{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-09-14_2_StR_290_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140921B2STR290.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-09-14","aktenzeichen":"2 StR 290/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 290/20\nvom\n14. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:140921B2STR290.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Januar 2020\n\na) abgeändert\n\naa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte in den\nFällen 16 und 33 des bandenmäßigen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\ntateinheitlichen Fällen schuldig ist,\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass gegen\nden Angeklagten in Höhe von 364.000 Euro, davon in\nHöhe von 359.530 Euro als Gesamtschuldner, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird,\n\nb) aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben,\n\naa) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 16\nund 33,\n\nbb) soweit in den Fällen 34 bis 36 keine Einzelstrafen verhängt wurden,\n\ncc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\ndd) im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der\nGesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 25 Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in 14 Fällen und Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in zwei Fällen unter\nFreisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zehn Monate der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon der Maßregel zu vollstrecken sind. Schließlich hat es die Einziehung sichergestellter Drogenmengen sowie von 364.000 Euro als Wertersatz von Taterträgen angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. a) Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des\nHandeltreibens anzusehen ist, begründet der Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit, wenn die Art und Weise der Besitzausübung\nüber eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass\ndie tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42, 43; Beschluss vom\n30. Juni 2020 – 6 StR 162/20). Das ist hier der Fall.\n\n3 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts\nhatte der Angeklagte jeweils zum Verkauf bestimmte Teilmengen von Marihuana\nund Kokain aus den Fällen 16 und 33 in seinem Rucksack. Insoweit haben sich\ndie Tathandlungen zu diesen Fällen teilweise überschnitten.\n\n4 b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend in Tateinheit. § 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte.\n\n5 2. a) Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der Einzelstrafen\nin den Fällen 16 und 33 zur Folge.\n\n6 b) In den Fällen 34 – 36 wurde die Bestimmung der Strafhöhe versäumt;\ndas wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.\n\n7 c) Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 16 und 33 sowie das Fehlen\nvon Einzelstrafen in den Fällen 34 bis 36 zwingt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n8 d) Dies hat die Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug zur\nFolge. Der neue Tatrichter wird auch die voraussichtliche Dauer der Therapie zu\nerörtern haben.\n\n9 4. Die Feststellungen über die Taterträge ergeben eine Summe von\n364.030 Euro; die Einziehung von 364.000 Euro als Wertersatz beschwert den\nAngeklagten insoweit nicht. Jedoch ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\nausgeführt hat, zu ergänzen, dass es sich in Höhe von 359.530 Euro um die\ngesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben anderen Tatbeteiligten\nhandelt.\n\n10 5. Die Feststellungen sind insgesamt von den Rechtsfehlern unberührt\nund können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nFranke Eschelbach Zeng\n\nSchmidt Lutz\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 20.01.2020 - 65 KLs - 901 Js 81/18 - 19/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-14/2-str-290-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-14/2-str-290-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:39.860232+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-14/2-str-290-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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