{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:151221B2STR491.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-12-15","aktenzeichen":"2 StR 491/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 491/21\nvom\n15. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:151221B2STR491.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a), cc) und 2. auf dessen\nAntrag – gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO am 15. Dezember 2021 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. August 2021 aufgehoben\n\na) im Ausspruch über\n\naa) die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe,\n\nbb) die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\ncc) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n500 €; diese entfällt,\n\nb) soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von\nBetäubungsmitteln und unerlaubtem Besitz einer verbotenen Waffe“ sowie wegen „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge“ unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen\nStrafbefehl vom 31. Oktober 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuld- sowie des Strafausspruchs im Fall II.2 der\nUrteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Hingegen haben die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe und die\nGesamtstrafe keinen Bestand.\n\n4 a) Die Strafzumessung im Fall II.1 der Urteilsgründe erweist sich als\nrechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei der Zumessung dieser Einzelstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten zu Lasten des Angeklagten gewichtet hat, dass\ndie festgestellte Wirkstoffmenge der vom Angeklagten transportierten 7 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12,5 % THC die nicht geringe\nMenge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um das 875-fache überschritten\nhabe. Dabei hat das Landgericht übersehen, dass mathematisch allein der THC-Anteil des transportierten Marihuanas bei 875 g lag, die nicht geringe Menge von\n7,5 g THC (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 14)\njedoch um das rund 116-fache überschritten wurde. Der Senat kann angesichts\n\nder zahlreichen Strafmilderungsgründe trotz der moderaten Einzelstrafe nicht\nausschließen, dass das Landgericht bei zutreffend gewertetem Schuldgehalt\neine mildere Einzelstrafe verhängt hätte.\n\n5 b) Der Entfall der Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht der\nGesamtstrafe die Grundlage.\n\n6 3. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand; diese entfällt. Das\nLandgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 €\nmit der Begründung angeordnet, dass dem Angeklagten Schulden in dieser Höhe\nfür die Begehung der Tat II.1 der Urteilsgründe vom gesondert Verfolgten R.\nerlassen worden seien, er mithin Aufwendungen in Höhe von 500 € erspart habe.\nHierbei hat das Landgericht übersehen, dass der Schuldenerlass für die Beteiligung an einem verbotenen Betäubungsmittelgeschäft nichtig ist, so dass der Angeklagte keinen Vorteil erlangt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. März 2007\n– 2 StR 54/07, juris Rn. 7; vom 26. Oktober 2021 – 2 StR 311/21, juris Rn. 16,\njew. mwN).\n\n7 4. Auch die unterbliebene Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 1 StGB\nhält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer die mögliche\nAnordnung der Maßregel nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlass bestand (vgl.\nBGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261).\n\n8 (aa) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit 2009 regelmäßig, zumeist täglich, Marihuana. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung im\nSeptember 2020 wurden knapp 50 g Marihuana für den Eigenkonsum sichergestellt. Aus dem Gewinn seines Drogenhandels finanzierte er seinen Eigenkonsum von drei bis fünf Gramm Marihuana täglich sowie die Kosten seiner Lebensführung.\n\n9 (bb) Diese Feststellungen legen die Annahme eines Hangs des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, den\nsymptomatischen Zusammenhang der verfahrensgegenständlichen Taten, aber\nauch die Gefahr weiterer gewichtiger Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nahe. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB nicht von vornherein verneint werden können, bedarf die Sache auch im Hinblick auf die Maßregelentscheidung – mit sachverständiger Unterstützung, § 246a Abs. 1 Satz 2\nStPO − neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n10 5. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von den aufgezeigten\nRechtsfehlern nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nFranke Eschelbach Meyberg\n\nSchmidt Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Erfurt, 24.08.2021 - 4 KLs 671 Js 30113/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-15/2-str-491-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-15/2-str-491-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:41.424322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-15/2-str-491-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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