{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:141221BVIZB50.20.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2021-12-14","aktenzeichen":"VI ZB 50/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 50/20\n\nvom\n\n14. Dezember 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:141221BVIZB50.20.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch,\nDr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 2020\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\nbis 80.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger erwarb am 28. November 2016 bei einem Autohaus einen VW\nT 6 Multivan Comfortline für 66.629,14 €, der mit einem Dieselmotor des Typs\nEA288 ausgestattet ist. Der Kläger behauptet, dieser weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, weshalb er den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.\n\n2 Die auf Zahlung von 66.629,14 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB, da er keinen Vortrag zum Vor-\n\nsatz der verfassungsmäßigen Vertreter oder sonstiger Repräsentanten der Beklagten gehalten habe, weshalb auch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast keine Anwendung fänden. Soweit der Kläger die Verwendung eines\nsogenannten Thermofensters und die Regulierung der Harnstoffeinspritzung behaupte, so stelle dies kein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten und\ndamit keine sittenwidrige Schädigung dar.\n\n3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, die fristgerecht eingegangene Berufungsbegründung sei nicht auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten und genüge daher der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebenen Form\nnicht. Wegen der Einzelheiten der Begründung hat es auf seinen Hinweisbeschluss vom 8. Juni 2020 verwiesen, zu dem der Kläger nicht Stellung genommen hat. Seinen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat das Berufungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 2020 zurückgewiesen.\n\n4 Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verwerfung\nder Berufung als unzulässig.\n\nII.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2\n\nZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\nZPO) nicht erforderlich.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzte das Grundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen\nRechtschutzes. Dem steht jedoch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.\n\n8 1. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot\nder Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der\nSache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um\neine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder\neine solche zu verhindern (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, juris Rn. 12 mwN). Dieser Grundsatz ist nicht auf das\nVerhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern\ngilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren. Denn einer\nRevision kommt bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen.\nDaher sind für ihre Beurteilung die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führten. Nichts Anderes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, juris\nRn. 12; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, VersR 2016, 137 Rn. 7).\n\n9 2. Gemessen daran hat es der Kläger versäumt, zum Hinweisbeschluss\nvom 8. Juni 2020 Stellung zu nehmen und die drohende Nichtberücksichtigung\nseiner Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Frage des Vorsatzes und\nder besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten zu rügen.\n\n10 Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, dass die Berufungsbegründung unzureichend sei, in einem Hinweisbeschluss dargelegt und dem Kläger\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist hat der\nKläger nicht Stellung genommen. Am letzten Tag der Frist hat er um deren Verlängerung gebeten, die ihm das Berufungsgericht versagt hat. Die Versagung der\nFristverlängerung wird von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. Indem der Kläger\nzum Hinweisbeschluss nicht Stellung genommen hat, hat er die eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde\ngeltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht genutzt.\n\nSeiters von Pentz Offenloch\n\nAllgayer Linder\n\nVorinstanzen:\nLG München II, Entscheidung vom 17.01.2020 - 13 O 2290/19 -\nOLG München, Entscheidung vom 09.07.2020 - 8 U 967/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-14/vi-zb-50-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-14/vi-zb-50-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:50.171277+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-14/vi-zb-50-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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