{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:150421B2STR69.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-04-15","aktenzeichen":"2 StR 69/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 69/21\nvom\n15. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern\n\nECLI:DE:BGH:2021:150421B2STR69.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 2021 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 8. Oktober 2020 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er verurteilt wurde.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Der Angeklagte ist der Vater der am 23. Dezember 1991 geborenen\nGeschädigten. Zwischen November 2002 und Oktober 2004 kam es zu sexuellen\nÜbergriffen des Angeklagten auf diese.\n\n4 Die Geschädigte kam in der Kindheit oft nachts ins Elternschlafzimmer,\nweil sie sich fürchtete. Im Tatzeitraum kam es bei mindestens zwei Gelegenheiten dazu, dass sie zwischen den Eltern im Bett lag und der Angeklagte ihr mit der\nHand in den Schlafanzug und in die Unterhose griff und an ihrer Scheide manipulierte (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe).\n\n5 Im Oktober 2004 lag die Geschädigte abends auf dem Sofa im Wohnzimmer. Der Angeklagte wies sie an, sich auszuziehen und in das Bett der zu\ndiesem Zeitpunkt abwesenden älteren Schwester zu legen. Er entkleidete sich\nund manipulierte mit der Hand an der Scheide sowie an den Brüsten der Geschädigten. Dann drehte er die Geschädigte auf den Rücken, legte sich auf sie und\nmachte den Geschlechtsverkehr imitierende Bewegungen. Als die Geschädigte\nihn wegdrückte und äußerte, dass sie dies nicht wolle, ließ er von ihr ab (Fall 3\nder Urteilsgründe).\n\n6 2. Im Jahr 2004 litt die Geschädigte unter einem Scheidenpilz und einer\nEntzündung am After. Sie vermutete als Ursache dafür die sexuellen Übergriffe\ndes Angeklagten und äußerte dies gegenüber der Frauenärztin. Danach wurde\nder Vorwurf auch ihrer Mutter bekannt, die den Angeklagten zur Rede stellte.\nDieser stritt die Vorwürfe ab. Die Geschädigte vertraute sich dann einer Freundin\nund deren Mutter sowie einer Sozialarbeiterin an. Sie wurde vom Jugendamt in\neinem Kinderheim untergebracht. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten durch die Sachverständige Dr. T. erstellt.\n\n7 Die Geschädigte erstattete zunächst keine Strafanzeige gegen den Angeklagten. Sie kehrte in den Haushalt ihrer Eltern zurück, um sich um ihre schwer\n\nerkrankte Mutter zu kümmern. Nach deren Tod lernte sie ihren Ehemann kennen\nund zog aus dem Elternhaus aus. Sie litt unter Albträumen, die sich während ihrer\nSchwangerschaft verstärkten. Deshalb erstattete sie am 3. November 2017\nStrafanzeige gegen den Angeklagten.\n\n8 3. Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten. Das sachverständig beratene Landgericht ist den Zeugenaussagen der Geschädigten gefolgt, die es als\nglaubhaft angesehen hat. Darauf beruhen die Feststellungen zu den abgeurteilten Taten; soweit dem Angeklagten in den Fällen 1 – 24 der Anklageschrift weitere Übergriffe nach Art der Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe vorgeworfen wurden,\nhat das Landgericht ihn wegen Unsicherheiten bei den Angaben der Geschädigten über die Anzahl der „feststellbaren Taten“ freigesprochen.\n\nII.\n\n9 Die Revision des Angeklagten ist mit der Sachrüge begründet, sodass es\nauf die Verfahrensrüge nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n10 1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen. Ihm\nallein obliegt es, nach § 261 StPO grundsätzlich „frei“, das heißt ohne Bindung\nan gesetzliche Beweisregeln, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen\nund zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob\ndem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 1 StR\n299/20, NStZ-RR 2021, 24).\n\n11 Auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Sieht es ausnahmsweise einen Anlass zur Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens und will es\ndem Gutachten folgen, hat es zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen\nund methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich sind, darzulegen. Dabei ist zwar eine ins Einzelne gehende Darstellung von\nKonzeption, Durchführung und Ergebnissen der erfolgten Begutachtung regelmäßig nicht erforderlich; vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn die\nwesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer\nWeise mitgeteilt werden, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind.\nDas Urteil muss aber auch erkennen lassen, ob sich das Tatgericht dem Gutachten aus eigener Überzeugung angeschlossen hat und - gegebenenfalls - warum\nes ihm gefolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 StR 467/19,\nBeckRS 2019, 38149). Stützt sich das Tatgericht nämlich auf das Gutachten, so\nhat es dessen Ausführungen zuvor eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2018 – 1 StR 263/18, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 13).\n\n12 2. Daran gemessen sind die Darstellung der Beweisgrundlagen des Urteils und deren Würdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft.\n\n13 a) Frühere Aussagen der Geschädigten und deren Bewertung durch\nSachverständige werden im Urteil beiläufig erwähnt, aber nicht so mitgeteilt, dass\ndie Würdigung des Gerichts auf dieser Grundlage nachvollzogen werden könnte.\n\n14 aa) Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung ein Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen L. eingeholt, was in den Urteilsgründen aber nur stichwortartig angedeutet ist. Die Urteilsgründe lassen bereits nicht\nerkennen, ob das Tatgericht diesem Gutachten gefolgt ist und eine eigenverantwortliche Prüfung seiner Ausführungen vorgenommen hat.\n\n15 bb) Bereits rund 12 Jahre vor Beginn des Strafverfahrens hatte die Zeugin Dr. T. eine psychologische Begutachtung durchgeführt, auf die\ndas Landgericht punktuell Bezug genommen hat, ohne aber den Gutachteninhalt\nund dessen Ergebnisse mitzuteilen.\n\n16 cc) Dem Inhalt der Aussagen der Geschädigten bei der Polizei, bei den\nExplorationen durch die Sachverständigen und in der Hauptverhandlung hat das\nLandgericht eine für sein Entscheidungsergebnis genügende Aussagekonstanz\nentnommen. Es hat aber die Angaben der Zeugin bei der Polizei und bei der\nSachverständigen Dr. T. , deren Dokumentation im Urteil als besonders genau bezeichnet wird, nicht mitgeteilt. Daher ist die Konstanzanalyse nicht\nnachvollziehbar; allein die nähere Mitteilung der viel später erfolgten Angaben\nder Geschädigten in der Hauptverhandlung genügt dazu nicht.\n\n17 dd) Auch der Ausschluss von Gründen, die gegen die Glaubhaftigkeit der\nZeugenaussagen sprechen, ist lückenhaft dargestellt.\n\n18 Das Landgericht hat gewisse Anhaltspunkte für die Möglichkeit autosuggestiver Prozesse und „einige Inkonstanzen in Form von Ergänzungen, Auslassungen und Widersprüchen“ erkannt. Die Geschädigte habe Träume von Vorgängen gehabt, deren Realitätsgehalt sie selbst nicht einschätzen, wovon sie\naber ihre Erinnerungen an die abgeurteilten Taten unterscheiden könne. Insoweit\nhat das Tatgericht auch das Vorliegen von Pseudoerinnerungen mit der Bemerkung ausgeschlossen, „bei erheblicher autosuggestiver Erinnerungstätigkeit“\n\nwäre „mit mehr aussageübergreifenden Inkonsistenzen im Sinne von Aussageerweiterungen/Dramatisierungen zu rechnen gewesen, wie sie hier nicht vorlagen.“ Das wäre aber nur nachvollziehbar, wenn das Landgericht die früheren Angaben der Geschädigten und deren Bewertung auch durch die Sachverständigen\nzumindest in den wesentlichen Zügen mitgeteilt hätte. Zudem ist es nicht verständlich, warum das Landgericht den Ausschluss von Pseudoerinnerungen am\nFehlen gravierender Inkonstanzen in den Aussagen gemessen hat; denn Pseudoerinnerungen weisen dann, wenn sie ausnahmsweise vorliegen, ähnliche Realkennzeichen auf, wie Erinnerungen an wirkliche Erlebnisse (vgl. Senat, Urteil\nvom 20. Mai 2015 – 2 StR 455/14, NStZ 2015, 122, 123).\n\n19 b) Die Bewertung der Schilderungen der Geschädigten zu Fall 3 der Urteilsgründe, der sich vom gleichförmigen Tatbild der übrigen Sexualdelikte abhebt, lässt auch besorgen, dass die Beweiswürdigung auf widersprüchlichen Annahmen beruht.\n\n20 Das Landgericht hat den Detaillierungsgrad der Angaben der Geschädigten als Glaubhaftigkeitskriterium hervorgehoben. Das gelte nicht für die gleichförmigen Handlungen mit Ausnahme derjenigen im Fall 3 der Urteilsgründe. Insoweit sei es der Geschädigten nicht gelungen, „konkrete in sich geschlossene\nund in einen spezifischen Kontext eingebettete Einzelvorgänge zu schildern.“\nDies sei schon bei den frühzeitigen Angaben gegenüber der Psychologin Dr. T.\nder Fall gewesen. In deren Exploration habe der Vorfall zu Fall 3 der\nUrteilsgründe im Vordergrund gestanden, was auch den geringeren Detaillierungsgrad der späteren Beschreibung der übrigen Taten erklären könne. Diese\nUrteilsausführungen sind ohne Darstellung der frühen Angaben der Geschädigten und des dazu erstellten Sachverständigengutachtens bereits nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt aber Folgendes:\n\n21 Das Landgericht hat ausgeführt, es seien „lediglich keine Feststellungen\nim Detail dazu zu treffen, ob und bei welcher Gelegenheit der Angeklagte eine\nErektion hatte (wenn auch angesichts der immerhin grundsätzlich gleichbleibenden Angabe der Zeugin, einmal eine Erektion gespürt zu haben, viel dafür spricht,\ndass dies bei mindestens einer Tat der Fall war).“ Dementsprechend hat das\nLandgericht auch zu Fall 3 der Urteilsgründe nicht festgestellt, der Angeklagte\nhabe bei seinen Handlungen auch eine Erektion gehabt. Gleichwohl hat es diese\nTat bei der Strafbemessung als die schwerste bewertet, weil der Angeklagte sich\ndabei „auf die Geschädigte legte und sich mit erigiertem Glied an der Geschädigten rieb“. Das steht im Widerspruch zu der genannten Beweiswürdigung.\nDadurch wird nicht nur, wie es der Generalbundesanwalt angenommen hat, die\nStrafzumessungsentscheidung in Frage gestellt, sondern auch die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nLandgericht Aachen, 08.10.2020 - 65 KLs 10/20 201 Js 186/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-15/2-str-69-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-15/2-str-69-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:37.989126+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-15/2-str-69-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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