{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:141221B6STR500.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-12-14","aktenzeichen":"6 StR 500/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 500/21\n\nvom\n14. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:141221B6STR500.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge\nrichts Hannover vom 4. Juni 2021, soweit es sie betrifft, geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, dass\n\naa) der Angeklagte S. I. des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen und\n\nbb) der Angeklagte A. I. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nsowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in acht Fällen schuldig ist;\n\nb) im Einziehungsausspruch betreffend den Angeklagten\nS. I. dahin, dass die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet wird, wobei\ner in vollem Umfang als Gesamtschuldner haftet.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. I. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer\nMenge, und den Angeklagten A. I. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in neun Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge,\nzu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt sowie zu Lasten des Angeklagten S.\nI. eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützten\nRevisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nErfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Schuldsprüche sind entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern,\nweil die rechtsfehlerfreien Feststellungen eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu nur bezüglich der Tat vom 25. September 2020 (Veräußerung von 20 Gramm Kokain\nmit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 Gramm KHC) tragen, während in\nden übrigen acht Fällen jeweils höchstens fünf Gramm Kokain geliefert wurden.\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.\n\n3 Die Strafaussprüche bleiben unberührt. Das Landgericht hat den Fehler\nbemerkt und nur für die Tat vom 25. September 2020 ausgehend vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG höhere Strafen verhängt. Der Senat kann daher\nausschließen, dass die Strafen für die weiteren Taten und die Gesamtstrafen bei\nrichtigem Schuldspruch niedriger ausgefallen wären.\n\n4 2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte S. I. insgesamt 40 Gramm Kokain und nicht – wie von der Strafkammer ihrer Berechnung\nzugrunde gelegt – 55 Gramm zu einem Preis von 50 Euro pro Gramm verkauft.\nDer Senat ändert daher den Einziehungsausspruch entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO ab. Soweit die Strafkammer seine gesamtschuldnerische Haftung\nangeordnet hat, beschwert dies den Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom\n5. Dezember 2018 – 4 StR 392/18).\n\nSander Schneider Tiemann\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hannover, 04.06.2021 - 46 KLs 6122 Js 72648/20 (4/21)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-14/6-str-500-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-14/6-str-500-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:55.432875+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-14/6-str-500-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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