{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:150921B4STR308.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-09-15","aktenzeichen":"4 StR 308/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 308/21\n\nvom\n15. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:150921B4STR308.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 15. September 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHagen vom 18. Februar 2021 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndass drei Monate der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt\ngelten.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und\nAuslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung und mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und in\nden Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt.\nDie auf die Rüge der Verletzung „materiellen und immateriellen Rechts“ gestützte\nRevision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3 2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Kompensation der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Angesichts der in den Urteilsgründen mitgeteilten Umstände reicht – auch in Ansehung der strafmildernden Berücksichtigung\nder langen Verfahrensdauer durch das Landgericht – die im Urteil getroffene\nFeststellung, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, zum\nAusgleich der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung des Angeklagten nicht aus. Die unterbliebene Förderung des einem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegenden Jugendverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom\n3. Dezember 2002 – 3 StR 417/02), in dem zudem jedenfalls zeitweilig ein Haftbefehl gegen den Angeklagten bestand, über einen Zeitraum von 13 Monaten\nerfordert vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrensdauer vielmehr eine Kompensationsentscheidung. Diese nimmt der Senat, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 6. Mai 2020 – 2 StR 582/19 und vom 19. August 2015 – 1 StR\n308/15 mwN) und bestimmt, dass von der verhängten Jugendstrafe drei Monate\nals vollstreckt gelten.\n\n4 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nMaatsch Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hagen, 18.02.2021 ‒ 51 KLs - 253 Js 138/18 - 6/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-15/4-str-308-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-15/4-str-308-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:46.225116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-15/4-str-308-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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