa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1\nGewaltschutzgesetz in 47 Fällen, davon in elf Fällen\nin Tateinheit mit Beleidigung, schuldig ist;\n\nbb) im Strafausspruch dahin, dass eine Einzelstrafe von\n10 Tagessätzen zu jeweils 30 € entfällt;\n\nb) im Maßregelausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Bedrohung und „wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz in 48 Fällen,\ndavon in elf Fällen in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\nhat; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung\nausgesetzt. Die hiergegen gerichtete und mit der Sachrüge begründete Revision\ndes Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch ist dem Landgericht ein\nZählfehler unterlaufen, soweit es in den Fällen 4 und 5 („Taten 5 bis 51“) der Urteilsgründe von 48 Taten ausgegangen ist; festgestellt sind 47 und nicht – wie\ntenoriert – 48 tatmehrheitliche Zuwiderhandlungen gegen das Gewaltschutzgesetz. Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend geändert. Dies führt zum Wegfall einer Einzelgeldstrafe von 10 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro. Der Wegfall\nder Einzelstrafe lässt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf Anzahl und Höhe der verbleibenden\nEinzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Wegfall der Einzelgeldstrafe eine\nmildere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\n3 2. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht\nrechtsfehlerfrei begründet, dass von dem an einer wahnhaften psychotischen\nStörung leidenden Angeklagten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren\n\nGrades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist.\n\n4 a) Das sachverständig beratene Landgericht hat zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose ausgeführt, dass vom Angeklagten künftig erhebliche, das\nGewicht der Anlassdelikte übersteigende Straftaten wie Bedrohungen mit erheblichen psychischen Folgen für die Opfer, Körperverletzungen und mit gefährlichen Werkzeugen begangene gefährliche Körperverletzungen drohen. Zur Begründung hat es unter anderem darauf abgestellt, dass der Angeklagte zur\nBegehung der Tat II.4 der Urteilsgründe ein Küchenmesser mit sich führte. Für\ndiese Feststellung fehlt in den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres\nZusammenhangs ein tragfähiger Beleg. Zwar ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Zeugenaussage eines Nachbarn angeführt, der den „randalierenden“\nAngeklagten bis zum Eintreffen der Polizei festhielt; ob auf seinen Angaben die\nFeststellungen zur Bewaffnung des Angeklagten beruhen, lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen.\n\n5 b) Das Landgericht hat seine Gefährlichkeitsprognose auch auf eine im\nJahr 2015 erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen einer im Rahmen einer\nAuseinandersetzung mit Polizeibeamten begangenen Körperverletzung gestützt;\ninsoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, dass auch diese Tat auf\nder Erkrankung des Täters beruhte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September\n2019 – 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9 und vom 10. Mai 2016 – 4 StR 185/16,\nStV 2016, 719, 720) und nicht etwa normalpsychologisch erklärbar ist.\n\n6 c) Soweit das Landgericht dem unauffälligen Verhalten des Angeklagten\nseit April 2018 letztlich keine prognostisch günstige Bedeutung beigemessen hat,\nweil es angesichts der fortbestehenden wahnhaften Störung lediglich eines\n\n„scheinbar auch nur geringen äußeren Einflusses“ bedürfe, damit der Angeklagte\nwieder in alte Verhaltensmuster zurückfalle, erschließt sich ohne nähere Erläuterung, an der es hier fehlt, nicht, inwiefern diese Erwägung mit der Annahme zu\nvereinbaren ist, dass diese „jüngste Entwicklung“ eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung rechtfertigt.\n\n7 3. Die Sache bedarf daher im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nBartel Rommel\n\nVorinstanz:\nKleve, LG, 06.01.2020 ‒ 304 Js 184/18 120 KLs 22/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/4-str-187-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-16/4-str-187-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.489816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-16/4-str-187-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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