{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-07-14_NA_AK_37_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140721BAK37.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-07-14","aktenzeichen":"AK 37/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nAK 37/21\n\nvom\n14. Juli 2021\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im\nAusland\n\nECLI:DE:BGH:2021:140721BAK37.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten\nund seines Verteidigers am 14. Juli 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte ist am 2. Januar 2021 vorläufig festgenommen worden\nund befindet sich seit dem 3. Januar 2021 zunächst aufgrund eines Haftbefehls\ndes Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. Januar 2021 (31 Gs 8/21) und ab dem 29. April 2021 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (2 BGs 201/21) ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des aktuellen Haftbefehls vom 29. April 2021 ist der Vorwurf,\nder Beschuldigte habe sich in der Zeit von Anfang 2020 bis zu seiner vorläufigen\nFestnahme am 2. Januar 2021 in S. , in G. und an\nanderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland durch sechs rechtlich selbständige Handlungen als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf\ngerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6\n\nVStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) zu begehen. In einem dieser Fälle habe er\nzudem durch dieselbe Handlung eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet. Der Haftbefehl geht insofern von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des\nBeschuldigten gemäß § 89a Abs. 2a, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1\nund 2, §§ 52, 53 StGB aus.\n\n3 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Akten dem Bundesgerichtshof zur besonderen Haftprüfung\ngemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die\nFortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Verteidiger des Beschuldigten ist dem Antrag des Generalbundesanwalts mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021\nentgegengetreten.\n\n4 Es kann dahinstehen, inwieweit es sich bei den Taten, die Gegenstand\ndes Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. April\n2021 sind, um neue Taten handelt. Denn die Taten, auf die sich der Haftbefehl\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs stützt, waren ausweislich eines\nAuswertungsvermerks der Polizei vom 26. Januar 2021 und eines polizeilichen\nZwischenberichts vom 27. Januar 2021 bereits zu diesem Zeitpunkt im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt.\n\nII.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs\nMonate hinaus liegen vor.\n\n6 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des\nBundesgerichtshofs zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.\n\n7 a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n8 aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das\nGebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen\nStaaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf\nihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Sharia zu errichten\nund dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt\nsie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher \"Feinde\"\noder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes\nMittel des Kampfes an.\n\n9 Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des \"Kalifats\" am\n29. Juni 2014 von \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien\" (ISIG) in \"Islamischer Staat\" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu\nBakr al-Baghdadi inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum \"Kalifen\" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem \"Kalifen\" unterstehen ein Stellvertreter sowie \"Minister\" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Zur Führungsebene\ngehören außerdem beratende \"Shura-Räte\". Veröffentlichungen werden in der\nMedienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-l'tisam\"\nverbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das\nauch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus\ndem \"Prophetensiegel\", einem weißen Oval mit der Inschrift \"Allah - Rasul -\n\nMuhammad\" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem \"Kriegsminister\" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur\ngegliedert.\n\n10 Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und\nrichtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen\nArmee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie\nZivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der\nZivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin,\ndie Verantwortung.\n\n11 Im Irak gelang es dem IS im Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, die bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen\nArmee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. Seit Januar\n2015 wurde die Vereinigung schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von Mossul, die Anfang Juni 2017\nabgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt; im Frühjahr 2019 verlor er auch die\nvon ihm zuletzt noch kontrollierten Gebiete im Norden Syriens. Heute hat der IS\nsein ehemaliges Herrschaftsgebiet in Syrien und im Irak verloren, ohne dass aber\ndie Vereinigung als solche zerschlagen wäre.\n\n12 bb) Der aus dem Irak stammende, dort aufgewachsene und seit 2016 in\nder Bundesrepublik Deutschland lebende Beschuldigte, der sich als \"A. \"\nbezeichnet, radikalisierte sich in Deutschland in seinem islamischen Glauben und\nwurde Anhänger eines extremistisch-islamistischen Weltbildes. Spätestens seit\nDezember 2018 identifizierte er sich mit der Vereinigung \"Islamischer Staat\" (IS)\nsowie deren Ideologie, Vorgehensweise und Zielen.\n\n13 Spätestens Anfang 2020 gliederte er sich - von Deutschland aus - im Einvernehmen mit der Vereinigung in den IS ein, wobei er einige Zeit später auch\nein Treuegelöbnis auf die Organisation ablegte. Fortan unterwarf er sich den an\nihn gerichteten Anweisungen des IS und wirkte von Deutschland aus an den Aktivitäten der Vereinigung mit. Hierzu stand er - namentlich über den Messenger-Dienst \"WhatsApp\" - in ständiger und enger Verbindung mit dem in Syrien befindlichen, bislang nicht näher identifizierten höherrangigen IS-Mitglied \"Ab.\n\", der ihn anleitete und steuernd auf ihn einwirkte.\n\n14 (1) Die mit Führungskräften des IS in Syrien abgesprochene Aufgabe des\nBeschuldigten bestand darin, in der Bundesrepublik Deutschland bei Sympathisanten der Vereinigung Gelder für den IS zu sammeln und anschließend an in\nSyrien und dem Libanon befindliche IS-Mitglieder zu transferieren. Die Gelder\nsollten dazu dienen, IS-Mitgliedern, die sich in Syrien oder dem Libanon in Flüchtlingslagern oder in Gewahrsam befanden, insbesondere aus dem Ausland zum\nIS gereisten Frauen von IS-Kämpfern, eine Rückkehr zum IS und einen erneuten\nAnschluss an die Vereinigung zu ermöglichen. Der Beschuldigte erörterte die Details der Geldtransfers mit seinem Ansprechpartner \"Ab. \" und befolgte dessen Anweisungen.\n\n15 Im Einzelnen nahm der Beschuldigte nach zuvor in Deutschland erfolgten\nGeldsammlungen, die er unter Mitwirkung seiner Lebensgefährtin und Ehefrau\n\nnach islamischem Ritus, der Konvertitin Se. alias \" \", durchführte, zumindest folgende vier Geldtransfers vor:\n\n16 Am 12. Juni 2020 transferierte er einen Geldbetrag in Höhe von\n2.250 US-$ an ein IS-Mitglied in Syrien. Dieses Geld war bestimmt für eine nicht\nidentifizierte \"russische Schwester mit vier Töchtern\", die aus einem Flüchtlingslager in der nordsyrischen Stadt Ay. geflohen war. Das Geld sollte dazu\ndienen, der Frau eine Rückkehr zum IS und den erneuten Anschluss an die Vereinigung in der syrischen Provinz Idlib zu ermöglichen.\n\n17 Im Zeitraum vom 28. Juni 2020 bis 28. Juli 2020 übermittelte der Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 8.220 US-$ an ein IS-Mitglied in Syrien, um\ndie Ausschleusung einer nicht identifizierten somalischen \"Glaubensschwester\"\nnamens \"U. \" aus einem Flüchtlingslager im nordsyrischen H.\nund deren Rückkehr zum IS zu ermöglichen.\n\n18 Am 8. September 2020 transferierte der Beschuldige einen Geldbetrag in\nHöhe von 100 US-$ an das in Idlib im Nordwesten Syriens befindliche IS-Mitglied\nD. alias \" \" sowie einen Geldbetrag in Höhe von\n200 US-$ an das im Flüchtlingslager im nordsyrischen H. befindliche IS-Mitglied Gr. alias \" \", um beide Frauen bei ihrer beabsichtigten Rückkehr zum IS zu unterstützen.\n\n19 Ende Juni 2020 übermittelte der Beschuldigte einen Geldbetrag in Höhe\nvon 1.600 € an ein IS-Mitglied namens \" Ah. \" im Libanon. Das Geld sollte\ndazu dienen, das IS-Mitglied F. alias \" \" aus\ndem Gefängnis R. in der Nähe von Beirut (Libanon) heraus und zum IS zu\nschleusen. Obwohl das Geld seinen Empfänger erreichte, gelang dies jedoch\nnicht.\n\n20 (2) Der Beschuldigte trug sich seit längerem mit dem Gedanken, aus\nDeutschland auszureisen, sich dem IS in dessen Kerngebiet anzuschließen und\nfür die Vereinigung als Kämpfer tätig zu werden. Er kommunizierte diesbezüglich\nwiederholt mit seinem Ansprechpartner \"Ab. \". Der IS wies ihn allerdings\nlange Zeit an, in Deutschland zu verbleiben und dort für die Vereinigung als Geldbeschaffer tätig zu sein. Schließlich bekam er Ende 2020 die Genehmigung des\nIS für eine Ausreise zur Organisation und versuchte Anfang 2021, seinen Ausreiseplan zu realisieren. Er wollte in den Sudan reisen, sich dort einem IS-Verband\nanschließen und zunächst militärisch unterweisen lassen, um danach, abhängig\nvon weiteren Weisungen der Vereinigung, dem IS in Afrika oder in Syrien als\nKämpfer zu dienen.\n\n21 Um die Ausreise zum IS bewerkstelligen zu können, beschaffte er sich im\nDezember 2020 einen gefälschten irakischen Reisepass mit seinem Lichtbild.\nZudem erwarb er ein Flugticket für einen einfachen Flug von B. über I.\nnach K. (Sudan).\n\n22 Am 2. Januar 2021 reiste der Beschuldigte in der vorbeschriebenen Absicht mit dem Zug von Fr. in Richtung B. , von wo aus er noch am selben\nTag über I. in den Sudan fliegen wollte. Er wurde jedoch im Bereich der\ndeutsch-schweizerischen Grenze in dem von Fr. ohne Zwischenhalt nach\nB. fahrenden Zug von Kräften der Bundespolizei kontrolliert und festgenommen.\n\n23 b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Folgendem:\n\n24 aa) In Bezug auf die außereuropäische terroristische Vereinigung \"Islamischer Staat\" ergibt sich der dringende Tatverdacht, wie dem Senat aus anderen\nVerfahren bekannt ist, insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen\n\nDr. St. , umfangreichen Auswertevermerken des Bundeskriminalamts und\nBehördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes.\n\n25 bb) Hinsichtlich der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe gilt:\n\n26 Der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte eine radikal-islamistische Grundhaltung vertrat und sich zur Vereinigung \"Islamischer Staat\" bekannte, ergibt sich aus zahlreichen bei ihm aufgefundenen Bild- und Videodateien. Darunter befinden sich Bilder, die den Beschuldigten mit erhobenem Zeigefinder (\"Tauhid-Finger\") und einer Langwaffe zeigen, sowie IS-Propaganda-Videos. Der Beschuldigte verbreitete über die Plattform \"Instagram\" und Telegram-Kanäle Propagandamaterialien des IS sowie ein Bild von sich mit der Bildunterschrift \"Unterstützer des Staates des Islam\". Ferner bezeichnete er sich im\nRahmen eines Telegramchats als Anhänger des IS.\n\n27 Die Annahme, dass der Beschuldigte, obgleich er sich in Deutschland aufhielt, als Mitglied in die Vereinigung \"Islamischer Staat\" aufgenommen wurde und\nfür diese als Spendensammler und Finanzagent agierte, folgt aus sichergestellter\nKommunikation zwischen ihm und dem in Syrien befindlichen IS-Mitglied \"Ab\n\". Aus dem Inhalt dieser Kommunikation lässt sich zum einen ableiten, dass\n\"Ab. \" sich in Syrien als Mitglied der Vereinigung beim IS aufhielt und seinerseits in direktem Kontakt mit hohen IS-Funktionären stand. Zum anderen lässt\ndie WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und \"Ab. \" erkennen, dass der Beschuldigte einen Treueeid auf den IS ablegte und - eingegliedert in den IS - in enger Absprache mit \"Ab. \" und auf dessen Weisungen hin für die Vereinigung tätig wurde, indem er in Deutschland für den IS Gelder\nsammelte und an andere Vereinigungsmitglieder in Syrien und im Libanon transferierte.\n\n28 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Rahmen eines umfangreichen\nWhatsApp-Chats mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Se. , seine\nSpendensammlungen und Geldtransfers ins Ausland erörterte. Hinzuweisen ist\nferner darauf, dass die mit dem IS sympathisierende Zeugin Se. in einem Chat\nmit der zu diesem Zeitpunkt in Syrien beim IS befindlichen D. vom\n31. Dezember 2020 schilderte, der Beschuldigte und sie hätten eigenes sowie\nbei Dritten gesammeltes Geld zum IS transferiert, um \"Schwestern\" \"freizukaufen\".\n\n29 Auch der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten konkret zur Last gelegten vier Geldtransfers ergibt sich aus WhatsApp-Chats zwischen ihm und \"Ab. \", welche die einzelnen Transaktionen zum Gegenstand hatten.\n\n30 Dass der Beschuldigte am 2. Januar 2021 nach B. fuhr, um weiter in\nden Sudan zu reisen, sich dort militärisch unterweisen zu lassen und anschließend als Kämpfer für den IS tätig zu werden, ergibt sich im Sinne eines dringenden Tatverdachts gleichfalls aus WhatsApp-Kommunikation des Beschuldigten\nmit \"Ab. \". Ausgewertete WhatsApp-Nachrichten zeigen, dass der Beschuldigte sich im Laufe des Jahres 2020 wiederholt an \"Ab. \" wandte, um einen\ngefälschten Reisepass zu erlangen und vom IS, der Wert darauf legte, dass der\nBeschuldigte in Deutschland als Spendensammler aktiv war, gleichwohl das\nPlacet und Unterstützung für eine Ausreise zu erhalten. Hinzuweisen ist zudem\ndarauf, dass der Beschuldigte bei seiner Festnahme am 2. Januar 2021 ein Ticket für einen einfachen Flug über I. nach K. bei sich hatte, gegenüber den ihn festnehmenden Beamten einräumte, in den Sudan reisen zu wollen,\nund bei ihm eine Zeichnung aufgefunden wurde, bei der es sich mutmaßlich um\nein Selbstbildnis des Beschuldigten handelt und die mit einem Text versehen ist,\nmit dem zur Teilnahme am \"Jihad\" aufgerufen wird.\n\n31 Wegen weiterer Umstände, die den dringenden Tatverdacht begründen,\nwird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n29. April 2021 und die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juni 2021\nBezug genommen.\n\n32 2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher\nWahrscheinlichkeit wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen\nVereinigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung\neiner schweren staatsgefährdenden Gewalttat und in vier weiteren Fällen jeweils\nin Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom\n27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im\nBereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 89a Abs. 2a, § 129a Abs. 1\nNr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a\nVariante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU)\nNr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl.\nL 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht hat.\n\n33 a) Der Beschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS dringend\nverdächtig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).\n\n34 Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu\netwa BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123;\nvom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB\n\nin der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH,\nBeschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24; vom 17. Oktober 2019\n- AK 56/19, juris Rn. 27), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die\nWillensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.\n\n35 Nach beiden Varianten setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer\nterroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht,\nwenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb\nder Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein\ndie Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus;\ndenn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung\nzu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt\nist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021\n- AK 30/21, juris Rn. 41; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch\nBGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).\n\n36 Das Erfordernis einer einvernehmlichen Eingliederung des Täters in die\nOrganisation führt dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik\n\nDeutschland lebt und von Deutschland aus agiert, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung bedarf, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der\n(Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie\nan einem Ort befunden hat, an dem die Vereinigungsstrukturen bestehen\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 19; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 17; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris\nRn. 17; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 18; Urteil vom 14. August 2009\n- 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).\n\n37 Eine Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar\nzur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf\ngerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu\nschaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau,\nZusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 42; vom 15. Mai\n2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 mwN).\n\n38 Daran gemessen ist bei einer Gesamtwürdigung und insbesondere angesichts der Ableistung eines Treueeids des Beschuldigten auf den IS (vgl. hierzu\nBGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017- AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 12) und\nseiner sehr engen Einbindung in das Agieren der Vereinigung über seine Kommunikation mit dem in Syrien befindlichen höherrangigen IS-Mitglied \"Ab. \",\ndessen Anweisungen er Folge leistete, im Sinne eines dringenden Tatverdachts\nderzeit von einer mitgliedschaftlichen Aufnahme des Beschuldigten in den IS\n\nauszugehen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschuldigte von\nDeutschland aus und damit nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der\n(Kern-)Organisation agierte. Mit den Geldtransfers sowie dem späteren Versuch,\nselbst zum IS auszureisen, entfaltete der Beschuldigte vereinigungstypische Tätigkeiten für die Zwecke des IS.\n\n39 Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur\nstrafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als \"Islamischer Staat\" (IS) bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung hat das Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung -\nam 13. Oktober 2015 erteilt.\n\n40 b) Dadurch, dass der Beschuldigte in vier Fällen in Deutschland gesammelte Gelder an IS-Mitglieder in Syrien beziehungsweise im Libanon transferierte, wo die Gelder vom IS im Interesse der Vereinigung verwendet wurden, ist\nder dringende Tatverdacht eines nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8\nAWG strafbaren Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der\nunmittelbar geltenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nNr. 881/2002 (EG) vom 27. Mai 2002 begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris\nRn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 f.). Denn nach Art. 2 Abs. 2 der\nVerordnung dürfen den in Anhang I dieses Rechtsaktes aufgeführten natürlichen\nund juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen\nweder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur\nVerfügung gestellt werden oder zugutekommen. In diesem Anhang I ist seit der\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013\n(ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch der IS gelistet (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20,\n\njuris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31). Der Transfer von Geldern\naus Deutschland an IS-Mitglieder im Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation\nist ein Zurverfügungstellen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 881/2002 (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33,\n37 f.). Unerheblich ist insofern, dass der in Deutschland befindliche Beschuldigte\nnach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Geldtransfers\nselbst IS-Mitglied war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris\nRn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom\n29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 65 ff.).\n\n41 c) Die versuchte Ausreise des Beschuldigten aus der Bundesrepublik\nDeutschland am 2. Januar 2021 mit dem Ziel, sich im Sudan durch den IS militärisch unterweisen zu lassen und anschließend in Afrika oder Syrien für den IS als\nmilitärischer Kämpfer tätig zu werden, führt nach der derzeitigen Beweislage zum\ndringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren\nstaatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1 und\n2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 16,\n29; vom 25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 14; vom 13. Juni 2019 - StB 13/19,\njuris Rn. 20 f., 29, 35 ff.; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102\nRn. 6 ff.). Da der Zug, in dem der Beschuldigte kontrolliert und festgenommen\nwurde, ohne weiteren Halt in die Schweiz fuhr, war die Schwelle von der straflosen Ausreisevorbereitung zum strafbaren Unternehmen der Ausreise zum Zeitpunkt der Kontrolle des Beschuldigten überschritten (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 53). Einer Verfolgungsermächtigung nach § 89a Abs. 4\nStGB bedarf es nicht, weil sich der Tatvorwurf auf eine im Inland begangene Tat\nbezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 31; vom\n25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 17; vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 41;\nvom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 16).\n\n42 d) Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der verschiedenen verwirklichten Straftatbestände gilt:\n\n43 Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die auch den Tatbestand einer\nanderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder ihren sonstigen Interessen dienen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB\nin Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes\nergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015\n- 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).\n\n44 aa) Hiervon ausgehend stehen die vier Verstöße gegen das EU-Bereitstellungsverbot und das unabhängig davon verwirklichte Delikt der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch die versuchte Ausreise aus\nder Bundesrepublik Deutschland zueinander in Tatmehrheit.\n\n45 bb) Da sowohl die Geldtransfers als auch die versuchte Ausreise des Beschuldigten zum IS im Interesse der Vereinigung und für diese förderlich, mithin\nBeteiligungsakte waren, sind sie für sich jeweils in Tateinheit im Sinne des § 52\nStGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK\n16/20, juris Rn. 29; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).\n\n46 Insbesondere tritt die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG nicht konkurrenzrechtlich hinter die mitgliedschaftliche Beteiligung\nan einer terroristischen Vereinigung zurück. Denn das Bereitstellungsverbot des\nArt. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002\nbezieht sich auf den tatsächlichen Vorgang des Zur-Verfügung-Stellens, der dazu\nführt, dass der gelisteten Person oder Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil zu\nGute kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94\n\nRn. 19). Ziel des Bereitstellungsverbots ist es, den gelisteten Personen oder Einrichtungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit\nvorzuenthalten (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris\nRn. 27). Damit kommt dem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot auch dann\nein eigener Unrechtsgehalt zu, wenn die Überweisung durch ein Mitglied der Vereinigung selbst erfolgt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris\nRn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32).\n\n47 cc) In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten alle übrigen, keinen weiteren\nStraftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 30; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20,\njuris Rn. 30, 33; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).\n\n48 e) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom\n31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso\nwie für die weiteren mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichten Straftatbestände - aus § 3 StGB, weil der Beschuldigte alle Tathandlungen in Deutschland\nvornahm (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 23;\nvom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 39; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20,\njuris Rn. 21).\n\n49 3. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO\n(vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien\nFuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird.\n\n50 a) Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen\nFreiheitsstrafe zu rechnen. Denn bei der Vereinigung \"Islamischer Staat\", für die\nder Beschuldigte agierte, handelt es sich um eine besonders gefährliche und\ngrausame terroristische Vereinigung. Die mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen des Beschuldigten waren zudem gewichtig. Zum einen trugen sie zur\nRückkehr von inhaftierten oder in Flüchtlingslagern befindlichen Personen zum\nIS bei. Zum anderen wurde mit der finanziellen Unterstützung der betreffenden\nFrauen das Signal an Mitglieder und Sympathisanten des IS ausgesandt, dass\ndie Vereinigung sich intensiv um gefangengenommene oder anderweitig vom IS\ngetrennte Personen, namentlich Frauen, kümmert, was grundsätzlich geeignet\nerscheint, die Einsatzbereitschaft von IS-Mitgliedern und Sympathisanten für die\nVereinigung zu fördern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zum Teil erhebliche\nGeldbeträge an andere IS-Mitglieder transferierte.\n\n51 b) Dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen\nauch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem Schriftsatz vom 8. Juli 2021\nkeine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.\n\n52 Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger und kam erst im Jahr\n2016 im Alter von 25 Jahren als Flüchtling nach Deutschland. Seine Eltern und\nGeschwister leben weiterhin im Irak. Mithin ist davon auszugehen, dass er über\nMöglichkeiten verfügt, in seine frühere Heimat zurückzukehren und dort zu leben.\nDer Beschuldigte war vor seiner Verhaftung zuletzt ohne festen eigenen Wohnsitz und verfügt über keine tragfähigen sozialen oder beruflichen Bindungen in\nDeutschland. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig, ging vor seiner Verhaftung keiner regulären Erwerbstätigkeit nach und verfügt in Deutschland über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus; sein Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Zwar ist der Beschuldigte seit einigen Jahren mit der Zeugin Se.\n\nliiert und hat sich zuletzt überwiegend an ihrem Wohnsitz in G. aufgehalten. Sein erst vor wenigen Monaten unternommener Ausreiseversuch zeigt allerdings, dass er ungeachtet seiner Partnerschaft mit der Zeugin Se. seine Zukunft\nnicht in der Bundesrepublik sieht, sondern gewillt ist, sich im außereuropäischen\nAusland dem bewaffneten Kampf des IS anzuschließen. Dass seine Partnerschaft mit der Zeugin Se. für ihn kein Hemmnis ist, Deutschland zu verlassen,\nergibt sich auch aus einem WhatsApp-Chat zwischen ihm und der Zeugin vom\n17. Dezember 2020, in dem er ihr gegenüber seine beabsichtigte Ausreise und\ndamit Trennung von ihr zu rechtfertigen versuchte.\n\n53 c) Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1\nStPO - die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112\nAbs. 3 StPO möglich sind - erreicht werden.\n\n54 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen\nund rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist\nbislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n55 Bei einer Durchsuchung am Tag der Festnahme des Beschuldigten sowie\neiner weiteren, bereits zuvor erfolgten Durchsuchung beim Beschuldigten und\nbei Dritten, darunter seiner Lebensgefährtin Se. , wurden neben zahlreichen weiteren Asservaten, die zwischenzeitlich ausgewertet werden konnten,\ninsgesamt 32 Datenträger, überwiegend Mobiltelefone, sichergestellt. Mit der\nAuswertung der Datenträger wurde jeweils direkt nach deren Erlangung begonnen. Sie konnte aber wegen des Umfangs der gespeicherten Daten und der vielfach fremdsprachigen Kommunikationsinhalte noch nicht abgeschlossen werden.\n\nIm Hinblick darauf, dass der Beschuldigte intensiv über soziale Medien und Messengerdienste kommunizierte und die bisherigen Ermittlungen gezeigt haben,\ndass den Kommunikationsereignissen verfahrensrelevante Informationen zu entnehmen sind, bedarf es einer umfangreichen Übersetzung und gründlichen Auswertung der auf den sichergestellten mobilen Endgeräten gespeicherten Chatinhalte.\n\n56 Mit Blick auf den derzeitigen Ermittlungsstand geht der Senat allerdings\ndavon aus, dass die Ermittlungen in Kürze abgeschlossen werden können. Der\nGeneralbundesanwalt hat bereits in seiner Zuschrift vom 21. Juni 2021 angekündigt, demnächst Anklage gegen den Beschuldigten erheben zu wollen.\n\n57 5. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Abwägung\nzwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem\nStrafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung\nder Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1\nStPO).\n\nSchäfer Paul Kreicker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-14/ak-37-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 881/2002","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-14/ak-37-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.213465+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-14/ak-37-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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