{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2021-06-15_XI_ZR_376_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:150621UXIZR376.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-06-15","aktenzeichen":"XI ZR 376/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 376/20\nVerkündet am:\n15. Juni 2021\nSchwaninger\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:150621UXIZR376.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 3. Juni 2021 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter\nDr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.\n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Zahlungsanträge des Klägers über 11.995,52 € und 13.953,57 € jeweils nebst\nZinsen zu dessen Nachteil erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: bis 25.000 €\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss\neines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.\n\n2 Der Kläger erwarb im Januar 2015 einen Neuwagen Renault Laguna zum\nKaufpreis von 24.910 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 5.000 €\nhinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 22. Januar\n2015 einen Darlehensvertrag über 19.910 €. Der Darlehensvertrag enthält auf\nSeite 1 unter anderem folgende Angaben:\n\n3 Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4\ndes Darlehensvertrags wie folgt:\n\n4 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und bot\nder Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug an einen von ihr zu benennenden\nVertragspartner in seiner Nähe zu übergeben, sobald die Rückerstattung der von\nihm bis dahin geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen auf seinem Bankkonto\neingegangen sei. Nachdem die Beklagte den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hatte, bot der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 7. Februar 2018 der Beklagten an, das finanzierte Fahrzeug an den Händler zu übergeben, bei dem dieses\nerworben worden sei.\n\n5 Die auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichtete Klage hat vor\ndem Landgericht zum Teil Erfolg gehabt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Nachdem der Kläger im Februar 2020 unter Vorbehalt die\nSchlussrate gezahlt und damit das Darlehen abgelöst hatte, begehrt er mit der\nKlage nunmehr (1.) die Rückzahlung der von ihm auf das Darlehen bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nebst der Anzahlung in Höhe von insgesamt\n11.995,52 € nebst Zinsen binnen sieben Tagen nach Übergabe des finanzierten\nFahrzeugs, (2.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme\ndes Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, (3.) die Rückzahlung der von ihm auf\ndas Darlehen nach dem Widerruf erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt\n13.953,57 € nebst Zinsen und (4.) die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 1.711,70 € nebst Zinsen.\n\n6 Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung\ndes Klägers hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision ist überwiegend begründet.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt\nbegründet:\n\n9 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete\nWillenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die\ndem Kläger erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei und\ndie ihm zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde alle für die Ingangsetzung der\nWiderrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten\nhabe. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Beklagte auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB aF berufen könne. Die erteilte\nWiderrufsinformation genüge den gesetzlichen Vorgaben des § 492 Abs. 2 BGB\ni.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Angabe des im Widerrufsfall pro Tag zu\nzahlenden Zinsbetrags mit \"0,00 €\" sei dahin zu verstehen, dass die Beklagte im\nFall der Ausübung des Widerrufsrechts zugunsten des Klägers auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs verzichtet habe, und daher zutreffend. Die Widerrufsinformation sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil unter der Überschrift \"Besonderheiten bei weiteren Verträgen\" gegebenenfalls gestellte Anträge auf Restschuldversicherung bzw. GAP-Versicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge ausgewiesen seien, obwohl der Kläger eine solche Versicherung nicht abgeschlossen habe. Formularverträge müssten für verschiedene\nFallgestaltungen offen sein, was der verständige Verbraucher in den Blick\n\nnehme. Die dem Kläger erteilten Pflichtangaben unter anderem über die Aushändigung eines Tilgungsplans, die Aufsichtsbehörde, die Art des Darlehens, den\nGesamtbetrag, das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung, den Verzugszinssatz und den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode seien nicht zu beanstanden.\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem\nwesentlichen Punkt nicht stand.\n\n11 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein wirksamer\nWiderruf des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einem Beitritt zu einer Restschuldversicherung verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrags nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass dem\nKläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355\nBGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann,\nbevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es\nhat aber zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB\ni.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom\n13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat.\n\n12 1. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und\nim Einzelnen begründet hat, ist die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf \"alle Pflichtangaben nach § 492\n\nAbsatz 2 BGB\" zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF ist, dies aber im Geltungsbereich\nder Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie\n87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207,\nS. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) in Bezug auf (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung\ngleichwohl zu verneinen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR\n498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19,\nWM 2021, 44 Rn. 14 ff.).\n\n13 2. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247\n§ 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12\nAbs. 1 EGBGB aF entspricht. Dies ist, was der Senat durch einen Vergleich\nselbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016\n- XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.\n\n14 a) In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift\n\"Besonderheiten bei weiteren Verträgen\" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - jeweils mit dem vorangestellten Zusatz \"ggf.\" versehen - auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung und eine GAP-Versicherung angegeben. Solche Verträge hat der\nKläger indes nicht abgeschlossen. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209,\n86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer\nsolchen Angabe fehlt es hier aber. Dass die Beklagte in der Widerrufsinformation\nden Zusatz \"ggf.\" eingefügt hat, lässt hier anders als bei Ankreuzoptionen (vgl.\n\nSenatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, aaO Rn. 42 f.) nicht erkennen, was im konkreten Einzelfall gilt. Vielmehr obliegt hierdurch dem Verbraucher\ndie Beurteilung, ob er einen oder mehrere der aufgeführten Verträge abgeschlossen hat oder nicht. Diese Bewertung ist indes Aufgabe des Darlehensgebers.\n\n15 b) Darüber hinaus hat die Beklagte, was die Revision zu Recht beanstandet, in der Widerrufsinformation auch den Gestaltungshinweis 6c nicht vollständig umgesetzt.\n\nIII.\n\n16 Das Berufungsurteil erweist sich jedoch im Hinblick auf die Klageanträge\nzu 2 und 4 aus anderen Gründen als richtig, so dass insoweit die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).\n\n17 1. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme\ndes finanzierten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, ist unbegründet.\n\n18 Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB ist auf die Rückabwicklung eines - wie\nhier - mit einem (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrag\nüber die Lieferung einer Ware neben § 355 Abs. 3 BGB ergänzend die Vorschrift\ndes § 357 BGB anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR\n498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22). Aufgrund dessen ist der Kläger nach § 358\nAbs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des\nfinanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357\nAbs. 4 Satz 1 BGB - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat - gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte\nFahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass\n\ner das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen\nnoch sonst ersichtlich. Der Kläger ist in der Widerrufsinformation auch darauf hingewiesen worden, dass er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat\n(§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB).\n\n19 Die Rückgabepflicht des Klägers ist damit mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Sitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten das\nFahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293\nbis 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren\nSitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB),\nhat er nicht vorgetragen. Seine wörtlichen Angebote waren zur Herbeiführung\neines Annahmeverzugs der Beklagten unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben. Im Schreiben vom 23. Oktober 2017 hat er die\nHerausgabe des Fahrzeugs erst nach Zahlung der Beklagten angeboten. Im Anwaltsschreiben vom 7. Februar 2018 hat er der Beklagten lediglich angeboten,\ndas finanzierte Fahrzeug an den Händler zu übergeben, bei dem dieses erworben worden sei. Soweit der Kläger der Beklagten das Fahrzeug in der Revisionsbegründung erneut angeboten hat, kann er damit bereits aus prozessualen Gründen nicht gehört werden, weil die Feststellung des Annahmeverzugs damit auf\neinen neuen Sachverhalt gestützt wird und dies eine Klageänderung darstellt, die\nin der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2020\n- VI ZR 573/20, WM 2021, 139 Rn. 5 ff. mwN). Davon abgesehen ist auch dieses\nAngebot des Klägers zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten\nunzureichend, weil es im Hinblick auf die Eigenschaft der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs als Bring- oder Schickschuld (vgl. Senatsurteil vom\n27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 24) die Voraussetzungen\nder §§ 294, 295 BGB nicht erfüllt.\n\n20 2. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nzu. Dies setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020\n- XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25 mwN). Dies war hier nicht der Fall.\n\nIV.\n\n21 Soweit sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561\nZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur\nweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n22 Das Berufungsgericht wird sich zunächst mit dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten zu befassen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober\n2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 27 f. mwN). Sofern das Berufungsgericht den Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger für wirksam erachtet,\nwird es zu bedenken haben, dass der mit dem Antrag zu 1 verfolgte Zahlungsanspruch wegen der Vorleistungspflicht des Klägers (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m.\n§ 357 Abs. 4 Satz 1 BGB) derzeit unbegründet ist. Insoweit verhilft es dem Kläger\nnicht zum Erfolg, dass er Zahlung \"nach\" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt.\nDies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die\nBeklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist\n(vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 29). Dies ist aber - wie bereits\ndargelegt - nicht der Fall. Soweit die Klage zumindest teilweise Erfolg haben\nsollte, wird sich das Berufungsgericht mit der Hilfswiderklage der Beklagten zu\n\nbefassen haben. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Beklagten gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB - worauf sie ihn in der Widerrufsinformation hingewiesen hat - ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust\ndes finanzierten Fahrzeugs zu (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 27. Oktober\n2020, aaO Rn. 31 ff. mwN).\n\nV.\n\n23 Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des\nLandgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2020 (2 O 238/20, juris) und vom\n8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) hat keinen Erfolg. Die dort und\n\nvon der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Senat bereits beantwortet (vgl.\nSenatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 39 und\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51).\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nLG Aurich, Entscheidung vom 08.08.2019 - 1 O 535/18 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.07.2020 - 8 U 242/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-15/xi-zr-376-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 12","ref_norm":"247-12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-15/xi-zr-376-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:02:23.124035+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-15/xi-zr-376-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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