{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2021-09-15_VII_ZR_2_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:150921BVIIZR2.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-09-15","aktenzeichen":"VII ZR 2/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 2/21\n\nvom\n\n15. September 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:150921BVIIZR2.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2021 durch\nden Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die\nRichterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der\nSenat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n27. November 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine\nKosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 10.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im August 2016\nerworbenen und von der Beklagten hergestellten Neuwagens BMW X1 SDrive\n18d in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs B47 D20\nausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt.\n\n2 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht\nabgeschlossen. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger das Fahrzeug veräußert und lässt sich den Erlös nebst einer Nutzungsentschädigung auf den geltend\ngemachten Schadensersatzanspruch anrechnen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.\n\nB.\n\n4 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen\nfür die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:\n\n6 Eine unzulässige Abschalteinrichtung, bei der die Beklagte die Typgenehmigung durch Täuschung der Zulassungsbehörden erlangt habe, habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Allein die Tatsache, dass die Emissionswerte\nim Realbetrieb die Grenzwerte überschritten, reiche dafür nicht, zumal der Kläger\nnicht einmal Messwerte vorgetragen habe, die sich wenigstens auf einen die gleiche technische Grundfiguration aufweisenden Motor wie den in seinem Fahrzeug\nbezogen hätten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten seien nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) an dem im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor B47 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden.\n\n7 Hinsichtlich des unstreitig in die Motorsteuerungssoftware eingebauten\nThermofensters könne offenbleiben, ob es eine unzulässige Abschalteinrichtung\nim Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstelle. Liege insoweit keine Täuschung der Zulassungsbehörde vor, sei wegen der Tatbestandswirkung der erteilten Genehmigung eine unzulässige Abschalteinrichtung ausgeschlossen;\nmangels Täuschung drohe - anders als bei der \"Schummelsoftware\" - auch keine\nBetriebsuntersagung. Das Inverkehrbringen damit ausgestatteter Fahrzeuge\nstelle auch subjektiv keine sittenwidrige Handlung im Sinne des § 826 BGB dar,\nda die Auslegung, das Thermofenster als zulässige Abschalteinrichtung anzusehen, jedenfalls beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs und beim Kauf des Klägers\nnicht unvertretbar gewesen sei.\n\nII.\n\n8 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die obergerichtliche Rechtsprechung zur Haftung wegen des Thermofensters nicht einhellig sei.\nRevisionszulassungsgründe stellen sich indes in diesem Zusammenhang nicht.\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung.\n\n9 1. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht abgelehnten Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB wegen des unstreitig im Fahrzeug des Klägers zum Einsatz kommenden Thermofensters ist ein Revisionsgrund nicht ersichtlich. Es fehlt\nsowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch am Schädigungsvorsatz.\n\n10 a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der\ndurch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln\nist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür\ngenügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und\n\neinen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20\nRn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020,\n1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom\n12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon\nzur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse,\nAbsichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch\naus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\nRn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ\n225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf\nan, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826\nBGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 12,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 14, ZIP\n2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil\nvom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316).\n\n11 Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des\n§ 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle\ndes Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021\n- VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021\n- VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19\nRn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25, VersR\n2020, 1120).\n\n12 b) Nach diesen Grundsätzen reicht der vom Berufungsgericht zugunsten\ndes Klägers unterstellte Umstand, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters verbaut, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben. Von der Revision insoweit nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet wäre, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die\nfür die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu\nlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16,\nZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021,\n661). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese\nPersonen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen\nSteuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine\nunzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive\nTatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom\n9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).\n\n13 c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen\nverneint. Die Revision zeigt weder vom Berufungsgericht festgestellten noch von\ndiesem übergangenen Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Klägers\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 29, VersR 2021, 661; Beschluss\nvom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297) auf, dem hierfür\nsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen wären.\n\n14 aa) Soweit die Revision meint, der Kläger habe vorgetragen, der Temperaturbereich des Thermofensters sei \"auf die Bedingungen auf dem Prüfstand\nausgerichtet\", zeigt sie entsprechendes substantiiertes Vorbringen des Klägers\nschon nicht auf. Ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts ist nur\n\nzugrunde zu legen, dass in dem bei der Prüfung üblichen Temperaturbereich von\n20-30 Grad Celsius günstigere Abgaswerte erzeugt werden. Dies ist aber mit einer Manipulationssoftware, die den Prüfstand erkennt und sodann ausschließlich\nauf dem Prüfstand die Abgasreinigung aktiviert, nicht vergleichbar. Vielmehr arbeitet auch nach dem Vortrag des Klägers das Thermofenster auf dem Prüfstand\nund im realen Betrieb in gleicher Weise und schaltet auch außerhalb des genannten Temperaturbereichs die Abgasreinigung nicht völlig ab. Damit fehlt es an einer die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indizierenden Prüfstandserkennung.\n\n15 bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den\nVortrag des Klägers zu einer angeblichen fehlenden Offenlegung des Thermofensters gegenüber dem KBA nicht übergangen und so den Anspruch des\nKlägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Es gibt ihn vielmehr\nausdrücklich im Rahmen des streitigen Klägervorbringens wieder und sieht ihn\nzutreffend nicht als zugestanden an. Der Vortrag, der sich in der nicht unter Beweis gestellten Behauptung erschöpft, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Thermofenster vor Erteilung der Typgenehmigung nicht gegenüber\ndem KBA offengelegt habe, ist ohne Rechtsfehler vom Berufungsgericht für unbeachtlich erachtet worden. Es stellt zu Recht fest, dass sich aus dem Vortrag\ndes Klägers keine Anhaltspunkte für eine Täuschung des KBA ergäben. Das KBA\nals zuständige Behörde stufe Thermofenster nicht strikt als unzulässige Abschalteinrichtungen ein und habe in dem auch im Fahrzeug des Klägers eingebauten\nMotortyp B47 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt.\n\n16 cc) Entgegen der Auffassung der Revision traf die Beklagte insoweit keine\nsekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen wäre. Denn Anhaltspunkte zur Substantiierung des Vortrags, mit dem der darlegungsbelastete Kläger die Tatbestandsmerkmale der von ihm angezogenen Anspruchsgrundlage\nausfüllen muss und die eine sekundäre Darlegungslast erst auslösen könnten,\nfehlen gerade. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich vielmehr in Spekulationen\nund Mutmaßungen.\n\n17 dd) Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen entgegen der Auffassung\nder Revision keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem\nBewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.\nSelbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen\nhaben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu\nerfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. OLG München,\nBeschluss vom 1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg,\nBeschluss vom 27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ,\nNVwZ 2017, 265, 269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom 28. August 2020\n- 1 U 137/19, juris Rn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder\nunrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu\nauf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA\nund damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH,\nBeschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), vermag\nder Senat nicht zu erkennen.\n\n18 ee) Soweit die Revision auf Vortrag zu einer angeblichen Manipulation des\nOn-Board-Diagnose-Systems (OBD) Bezug nimmt, scheitert eine etwaige Gehörsrüge schon daran, dass der Kläger dazu in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen hat. Wieso der Satz \"Das Fahrzeug verfügt daher zumindest über eine\nunzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 in Form\neines Thermofensters.\", der sich zudem nicht an der von der Revision zitierten\nStelle befindet, erstinstanzlich gehaltenen Vortrag zur angeblichen Manipulation\ndes OBD in Bezug nehmen und zum Gegenstand des Berufungsvortrags\nmachen soll, erschließt sich nicht. Der Vortrag wäre im Übrigen auch ungeeignet,\num Anhaltspunkte für eine manipulative Ausgestaltung des Thermofensters zu\nbegründen. Durfte die Beklagte nämlich - wie hier - das Thermofenster zumindest\n\nvertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten, durfte sie auch das OBD\nso ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters nicht als Fehler anzeigt.\n\n19 Weiteren Vortrag des Klägers, aus dem sich hinreichende Anhaltspunkte\nfür eine Vergleichbarkeit der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems mit einer Prüfstandserkennungssoftware entnehmen ließen (zur\nAbgrenzung vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 27,\nVersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 18,\nZIP 2021, 297), zeigt die Revision nicht auf.\n\n20 d) Unabhängig davon, dass schon damit der objektive Tatbestand der\nSittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht\ngegeben ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen.\n\n21 Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage\nder Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann\nbei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass\ndie für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine\nunzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19,\nZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021,\n661).\n\n22 Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rechtslage sei zweifelhaft und\ndie Frage der Zulässigkeit eines Thermofensters umstritten, ist entgegen der Auffassung der Revision revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gerichtshof\nder Europäischen Union hat sich mittlerweile auf Vorlage eines französischen\n\nGerichts mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen\n(vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit in den Blick. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die erforderliche Kenntnis der Tatumstände, die die Sittenwidrigkeit und die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten begründen, nicht.\n\n23 e) Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie\nhätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25, NJW\n2017, 250 m.w.N.). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere\nRechtslage - hinsichtlich des unstreitig im Fahrzeug des Klägers verbauten Thermofensters fehlt es nicht nur bis heute an einem behördlichen Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das KBA\nsogar keine unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem Motortyp im Klägerfahrzeug festgestellt - liegt es fern anzunehmen, den für die Beklagte tätigen Personen hätte sich die Gefahr einer Schädigung des Klägers aufdrängen müssen.\n\n24 2. Die Revision rügt ebenso zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die\nAnforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich einer Manipulationssoftware,\ndie den Prüfstandzyklus erkenne und in einen Modus mit hoher Abgasrückführung umschalte, überspannt und so den Anspruch des Klägers auf rechtliches\nGehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Vielmehr hat das Berufungsgericht unter\n\nBeachtung der höchstrichterlich abstrakt geklärten Substantiierungsanforderungen den Vortrag des Klägers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise\ntatrichterlich dahin gewürdigt, dass dieser keine hinreichenden Anhaltspunkte für\ndie Existenz einer solchen Manipulationssoftware dargelegt habe. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.\n\n25 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot\ndes rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien\nhaben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 Rn. 42,\nBauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom 4. November 2020\n- VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178; Beschluss vom\n14. Dezember 2017 - VII ZR 217/15 Rn. 9, BauR 2018, 669; Beschluss vom\n16. November 2016 - VII ZR 23/14 Rn. 8, 10, ZfBR 2017, 146; jeweils m.w.N.).\nEin Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt,\nden Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021\n- VII ZR 196/18 Rn. 42, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom\n4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 13, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178;\nBeschluss vom 26. Februar 2020 - VII ZR 166/19 Rn. 14, BauR 2020, 1035\n= NZBau 2020, 293; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - VII ZR 217/15 Rn. 9,\nBauR 2018, 669; jeweils m.w.N.).\n\n26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII\nZR 196/18 Rn. 43, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom\n\n4. November 2020 - VII ZR 261/18 Rn. 14, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178;\nBeschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 Rn. 22, BauR 2017, 306;\njeweils m.w.N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit\ndiese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die\nLage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend\ngemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des\nTatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu\nbefragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu\nunterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10,\nWM 2012, 492, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 20,\nWM 2021, 1609; Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, MDR 2021, 871, juris\nRn. 19; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 7, ZIP 2020, 486;\njeweils m.w.N.).\n\n27 Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen\nhat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in\neinen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH,\nUrteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 21, WM 2021, 1609; Beschluss vom\n28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 10. Januar 1995\n- VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei,\ndie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass\nder Beweisführer sich auch dazu äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung\nhabe (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19 Rn. 8, VersR 2020,\n1069).\n\n28 Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei\nerst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet\nsind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in\ndas Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber auf\nGeratewohl gemacht, gleichsam \"ins Blaue\" aufgestellt, mit anderen Worten, aus\nder Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl.\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss\nvom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom\n20. Februar 2014 - VII ZR 26/12 Rn. 26, BauR 2014, 1023; Urteil vom\n14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). Bei der Annahme\nvon Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel\nwird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte sie rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609;\nBeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom\n14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26).\n\n29 Nach diesen Grundsätzen verfehlt der Vortrag des Klägers die Substantiierungsanforderungen. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Kläger in der Berufungsbegründung überhaupt zu einer anderen Abschalteinrichtung als dem Thermofenster vorgetragen hat. Die schlichte Behauptung, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug, bei dem der Kläger erstinstanzlich noch umfangreich zur dort\nunstreitig nicht verwendeten AdBlue-Technik vorgetragen hatte und auch in der\nBerufungsbegründung noch behauptet hat, es sei ein Motor des Typs N47 eingebaut, sei eine solche Manipulationssoftware verbaut, genügt den Anforderungen offensichtlich nicht.\n\n30 Die von der Revision weiter angeführten Umstände für die angebliche\nExistenz einer solchen Software erweisen sich ebenso wenig als valide Anhaltspunkte. Dem von der Revision in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag,\ndie Messwerte im Realbetrieb überträfen die Grenzwerte um ein Mehrfaches,\nlässt sich schon kein konkreter Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug entnehmen. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Abweichung\n\nder Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ ist als Indiz für\neine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die\nVoraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen\ngravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt,\nungeeignet. Die Auskunft des KBA, unzulässige Abschalteinrichtungen ließen\nsich bei dem Motortyp B47 nicht feststellen, schließt zwar die Möglichkeit einer\nsolchen nicht aus, begründet aber auch kein Indiz dafür. Darauf, ob der Vortrag\nim Hinblick auf die Annahme eines Sachmangels nach kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht gemäß § 434 BGB als substantiiert zu erachten wäre (vgl. dazu\nBGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 9 ff., ZIP 2020, 486),\nkommt es entgegen der Auffassung der Revision für die hier erforderliche Substantiierung der Voraussetzungen eines Anspruchs wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB nicht an, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.\n\n31 3. Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich ergebenden\nNotwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der\nEuropäischen Union (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015\n- 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021\n-1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug\nauf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007\ngeprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020\n- VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 -VI ZR 5/20\nRn. 10 ff., ZIP 2020, 1715). Weder Vorabentscheidungsersuchen einzelner\nLandgerichte noch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom\n19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) geben Anlass, an der Annahme eines\nacte clair zu zweifeln.\n\n32 Mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nsetzen sich die Landgerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet haben, nicht auseinander (vgl. nur LG\nRavensburg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 O 315/20 u.a., juris).\n\n33 Die Kommission, die sich in ihrer Stellungnahme zu dem mittlerweile aus\ndem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera äußert, hält fest, dass offensichtlich\nnur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften\nunter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren\n(sj.h(2019)8760684, Rn. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich\nzum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) 715/2007 bezweckten \"den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen beziehungsweise den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur\nRichtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung (EG) 715/2007\nsowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen\"\n(sj.h(2019)8760684, Rn. 81). Dies besagt aber für die hier allein interessierende\nFrage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts\nund damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den\ngenannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit\nund speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer\nbezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen\nÜbereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 11,\nZIP 2020, 1715).\n\nIII.\n\n34 Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf\nSchadensersatz gegen die Beklagte zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021\n- VI ZR 128/20 Rn. 10 ff., WM 2021, 1609).\n\nPamp Jurgeleit Graßnack\n\nBrenneisen C. Fischer\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision\nerledigt. worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Limburg, Entscheidung vom 03.12.2019 - 4 O 108/19 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.11.2020 - 10 U 3/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-15/vii-zr-2-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-15/vii-zr-2-21","retrieved":"2026-10-24 08:00:00.192949+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-15/vii-zr-2-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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