{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-12-14_2_StR_253_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:141221B2STR253.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-12-14","aktenzeichen":"2 StR 253/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 253/21\nvom\n14. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:141221B2STR253.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Februar 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von zwei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen revisionsrechtlichen Bedenken, jedoch hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:\n\n„Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nnach § 64 StGB kommt nur in Betracht, wenn positiv feststeht, dass\nbei dem Angeklagten ein Hang besteht, alkoholische Getränke oder\nandere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Das\nLandgericht geht zwar davon aus, dass bei dem Angeklagten ein\nsolcher Hang vorliegt, weil er über viele Jahre hinweg durch Übung\ndie Neigung erworben habe, immer wieder und dann im Übermaß\nAlkohol zu konsumieren (UA S. 67), jedoch belegen die Urteilsgründe nicht, dass es sich hiervon rechtsfehlerfrei überzeugt hätte.\nDie Revision wendet insoweit zu Recht ein, dass das Landgericht\ndas Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB abweichend\nvon der Einschätzung der Sachverständigen bejaht hat, ohne die\nabweichende Beurteilung ausreichend zu begründen (RB S. 20).\nZwar ist das Tatgericht nicht gehalten, einem Sachverständigen zu\nfolgen. Kommt es aber hinsichtlich einer Frage, für deren Beantwortung – wie hier nach § 246a StPO – die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe gesetzlich vorgeschrieben ist, zu einem anderen Ergebnis, so muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die\ndem Revisionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es die Darlegungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt und aus ihnen\nrechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer\nerschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen zu\n\nden Gesichtspunkten, auf die das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 – 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275; Beschlüsse vom 13. September 2001 – 3 StR\n333/01, NStZ-RR 2002, 259; vom 18. Oktober 2017 – 3 StR\n368/17). An einer solchen Auseinandersetzung, die umso mehr geboten war, als das Gericht sich ebenso wie die Sachverständige bei\nihrer Einschätzung allein auf die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten stützt (UA S. 67), fehlt es hier aber. Die Anordnung der Maßregel kann daher keinen Bestand haben.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nFranke Meyberg Grube\n\nSchmidt Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Köln, 17.02.2021 - 111 Ks 14/20 90 Js 34/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-14/2-str-253-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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