{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-09-14_5_StR_164_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140921B5STR164.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-09-14","aktenzeichen":"5 StR 164/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 164/21\n\nvom\n14. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2021:140921B5STR164.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2021 gemäß\n§ 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. April 2021, durch\nden die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 7. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Mit Beschluss vom 14. April 2021 hat die Strafkammer die Revision des\nAngeklagten gegen das seinem Verteidiger – nach dem Inhalt des unberichtigten\nEmpfangsbekenntnisses am 12. Februar 2021 – zugestellte Urteil gemäß § 346\nAbs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die am 15. März 2021 beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345\nAbs. 1 StPO angebracht worden sei. Nach Zustellung dieses Beschlusses am\n23. April 2021 hat der Angeklagte mit dem am 26. April 2021 beim Landgericht\neingegangenen Schriftsatz auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2\nSatz 1 StPO angetragen. Der Antrag ist begründet.\n\n2 Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Der\nGeneralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2021 zutreffend ausgeführt:\n\n„Ein Fristversäumnis liegt nicht vor, weil die Monatsfrist des § 345\nAbs. 1 Satz 1 StPO zwar mit Ablauf des 15. März 2021 endete,\njedoch eingehalten war. Die für ihre Berechnung maßgebliche\nZustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist unabhängig\ndavon wirksam erfolgt, dass auf dem Empfangsbekenntnis des\nVerteidigers ein unrichtiges Datum angegeben ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 12. September 1990 – 2 StR 359/90 – Rdnr. 9\nbei juris). Für den Lauf der Frist ist indessen auf den Zeitpunkt\ndes tatsächlichen Erhalts der Urteilsabschrift abzustellen (BGH,\na. a. O. Rdnr. 10 bei juris). Das war nach der Berichtigung des\nDatums durch den Verteidiger erst am 15. Februar 2021 der Fall.\nDie Richtigkeit seines Vortrags erscheint bewiesen: Der Verteidiger hat nicht nur in seiner Antragsbegründung näher dargelegt\nund versichert, das Urteil erst am 15. Februar 2021 erhalten zu\nhaben, sondern dies zusätzlich durch den vorgelegten Auszug\naus dem Fristenkalender belegt (SA Bd. XII Bl. 162). Daraus\nergibt sich, dass in der anwaltlichen Vorgangsverwaltung als Beginn der Frist zwar der 15. Februar 2021, jedoch als deren Ende\nder 15. März 2021 ausgewiesen sind. Für den Vortrag des Verteidigers spricht auch, dass das Empfangsbekenntnis ausweislich des Übertragungsvermerks am Kopf des Fax-Ausdrucks erst\nam 15. Februar 2021 beim Landgericht eingegangen ist\n(SA Bd. XII Bl. 73).“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an. Der vom Angeklagten zugleich gestellte\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom\n21. Januar 1958 – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154).\n\n4 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n5 Die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO hat keinen Erfolg.\nDer Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf einem Unterlassen\neines möglicherweise nach dieser Vorschrift gebotenen Hinweises beruht. Denn\nder Angeklagte hat sein Verteidigungsverhalten auf die im Urteil festgestellte\nSachlage – wonach er seinen Tatbeitrag durch Mitwirkung an der Einkreisung\nund Einkesselung des Geschädigten im Bus mittels Absicherung einer Bustür\nerbrachte – eingerichtet. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen im\nBeweisantrag vom 23. November 2020 und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung.\n\nCirener Berger Gericke\n\nMosbacher Resch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Berlin, 07.12.2020 - (509 KLs) 234 Js 95/20 (15/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-14/5-str-164-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-14/5-str-164-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.515376+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-14/5-str-164-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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