{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2021-10-14_V_ZR_41_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:141021BVZR41.21.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2021-10-14","aktenzeichen":"V ZR 41/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 41/21\nvom\n\n14. Oktober 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:141021BVZR41.21.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2021 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter\nDr. Göbel und Dr. Hamdorf und die Richterin Laube\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 22. Februar\n2021 nicht zuständig.\n\n2. Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zur\nweiteren Behandlung und Entscheidung abgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin ist eine Gemeinde in Bayern. Mit notariellem Kaufvertrag vom\n20. Dezember 2013 veräußerte sie an den Beklagten ein im Gemeindegebiet liegendes Grundstück zu einem Kaufpreis von 45.000 €. Der Beklagte wurde am\n15. Juli 2014 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Im April 2016\nbeanstandete das Landratsamt Berchtesgadener Land den Verkauf gemäß\nArt. 112 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) als sog. Unter-Wert-Verkauf. Anschließend forderte die Klägerin\nden Beklagten erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf.\n\n2 Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 45.000 € in\nder Weise zuzustimmen, dass nicht er, sondern die Klägerin Eigentümerin des\nGrundstücks ist. Zudem hat er der Klägerin das Grundstück geräumt herauszugeben und ihr vorgerichtliche Kosten zu erstatten. Die Berufung des Beklagten\nhat das Oberlandesgericht München durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO\nzurückgewiesen. Gegen die hiermit verbundene Nichtzulassung der Revision\nwendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er seinen\nKlageabweisungsantrag weiterverfolgen möchte. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag gemäß Art. 75\nAbs. 1 Satz 2 BayGO i.V.m. § 134 BGB nichtig, weil das Grundstück einen Verkehrswert von 80.000 € habe und damit unter Wert verkauft worden sei. Dies\nführe dazu, dass sowohl das Verpflichtungs- als auch das dingliche Verfügungsgeschäft unwirksam sei. Der Einwand des Beklagten, Art. 75 BayGO sei ausnahmsweise nicht anwendbar, greife nicht durch. Zwar bringe der Gesetzgeber\nmit der Formulierung „in der Regel“ zum Ausdruck, dass es Ausnahmen geben\nkönne, bei denen ein Verkauf unter dem vollen Wert möglich sei. Dafür sei aber\nnicht ausreichend, dass sich die Gemeinde in der Vergangenheit vergeblich um\neine Veräußerung des Grundstücks bemüht habe. Die eingeschränkte Veräußerlichkeit eines Grundstücks sei vielmehr bei der Bestimmung des Verkehrswerts\nund damit bei der Feststellung eines Unter-Wert-Verkaufs zu berücksichtigen.\n\nIII.\n\n4 Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zuständig. Die Sache ist vielmehr an das Bayerische Oberste\nLandesgericht abzugeben, wie dies auch die Parteien angeregt haben.\n\n5 1. Gemäß Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG tritt das Bayerische Oberste Landesgericht in dem durch § 8 Abs. 2 EGGVG abgesteckten Rahmen als Revisionsund Rechtsbeschwerdegericht an die Stelle des Bundesgerichtshofs, wenn im\nWesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung kommen, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - III ZR 163/20. Juris\nRn. 13; Beschluss vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20, NJW-RR 2021, 507\nRn. 5). Geht es um eine Nichtzulassungsbeschwerde, ist diese gemäß § 7 Abs. 2\nSatz 1 EGZPO generell bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Betreffen die\nGründe für die Zulassung der Revision im Wesentlichen Rechtsnormen, die in\nden Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch\nBeschluss zur Entscheidung über die Beschwerde für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO).\n\n6 2. a) Der Beklagte stützt sich in seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorrangig auf Rechtsnormen, die in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern\nund damit in einem Landesgesetz des Freistaates Bayern enthalten sind. Nach\nseiner Ansicht ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts angezeigt, um eine Klärung der Auslegung des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayGO herbeizuführen. Nach dieser Bestimmung dürften Vermögensgegenstände „in der Regel“ nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Es sei jedoch weder in der Rechtsprechung geklärt noch werde von der Literatur einheitlich beantwortet, welche\n\nUmstände geeignet seien, eine Ausnahme von der Regel zu begründen. Im Rahmen der Fortbildung des Rechts werde ferner zu entscheiden sein, ob - entsprechend einer in der Literatur vertretenen Auffassung - ein Verstoß gegen das Verbot der Unter-Wert-Veräußerung nur dann vorliege, wenn die Veräußerung selbst\nzu einer Gefährdung der Selbstverwaltung der Gemeinde führe. Bejahendenfalls\nsetze die Schlüssigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs entsprechenden Vortrag voraus.\n\n7 b) Ob diese auf das bayerische Landesrecht bezogenen Überlegungen die\nZulassung der Revision rechtfertigen, hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern\ndas hierfür zuständige Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden. Dies\n\ngilt auch für die von dem Beklagten ergänzend geltend gemachte Verletzung von\nArt. 103 Abs. 1 GG, deren Entscheidungserheblichkeit wiederum von der Auslegung des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayGO abhängig ist.\n\nStresemann Brückner Göbel\n\nHamdorf Laube\n\nVorinstanzen:\nLG Traunstein, Entscheidung vom 14.01.2020 - 7 O 3478/17 -\nOLG München, Entscheidung vom 22.02.2021 - 18 U 4075/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-14/v-zr-41-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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