{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_DienstgerichtBund_NA_2021-10-14_NA_RiZR_2_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:141021URIZ.R.2.20.0","court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2021-10-14","aktenzeichen":"RiZ (R) 2/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nRiZ(R) 2/20 Verkündet am\n14. Oktober 2021\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht\n\nECLI:DE:BGH:2021:141021URIZ.R.2.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche\nVerhandlung vom 14. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter am\nBundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges und\ndie Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Prof. Dr. Spinner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des\nDienstgerichts für Richter beim Landgericht Leipzig vom\n2. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Antragsteller wendet sich - neuerlich - gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005\nnunmehr in der Fassung vom 9. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2018.\n\n2 Der Antragsteller steht seit 1991 im richterlichen Dienst des Antragsgegners und ist als Vorsitzender einer Kammer am Arbeitsgericht tätig.\n\n3 Am 8. Februar 2006 erstellte der damalige Präsident des Arbeitsgerichts und spätere Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über\nden Antragsteller eine Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom\n1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005. Mit rechtskräftigem Urteil vom\n\n3. Juli 2008 hob das Verwaltungsgericht Leipzig die Beurteilung auf und\nverpflichtete den Antragsgegner, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.\n\n4 Mit Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - (im\nFolgenden Dienstgericht) vom 3. Juli 2008 wurden einzelne Passagen der\ndienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 für unzulässig erklärt, weil\nsie geeignet seien, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Der\nBundesgerichtshof wies die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil\ndes Dienstgerichts zurück und stellte auf die begründete Revision des Antragstellers die Unzulässigkeit weiterer Passagen in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 fest (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R)\n5/08, BGHZ 181, 268).\n\n5 Der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts erstellte unter dem 5. Januar 2011 über die richterliche Tätigkeit des Antragstellers\nfür den genannten Zeitraum neuerlich eine Beurteilung. Das Dienstgericht\nerklärte zwei Formulierungen der Beurteilung für unzulässig. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Antragsgegners zurück (BGH, Urteil\nvom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris). Das Verwaltungsgericht\nLeipzig hob die Beurteilung wegen Voreingenommenheit des Beurteilers\nauf. Die Berufung des Antragsgegners wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 zurück.\n\n6 Der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vertreten\ndurch den Vizepräsidenten, erstellte schließlich am 9. Januar 2017 für den\nBeurteilungszeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 die vorliegend streitbefangene Regelbeurteilung.\n\n7 Mit Prüfungsvermerk vom 5. Mai 2017 erklärte sich der Referatsleiter im Sächsischen Staatsministerium der Justiz Ministerialrat L . als\n\"überprüfender Dienstvorgesetzter\" mit der Regelbeurteilung \"einverstanden\". Den gegen die dienstliche Beurteilung gerichteten Widerspruch des\nAntragstellers vom 12. Dezember 2017 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht - Der Präsident - am 1. März 2018 zurück.\n\n8 Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht\nLeipzig, das die Beurteilung nebst Widerspruchsbescheid mit inzwischen\nrechtskräftigem Urteil aufhob.\n\n9 Mit seinem Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antragsteller daneben die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit geltend gemacht. Die dienstliche Beurteilung stelle eine unzulässige Maßnahme der\nDienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG dar. Sowohl die Regelbeurteilung als auch der Prüfungsvermerk seien von unzuständigen Personen\nerstellt worden. Der Vizepräsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts\nsei am 9. Januar 2017 - vor Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 - (noch) nicht sein Dienstvorgesetzter und deshalb für die Erstellung der Beurteilung nicht zuständig\ngewesen. Im Übrigen verfüge er über keine eigenen Erkenntnisse. Ministerialrat L. habe als Referatsleiter im Sächsischen Staatsministerium\nder Justiz (im Folgenden Ministerium) den Prüfungsvermerk unter keinem\ndenkbaren Gesichtspunkt anbringen dürfen. Die Dienstaufsicht über Richter obliege nur dem Minister selbst, nicht jedoch einem Beamten des Ministeriums.\n\n10 Der Antragsteller hat beantragt,\n\nI. festzustellen, dass die über ihn erstellte Regelbeurteilung des\nSächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Januar 2017 (Beurteilungsperiode 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005, Beurteilungsstichtag: 31. Dezember 2005) sowie der Prüfungsvermerk\nvom 5. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesarbeitsgerichts - Der Präsident - vom 1. März 2018\n(Aktenzeichen: 200-5/11 (084), zugestellt am 7. März 2018, unzulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26\nAbs. 3 DRiG darstellen, die ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen,\n\nII. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu I.\n\nfestzustellen, dass die in der dienstlichen Regelbeurteilung vom\n9. Januar 2017 des Sächsischen Landesarbeitsgerichts und in\ndem zustimmenden Prüfungsvermerk des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesarbeitsgerichts\nvom 1. März 2018 (Aktenzeichen: 200-5/11 (084) enthaltenen\nPassagen unzulässig sind und seine richterliche Unabhängigkeit\nbeeinträchtigen:\n\n1. \"Von den insgesamt 217 streitigen Urteilen, den vier Teilurteilen sowie den elf Entscheidungen in BV-, GaBV- bzw. Ga-Verfahren hat Herr T. 185 Entscheidungen nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 1 ArbGG in\nvollständig abgesetzter Form der Geschäftsstelle übergeben.\"\n\n2. \"Eine Verhandlungsleitung durch Herrn T. war in den\nbesuchten mündlichen Verhandlungen nicht erkennbar.\"\n\n3. \"Die Kenntnisse des Prozessrechts sind nicht ausreichend,\nwie sich allein aus der nicht an § 60 Abs. 1 ArbGG orientierten Aufgabenerledigung ergibt.\"\n\n11 Der Antragsgegner hat beantragt,\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n12 Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2019 dem Hauptantrag stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, denn der Prüfungsvermerk vom 5. Mai 2017 sei von einem hierfür nicht zuständigen\nAmtsträger des Ministeriums angebracht worden. Deshalb sei die dienstliche Beurteilung insgesamt eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht.\n\n13 Mit der vom Dienstgericht zugelassenen Revision erstrebt der Antragsgegner die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Anträge. Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der\nRevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Dienstgericht hat dem\nHauptantrag zu Recht entsprochen.\n\n15 I. Die Revision ist gemäß § 45 Abs. 2 SächsRiG, § 80 Abs. 2 DRiG\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n16 II. Sie ist aber unbegründet. Der Hauptantrag ist zulässig und begründet und deshalb die Unzulässigkeit der Maßnahme nach §§ 83, 67\nAbs. 4 DRiG iVm. § 50 Abs. 2 Satz 2 SächsRiG festzustellen.\n\n17 1. Der Hauptantrag ist zulässig.\n\n18 a) Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein\nGericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht\nseine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Zulässigkeit eines solchen Prüfungsantrags setzt lediglich die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung\neiner Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine\nFrage der Begründetheit (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R)\n1/17, juris Rn. 13; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom\n4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).\n\n19 b) Danach ist der Hauptantrag, mit dem sich der Antragsteller gegen\ndie dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2017 einschließlich des Prüfungsvermerks vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2018 wendet, zulässig.\n\n20 aa) Der Begriff \"Maßnahme der Dienstaufsicht\" ist entsprechend\ndem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Eine dienstliche Beurteilung eines Richters stellt als solche einen tauglichen Gegenstand eines Prüfungsverfahrens nach § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG (entspricht § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG) dar (vgl. statt vieler nur BGH, Urteil\nvom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15 f.).\n\n21 bb) Mit seinen Beanstandungen, wonach weder der Vizepräsident\ndes Sächsischen Landesarbeitsgerichts noch der den Prüfungsve rmerk\nverantwortende Referatsleiter im Ministerium für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung über seine richterlichen Tätigkeiten zuständig gewesen\nseien, macht der Antragsteller im Prüfungsverfahren grundsätzlich beacht-\n\nliche Gesichtspunkte geltend. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist die richterliche Unabhängigkeit bereits dann verletzt,\nwenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht durch eine unzuständige Person\nvorgenommen wird (statt vieler BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R)\n4/14, DRiZ 2016, 110 Rn. 38).\n\n22 cc) Der Umstand, dass die dienstliche Beurteilung vom 9. Januar\n2017 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2018 durch mittlerweile\nrechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig aufgehoben worden\nsind, entzieht dem dem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG immanenten Rechtsschutzziel, das auf die Feststellung eines Eingriffs in die\nrichterliche Unabhängigkeit gerichtet ist, nicht die Grundlage. Der Antragsteller steht weiterhin im richterlichen Dienst des Antragsge gners und hat\ninfolge der Aufhebung der ihm zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilung\nerneut die Erteilung einer Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zu gewärtigen.\n\n23 2. Der Hauptantrag ist begründet. Das Dienstgericht hat die dienstliche Beurteilung zu Recht insgesamt als einen Eingriff in die richterliche\nUnabhängigkeit des Antragstellers angesehen, weil der Prüfungsvermerk\nzu Unrecht von einem Ministerialbeamten als überprüfendem Dienstvorgesetzten gezeichnet worden ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob die\nweiteren Beanstandungen des Antragstellers, wonach der Vizepräsident\ndes Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Erstellung der Beurteilung\nam 9. Januar 2017 (noch) nicht zuständig gewesen sei und er darüber\nhinaus mangels eigener Kenntnisse aus dem Beurteilungszeitraum eine\ndienstliche Beurteilung nicht erstellen könne, zutreffend sind.\n\n24 a) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer\nverfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1975 - 2 BvR 370/75, DRiZ\n1975, 284). Das Ministerium ist grundsätzlich befugt, in seinem Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschriften die periodische Beurteilung der\nRichter auf Lebenszeit zu bestimmten Stichtagen anzuordnen, um dem\nDienstherrn ein umfassendes Bild von der Leistungsfähigkeit der Richter\nzu vermitteln. Es ist oberste Dienstbehörde der Richter des Freistaats\nSachsen. Als solcher obliegt ihm auch die Dienstaufsicht über die Richter\nder Arbeitsgerichte (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG).\n\n25 b) Zu Recht ist das Dienstgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt,\ndass der von dem Referatsleiter im Ministerium gezeichnete Prüfungsvermerk vom 5. Mai 2017 zur dienstlichen Beurteilung vom 9. Januar 2017\ndie richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt, weil der\nReferatsleiter keine Befugnis zu Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber dem Antragsteller hatte. Zwar war das Ministerium als oberste\nDienstbehörde für die Anbringung des Prüfungsvermerks und damit für die\nMitwirkung an der dienstlichen Beurteilung zuständig, diese Entscheidung\nkonnte aber nicht durch einen Referatsleiter aufgrund seiner Dienststellung selbst verantwortet werden.\n\n26 aa) Die dienstliche Beurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der\ndem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt (vgl. BGH , Urteil\nvom 27. Februar 2019 - RiZ(R) 2/18, NVwZ-RR 2019, 525 Rn. 22). Dieser\nVorgang ist im Freistaat Sachsen erst mit der Erteilung des Prüfungsvermerks abgeschlossen und stellt dann die Erteilung eines Dienstleistungszeugnisses im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Der Prüfungsvermerk\nzur dienstlichen Beurteilung eines Richters ist nach VIII Nr. 3 der für den\n\nStreitfall maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten\nvom 7. November 2001 (SächsJMBl. S. 137) von den Präsidenten der\nObergerichte oder dem Ministerium zwingend auf der Beurteilung anzubringen. Die dienstliche Beurteilung ist deshalb erst dann vollständig,\nwenn der nächsthöhere Dienstvorgesetzte seinen Prüfungsvermerk angebracht hat. Damit \"erteilt\" auch dieser die dienstliche Beurteilung, selbst\nwenn er sich lediglich mit der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten \"einverstanden\" erklärt. Er überprüft die von diesem verfasste\ndienstliche Beurteilung inhaltlich und wirkt damit an dieser untrennbar mit,\nauch wenn er sie nicht selbst verfasst. Beurteilung und Prüfungsvermerk\nsind in Sachsen nicht als rechtlich zu trennende Stellungnahmen zu betrachten, sondern bilden erst zusammen die dienstliche Beurteilung im\nRechtssinn (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 5. April 2005 - 3 B 277/03,\nNVwZ 2006, 222 juris Rn. 34 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom\n7. Juni 1984 - 2 C 52/82, NJW 1985, 1095).\n\n27 bb) Das Anbringen des Prüfungsvermerks - als notwendiger Teil einer dienstlichen Beurteilung eines Richters - muss auf der Ministerialebene grundsätzlich durch den Minister selbst oder seinen ständigen Vertreter erfolgen. Allerdings kann der Minister (oder sein Vertreter im Amt)\nim Einzelfall unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen anderen\nAmtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Dienstaufsicht beauftragen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984\n- RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris Rn. 17).\n\n28 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Dienstaufsicht\nüber Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner\nDienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen\nausgeübt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66,\n\nBGHZ 47, 275 juris Rn. 26 f.; vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ\n51, 363 juris Rn. 28; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145\njuris Rn. 93; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris\nRn. 17). Anderen Amtsträgern im Ministerium steht mit Rücksicht auf die\nbesondere Rechtsstellung der Richter aus Art. 97 Abs. 1 GG kraft ihrer\nDienststellung die Befugnis zu irgendwelchen Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nicht zu. Das schließt nicht aus, dass ein solcher\nAmtsträger im Einzelfall mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vom\nMinister oder seinem Vertreter im Amt beauftragt wird. Das kann indessen\nnur in der Weise zulässig sein, dass der Amtsträger mit inhaltlich ganz\nbestimmten Weisungen für die zu treffenden Maßnahmen versehen wird,\ndie eine eigene Entscheidung über das \"Ob\" und \"Wie\" ausschließen und\nden Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, aaO juris Rn. 28). Daher kann beispielsweise der\nLeiter der Personalabteilung einem Richter kein Dienstleistungszeugnis\nerteilen. Geschieht dies gleichwohl, so ist diese Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ\n85, 145 juris Rn. 93 und juris Rn. 125 m.w.N.).\n\n29 (2) Daran ist mit Rücksicht auf die besondere Rechtsstellung der\nRichter aus Art. 97 Abs. 1 GG grundsätzlich festzuhalten. Soweit der Senat (BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - RiSt(R) 1/15, juris Rn. 42) für die\nFrage der Zuständigkeit der Erhebung einer Disziplinarklage zuletzt offengelassen hat, ob die eigenständige Befassung des Ministers oder seines\nVertreters im Amt mit den betreffenden Maßnahmen dergestalt erforderlich ist, dass dieser die Entscheidung eigenständig trifft oder es ausreichend ist, dass er eine vorbereitete Entscheidung gutheißt, kann dies auch\nvorliegend dahinstehen. Eine solche Befassung des Ministers oder seines\n\nVertreters wurde weder vom Antragsgegner behauptet noch vom Dienstgericht festgestellt. Keinesfalls jedoch kann ein Bediensteter des Ministeriums auf der Grundlage eines allgemeinen Auftrags oder der Geschäftsverteilung des Ministeriums Maßnahmen der Dienstaufsicht anstelle des\nMinisters oder seines Vertreters im Amt vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom\n21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 juris Rn. 125).\n\n30 cc) Danach stellt das Anbringen des Prüfungsvermerks zur dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2017 durch den Referatsleiter im Ministerium eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht\ndar.\n\n31 Der Prüfungsvermerk stammt weder vom Minister noch von seinem\nständigen Vertreter. Er ist nach den nicht mit einer Revisionsrüge angegriffenen Feststellungen des Dienstgerichts auch nicht von einem im Sinne\nder Senatsrechtsprechung beauftragten Bediensteten des Ministeriums\ngefertigt und unterzeichnet worden. Der handelnde Referatsleiter hat den\nPrüfungsvermerk selbst als \"überprüfender Dienstvorgesetzter\" gezeichnet.\n\n32 Eine konkrete Beauftragung kann auch nicht in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von\nRichtern und Staatsanwälten vom 7. November 2001 (SächsJMBl. S. 137)\noder späteren Fassungen dieser Verwaltungsvorschrift erblickt werden.\nMit einer Verwaltungsvorschrift zu dienstlichen Beurteilungen macht der\nMinister nicht im Sinne einer Beauftragung hinreichend konkrete Vorgaben\nfür die vorzunehmende Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen, die\neine - aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit erforderliche - Einzelbefassung mit jeder dienstlichen Beurteilung entbehrlich werden ließe.\n\nSoweit die Revision geltend macht, eine Beauftragung ergebe sich generell aus der Geschäftsverteilung des Ministeriums, führt dies zu keinem\nanderen Ergebnis. Die Geschäftsverteilung des Ministeriums ersetzt keine\nkonkrete Vorgabe im Einzelfall. Auch der Einwand der Revision, die Handhabung im Ministerium entspreche seit jeher derjenigen im vorliegenden\nFall und dies sei von Gerichten bislang nicht beanstandet worden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine unzulässige Handhabung der\nDienstaufsicht bleibt auch dann unzulässig, wenn sie langjähriger Praxis\nentspricht.\n\n33 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154\nAbs. 2 VwGO.\n\nPamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges\n\nReinfelder Prof. Dr. Spinner\n\nVorinstanz:\nLG Leipzig, Entscheidung vom 02.12.2019 - 66 DG 1/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-14/riz-r-2-20","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SächsJG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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