{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:150721B6STR182.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-07-15","aktenzeichen":"6 StR 182/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 182/21\n\nvom\n15. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2021:150721B6STR182.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. Dezember 2020\n\na) betreffend die Angeklagte H. aufgehoben,\n\nb) betreffend den Angeklagten H. im Schuldspruch in Fall\nII.2.b der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten H. wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte H. hat es unter\nFreisprechung im Übrigen wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Jeweils\nein Teil der Strafe wurde als vollstreckt erklärt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen. Die\nRechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349\n\nAbs. 4 StPO); im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Schuldsprüche in Fall II.2.b der Urteilsgründe halten rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n3 a) Folgender Sachverhalt ist hierzu festgestellt:\n\n4 Die angeklagten Eheleute waren Inhaber von Beratungsunternehmen, deren finanzielle Lage sich ab 2011 zunehmend verschlechterte. Nachdem sie die\nVerbindlichkeiten der Unternehmen auch aus eigenen Mitteln nicht mehr begleichen konnten, beantragten sie für die formal von der Angeklagten C. H.\n, tatsächlich aber von dem Angeklagten J. H. geführte\nI. bei der G. (G. ) einen sogenannten Mikrokredit. Hierzu nahmen sie Kontakt mit der M.\n(M. ) auf, die – unter Übernahme des Haftungsrisikos – solche Kredite\nunter anderem für die G. vermittelte. Gegenüber den beiden Kreditmaklern\nder M. gaben die Angeklagten wahrheitswidrig an, dass die Kreditmittel für\nInvestitionen der I. – Verwendungszweck: „Wareneinkauf“ – benötigt würden. Dabei war ihnen bewusst, dass auch das Darlehen die Liquiditätskrise nicht lösen würde und dessen vertragsgemäße Rückzahlung neben weiteren fälligen Verbindlichkeiten fraglich war. Die beiden Kreditvermittler der M.\nbefürworteten auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten den Abschluss\ndes Darlehensvertrags und leiteten den Darlehensantrag an die G. weiter, „wobei sie auch die Haftung gegenüber der G. für die M. übernahmen“. Dies\ntaten sie in der ihnen durch die Angeklagten vermittelten Annahme, dass der\n\nKreditbetrag bestimmungsgemäß verwendet werde und deren finanzielle Situation so beschaffen sei, dass eine planmäßige Rückzahlung des Darlehens möglich sei. Bei Kenntnis der wahren Sachlage wäre der Kredit nicht vermittelt worden. Bereits die erste fällige Rate konnten die Angeklagten nur verspätet begleichen, sämtliche Folgeraten nicht mehr. Die G. nahm deshalb die M. in Regress, die hierdurch einen Vermögensschaden erlitt.\n\n5 b) Das Landgericht hat einen Betrug zum Nachteil der M. angenommen. Die erforderliche Vermögensverfügung hat es in der Haftungsübernahme\nerblickt, den Vermögensschaden der M. in dem „durch die tatsächlichen Umstände begründeten Minderwert der Rückzahlungsforderung gegen die Angeklagte“.\n\n6 c) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n7 aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die täuschungsbedingte\nÜbernahme der – nach Inhalt und Modalitäten ihres Zustandekommens nicht näher mitgeteilten – Haftung der M. bei Ausfall der Kreditnehmerin bereits eine\nschadensgleiche Vermögensgefährdung darstellt. Denn jedenfalls muss der\ndurch die Täter erstrebte Vorteil die Kehrseite des Schadens, das heißt unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter\ndirekt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile\nvom 29. Mai 1987 – 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 391; vom 8. Oktober 2014\n– 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 13; Beschluss vom 4. Dezember 2002\n– 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264). Dies ist hier nicht der Fall. Denn unmittelbar\nkam es den Angeklagten auf den Abschluss des Darlehensvertrags durch die\nG. an (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 1999 – 1 StR 540/99,\n\nNStZ 2000, 260, 261), den sie zur Verbesserung ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage erstrebten. Aus dem Vermögen der M. erfolgten auch keine Verschiebungen in Richtung der Angeklagten.\n\n8 bb) Möglich erscheint – von der Anklage umfasst – indes ein Betrug zulasten der G. , wobei die Angeklagten zu deren Täuschung die Kreditvermittler als\ngutgläubige Werkzeuge einsetzten. Die Entstehung eines durch die Auszahlung\ndes Darlehensbetrages an die Angeklagten verursachten Vermögensschadens\nbei der G. wird durch die vertragliche Haftungsübernahme der M. nicht\ngrundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr kann diese nur dann ein im Rahmen der\nGesamtsaldierung zu berücksichtigendes Äquivalent darstellen, wenn der hiermit\nverbundene Vermögenszuwachs ebenfalls unmittelbar durch die vermögensmindernde Verfügung entsteht (Gesichtspunkt der Schadenskompensation;\nvgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 – 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschluss vom 30. Januar 2001 – 1 StR 512/00, NJW 2001, 1508, 1509). Bei der\nGesamtsaldierung bleiben demgegenüber solche Vermögensmehrungen außer\nBetracht, die nicht aus der Verfügung resultieren, sondern auf einem anderen\nrechtlich selbständigen Grund beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018\n– 3 StR 283/18, NStZ 2019, 144, 145). Es liegt nicht ohne Weiteres nahe, dass\nmit dem Abschluss des Darlehensvertrags zwischen der Angeklagten und der\nG. auch die Annahme des Angebots der M. auf Haftungsübernahme durch\ndie G. einhergeht. Insoweit sowie insbesondere zu den Fragen eines Irrtums\nder Verantwortlichen der G. und der Irrtumsbedingtheit der Darlehensgewährung angesichts der Verlagerung des Ausfallrisikos auf die M. sind weitere\nFeststellungen erforderlich, weshalb die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Die bisher getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben und\num ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.\n\n9 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2.b der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten Ha. die Grundlage. Die\nKompensationsentscheidung hat Bestand.\n\n10 3. Sollte das neue Tatgericht einen (vollendeten oder versuchten) Betrug\nzulasten der G. ablehnen, wird es – wie angeklagt – eine Strafbarkeit nach\n§ 265b StGB zu prüfen haben. Davon unabhängig wird es betreffend den Angeklagten Ha. die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 6. Februar 2017 verhängten Geldstrafe\noder eines womöglich zu gewährenden Härteausgleichs in den Blick zu nehmen\nhaben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\nSander Schneider König\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Göttingen, 04.12.2020 - 5 KLs 51 Js 39675/12 (5/19)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-15/6-str-182-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-15/6-str-182-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:53.548498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-15/6-str-182-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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