{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2021-06-15_VI_ZR_566_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:150621BVIZR566.20.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2021-06-15","aktenzeichen":"VI ZR 566/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 566/20\nvom\n\n15. Juni 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:150621BVIZR566.20.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil\ndes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März\n2020 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger erwarb am 29. Januar 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw Audi A6 Avant 2.0 TDI, den die Beklagte hergestellt hat und der\nmit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet ist. In dem Fahrzeug\nwar eine Motorgerätesoftware verbaut, durch welche auf dem Prüfstand (NEFZ)\nbessere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb. Das vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigte Software-Update wurde im November 2016 aufgespielt.\n\n2 Vor Abschluss des Kaufvertrags, am 22. September 2015, gab die Volkswagen AG als Konzernmutter der Beklagten eine Ad-hoc-Mitteilung heraus, in\nder sie über die Dieselproblematik informierte und mitteilte, dass \"die betreffende\nSteuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden\" sei. Die Beklagte informierte die Presse in einer Mitteilung vom\n2. Oktober 2015 über die Dieselproblematik und schaltete eine Internetseite, auf\n\nder sich Kunden mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer darüber informieren konnten, ob ihr Fahrzeug von der Manipulation betroffen ist. Dies wurde in\nden Medien bekannt gemacht.\n\n3 Das Landgericht hat die auf Erstattung der Kosten für die Finanzierung\ndes Kaufpreises nebst Rechtsanwaltskosten und Prozesszinsen gerichtete Klage\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger\nseine Klageanträge in vollem Umfang weiter.\n\nII.\n\n4 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht mehr vor (§ 552a\nSatz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche\nBedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die\nRechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile\nvom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 (NJW 2020, 2798), vom 8. Dezember 2020 - VI ZR\n244/20 (ZIP 2021, 84) und vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20 (WM 2021, 986)\nsowie durch den Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 (WM 2021,\n652) geklärt.\n\n5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht\nhat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz versagt.\n\n6 a) Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert zwar entgegen der Ansicht des\nBerufungsgerichts nicht am Zurechnungszusammenhang, aber nach der unter\nZiffer 1. zitierten Senatsrechtsprechung daran, dass - selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagten beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs die illegale Prüfstanderkennungssoftware bekannt war (vgl. zur Frage der Haftung von Audi Senatsurteil vom 8. März 2021- VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 20 ff.) - sich auf\nder Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht\nin Frage gestellten Feststellungen das gesamte Verhalten der Beklagten bis zum\nEintritt des Schadens beim Kläger in der gebotenen Gesamtschau nicht als sittenwidrig darstellt. Nach diesen Feststellungen hat die Beklagte im Anschluss an\ndie Ad-hoc-Mitteilung ihrer Konzernmutter vom 22. September 2015 ihrerseits\ndurch die Mitteilung vom 2. Oktober 2015 die Öffentlichkeit über die Dieselproblematik informiert und eine Internetseite freigeschaltet, über die sich die Fahrzeughalter informieren konnten, ob ihr Fahrzeug mit der Software ausgestattet\nist. Ferner hat sie die Händler und Vertriebspartner informiert. Dass die Beklagte\nmöglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen\nkönnen, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen\nSchädigung gegenüber späteren Käufern nicht aus.\n\n7 b) Der Klageanspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision\n(Schriftsatz vom 21. Mai 2021) auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV. Der Senat hält unter Berücksichtigung der von der\nRevision insoweit angeführten Argumente an seiner in den Urteilen vom 25. Mai\n2020 - VI ZR 252/19 (BGHZ 225, 316 Rn. 72 ff.) und 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20\n(NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.) vertretenen Auffassung fest, dass es sich bei den\nVorschriften des EG-FGV, ebenso wie bei Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG, nicht\num Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, die den Schutz des\nhier maßgeblichen wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Fahrzeuger-\n\nwerbers - also des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden - bezwecken. Anderes ergibt sich weder aus Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG noch aus dem Grundsatz des effet utile. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsurteil vom\n30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, aaO Rn. 11 und 14 wird verwiesen.\n\n8 Die nunmehr von der Revision vorgelegte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) stellt die Auffassung des Senats nicht infrage und hindert nicht die Annahme eines acte clair\n(s. dazu Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, aaO Rn. 16). Danach ist die\nKommission im Ergebnis (Rn. 81) zwar der Auffassung, Art. 18 und 26 i.V.m.\nAnhang XI zur Richtlinie 2007/46/EG bezweckten \"den Schutz aller Käufer eines\nFahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen\nseine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten\nTypen bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur\nRichtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen.\" Der Stellungnahme\nlässt sich aber nicht entnehmen, dass damit auch der Schutz des wirtschaftlichen\nSelbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss\neines ungewollten Vertrages erfasst sein soll. Nach Auffassung der Kommission\nist lediglich \"denkbar\", dass der von der Richtlinie \"bezweckte Schutz der Käufer\ninsbesondere darauf abzielt, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird, und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder\nÜbereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden\nRechtsvorschriften untersagt wird\" (Rn. 75). Zudem betont die Kommission in\nRn. 67, dass \"offensichtlich\" nur das vorlegende nationale Gericht in der Lage\nsei, eine Subsumtion der hier maßgeblichen europäischen Regelungen unter das\ndem deutschen Deliktsrecht entstammende Konzept einer drittschützenden\nNorm vorzunehmen.\n\n9 Der Senat bleibt daher auch dabei, dass ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten\nVorschrift nicht veranlasst ist (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW\n2020, 2798 Rn. 16).\n\n10 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.\n\nSeiters Oehler Müller\n\nKlein Böhm\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden\n\nVorinstanzen:\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.10.2019 - 31 O 2128/18 -\nOLG München, Entscheidung vom 30.03.2020 - 21 U 6056/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-15/vi-zr-566-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 715/2007","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-15/vi-zr-566-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:49.765305+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-15/vi-zr-566-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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