{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140921BIXZB12.21.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2021-09-14","aktenzeichen":"IX ZB 12/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 12/21\nvom\n\n14. September 2021\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2021:140921BIXZB12.21.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nGrupp, die Richterin Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin\nDr. Selbmann und den Richter Dr. Harms\n\nam 14. September 2021\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen die am Senatsbeschluss vom\n17. März 2021 mitwirkenden Richter wird verworfen.\n\nDie Gegenvorstellung der Schuldnerin vom 8. Juni 2021 gegen den\nvorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer\ndes Landgerichts Gießen vom 29. Dezember 2020 (1 T 51/20),\ndurch den die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts Gießen vom 29. Oktober 2020 verworfen worden ist,\nwird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich\ndamit begründet wird, dass die mitwirkenden Richter unter Verkennung der\nRechtslage dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht stattgegeben und sich dadurch strafbar gemacht\nhätten. Hierüber kann der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771).\n\n2 2. Soweit die Schuldnerin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss\nvom 17. März 2021 erhebt, mit dem der Senat den Antrag der Schuldnerin auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 29. Dezember 2020 (1 T 51/20) abgelehnt\nhat, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat\n- ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen der\nSchuldnerin greift aus den im Beschluss vom 17. März 2021 mitgeteilten Gründen nicht durch. Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch bei\nVertretung durch einen Rechtsanwalt nicht statthaft gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde, die im Ablehnungsverfahren auch\nnicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).\nDie Nichtzulassung ist nicht anfechtbar.\n\n3 3. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Auf die im Beschluss vom 17. März 2021 dargelegten Gründe wird verwiesen.\n\n4 Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben\nin dieser Sache zu erhalten.\n\nGrupp Möhring Schoppmeyer\n\nSelbmann Harms\n\nVorinstanzen:\nAG Gießen, Entscheidung vom 29.10.2020 - 6 IN 126/16 -\nLG Gießen, Entscheidung vom 29.12.2020 - 1 T 51/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-14/ix-zb-12-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-14/ix-zb-12-21","retrieved":"2026-10-24 08:01:09.176184+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-14/ix-zb-12-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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