{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-12-14_NA_AnwZBrfg_62_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:141221BANWZ.BRFG.62.19.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-12-14","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 62/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 62/19\n\nwvom\n14. Dezember 2021\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin\nhier: Anhörungsrüge und Antrag auf Wiedereinsetzung\n\nECLI:DE:BGH:2021:141221BANWZ.BRFG.62.19.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 14. Dezember 2021\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beigeladenen auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wird abgelehnt.\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli\n2021 wird auf Kosten der Beigeladenen als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beigeladene ist seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie\nwendet sich gegen die mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2021 ausgesprochene\nAufhebung ihrer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Gegen diesen ihrem\nProzessbevollmächtigten spätestens am 29. August 2021 zur Kenntnis gelangten Beschluss richtet sich die am 27. Oktober 2021 eingegangene mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu deren Erhebung verbundene\nAnhörungsrüge der Beigeladenen.\n\nII.\n\n2 Die Anhörungsrüge gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO ist\nmangels fristgerechter Einlegung unzulässig. Die Beigeladene hat - wie sie selbst\nvorträgt - zwischen dem 19. und 20. September von der vermeintlichen Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf die in § 152a Abs. 2\nSatz 1 VwGO bestimmte Zweiwochenfrist war die Erhebung der Anhörungsrüge\nunter dem 24. Oktober 2021 verfristet.\n\nIII.\n\n3 Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist hinsichtlich der Anhörungsrüge kann der Beigeladenen nicht gewährt werden, denn der am 27. Oktober 2021 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, in der Sache\naber nicht begründet.\n\n4 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig.\n\n5 a) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch in\nFällen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge statthaft\n(Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 152a Rn. 8; Eyermann/Happ, VwGO,\n15. Aufl., § 152a Rn. 14; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 152a\nRn. 34).\n\n6 b) Die Antragstellung erfolgte im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1\nVwGO fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses.\n\n7 aa) Ihrem Vorbringen zufolge erfuhr die Beigeladene nach Einreichung\nihrer das vorliegende Verfahren betreffenden Verfassungsbeschwerde durch\neine erst bei Urlaubsrückkehr am 17. Oktober 2021 vorgefundene Anfrage der\nUrkundsbeamtin des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2021,\ndass zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\ndie Erhebung einer Anhörungsrüge erforderlich ist.\n\n8 bb) Der Senat geht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung der geschilderten Vorgänge durch die Beigeladene aus. Glaubhaftmachung setzt die\nDarlegung überwiegender Wahrscheinlichkeit voraus, wobei keine besonders\nstrengen Anforderungen zu stellen sind; bereits die \"schlichte\" Erklärung des Antragstellers kann ausreichend sein (Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 60\nRn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 60 Rn. 30 mwN). Soweit es die Rückfrage seitens der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts betrifft, erscheint die Darlegung der Beigeladenen plausibel, so dass bereits auf Grund des\nsubstantiierten Vorbringens von hinreichender Glaubhaftmachung auszugehen\nist. Im Hinblick auf den Umstand der Urlaubsabwesenheit hat die Beigeladene\neine solche durch Vorlage entsprechender Unterlagen des Arbeitgebers für den\nZeitraum vom 4. bis zum 15. Oktober 2021 glaubhaft gemacht.\n\n9 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist indessen unbegründet, weil die Beigeladene an dem Fristversäumnis im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60\nAbs. 1 Satz 1 VwGO ein Verschulden trifft.\n\n10 a) Anerkannt ist, dass Rechtsunkenntnis die Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen kann, weil für den Betroffenen die Verpflichtung besteht,\nsich in geeigneter, zuverlässiger Weise zu informieren, und zwar bei einer Person, auf deren Sachkunde er vertrauen darf (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1989, 519;\n\nBVerwGE 43, 332, 334 f.; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 23).\nAllerdings darf die Auskunftsperson wegen der Zurechenbarkeit deren möglichen\nVerschuldens gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 85\nAbs. 2 ZPO nicht mit der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in dem\nkonkreten gerichtlichen Verfahren betraut sein (BSG, NJW 1993, 1350, 1351;\nKopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 60 Rn. 12, 20).\n\n11 b) Unter Zugrundelegung vorstehender Maßstäbe hat die Beigeladene die\nFrist zur Erhebung der Anhörungsrüge aus verschuldeter Rechtsunkenntnis versäumt. Unabhängig davon, dass sie selbst als Rechtsanwältin zugelassen ist,\nhätte sie sich über die Spezialmaterie der Rechtswegerschöpfung im Sinne von\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in geeigneter Weise juristisch beraten lassen müssen. Hieran ändert auch ihr Vorbringen, weder durch eine im Zusammenhang mit\ndem Senatsbeschluss ergangene Rechtsmittelbelehrung noch durch ihren Prozessbevollmächtigten auf das Erfordernis der Erhebung einer Anhörungsrüge\nhingewiesen worden zu sein, nichts. Zum einen war eine Rechtsmittelbelehrung\nangesichts des Umstands, dass es sich bei dem Senatsbeschluss um eine mit\nordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Entscheidung handelte (vgl.\nKopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 152a Rn. 8 mwN), nicht erforderlich. Zum anderen kann im Falle einer unterbliebenen oder missverständlichen Mitteilung des\nProzessbevollmächtigten der Beigeladenen schon wegen der Zurechenbarkeit\ndes dann in diesem Verhalten liegenden Verschuldens nichts Anderes gelten.\n\nIV.\n\n12 Die Anhörungsrüge wäre unbeschadet ihrer Unzulässigkeit auch unbegründet, weil der Senat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches\nVorbringen der Beigeladenen übergangen und deren rechtliches Gehör nicht in\n\nsonstiger Weise verkürzt hat. Dass der Senat die vorgebrachten Rechtsauffassungen der Beigeladenen nicht teilt, kann mit der Anhörungsrüge nicht angegriffen werden.\n\nGrupp Paul Ettl\n\nSchäfer Lauer\n\nVorinstanzen:\nAGH München, Entscheidung vom 22.07.2019 - BayAGH III - 4 - 15/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-14/anwz-brfg-62-19","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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