{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZB61.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-04-15","aktenzeichen":"III ZB 61/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 61/20\nvom\n\n15. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZB61.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2021 durch die Richter\nTombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 4. Februar 2021 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 2 Schadensersatz. Sie wirft ihr\nvor, in den 3,0 l-Dieselmotor Schadstoffklasse EU 5 eines von ihr, der Klägerin,\nerworbenen Fahrzeugs (Typ VW Touareg 3.0 TDI) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen\ndie Beklagte zu 2 richtet, als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO genüge. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.\n\n2 Am 4. Februar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund\ndessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe. Die\nBeklagte zu 2 hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet\n\nsei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.\nDie Klägerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO).\n\n5 Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf\nGrund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses\nam Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von\n§ 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in\neinem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt\n\nzu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend\nmacht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann\nAnlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des\nSachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche\nSachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020\naaO Rn. 8).\n\n6 Der Anschein fehlender Unparteilichkeit kann auch dann bestehen, wenn\nder Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt; mit der Beteiligung an einem solchen\nVerfahren nimmt der Richter gegenüber dieser Partei keine neutrale Haltung ein,\nsondern erscheint als deren Gegner (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n7 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor.\n\n8 a) Die Klägerin macht mit ihrer Rechtsbeschwerde unter anderem geltend,\nzur Begründung der Berufung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag hingewiesen zu\nhaben, nach dem die Beklagte zu 2, die die 3,0-Liter-Motoren für die Fahrzeuge\ndes gesamten VW-Konzerns herstelle, gemeinsam mit VW versucht habe, die\nAbschalteinrichtung vor den Aufsichtsbehörden zu verstecken; außerdem sei die\nZugehörigkeit der Beklagten zu 2 zum VW-Konzern ein Anhaltspunkt für ihr sittenwidriges Handeln, ihre Abhängigkeit von Entscheidungen der VW AG sei bekannt.\n\n9 b) Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens steht die Beurteilung der\nKlageforderung in einem engen Zusammenhang mit der Bewertung des Verhaltens der Volkswagen AG. Dieser gegenüber erscheint der Vorsitzende Richter in\nAnbetracht seiner auf den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gestützten Klage indes als \"Gegner\". Der Sachverhalt ist geeignet, vom Standpunkt\nder Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit\nund Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen zu lassen.\nDabei genügt bereits der \"böse Schein\", die tatsächliche Einstellung des Richters\nist insoweit nicht ausschlaggebend.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Kempten, Entscheidung vom 06.02.2020 - 14 O 430/19 -\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.09.2020 - 14 U 6915/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-15/iii-zb-61-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-15/iii-zb-61-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:22.742096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-15/iii-zb-61-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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