{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR489.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-11-15","aktenzeichen":"6 StR 489/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 489/21\n\nvom\n15. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR489.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Juli 2021\n\na) im Schuldspruch zu Fall II.9 der Urteilsgründe dahin geändert,\ndass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig\nist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strakammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln“ (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen (jeweils Geldstrafe von\n60 Tagessätzen) unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die\nRevision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Soweit die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils den Angeklagten in Bezug auf Fall II.9 der Urteilsgründe lediglich der „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz\nvon Betäubungsmitteln“ anstatt – wie sich unter anderem aus der rechtlichen\nWürdigung zweifelsfrei ergibt – der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig gesprochen hat, berichtigt der Senat das ihr unterlaufene Fassungsversehen in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO.\n\n3 2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der\nmit Urteilen vom 22. März 2018, 12. November 2018 und 4. Dezember 2018 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen getroffen (vgl. UA S. 4).\n\n4 Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen werden, ob das Landgericht zu Recht von der Bildung gesonderter Gesamtgeldstrafen aus den mit Erkenntnissen vom 22. März 2018 und 12. November 2018 verhängten Geldstrafen\nund den vorliegend für die Taten zu II.1 bis 8 (Tatzeitraum Dezember 2017 bis\nzumindest 28. März 2018) verhängten Geldstrafen abgesehen hat. Sofern gesonderte Gesamtgeldstrafen festzusetzen gewesen wären, hätten die für die Taten zu II.1 bis 8 verhängten Geldstrafen nicht mehr in die vorliegende Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen; in diesem Fall hätte die Strafkammer wegen\n\nder Vorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zwingend auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und sechs Monate erkennen müssen.\n\n5 3. Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch\nkann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460,\n462 StPO überlassen werden, weil insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten eine etwaige Vollstreckung einer\nder Geldstrafen aus den früheren Verurteilungen durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe nicht auszuschließen ist und die daher möglicherweise zu treffende\nEntscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser\nVorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 5 StR 601/16,\nStraFo 2017, 118; vom 7. Januar 2014 – 3 StR 337/13).\n\nSander König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Stade, 13.07.2021 - 201 KLs 162 Js 27687/18 (4/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-15/6-str-489-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-15/6-str-489-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:54.975063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-15/6-str-489-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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