{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-04-14_4_StR_91_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140421B4STR91.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-04-14","aktenzeichen":"4 StR 91/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 91/21\n\nvom\n14. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:140421B4STR91.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. April 2021 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen griff der Angeklagte an zwei nicht näher bekannten Tagen im Juni oder Juli 2004 bei Waldspaziergängen dem am 8. Januar 1991\n\ngeborenen Nebenkläger in die Hose und manipulierte am Glied des Jungen\n(Fälle III.1 und III.2 der Urteilsgründe).\n\n3 Bei zwei weiteren Spaziergängen in den Wochen nach dem Umzug der\nFamilie des Nebenklägers in eine Notwohnung am 3. Juni 2004 manipulierte der\nAngeklagte jeweils zunächst mit der Hand am Glied des Nebenklägers und befriedigte ihn anschließend oral (Fälle III.3 und III.4 der Urteilsgründe).\n\n4 An einem nicht näher bekannten Tag im August 2004 begab sich der Angeklagte mit dem Nebenkläger in einen Gemeinschaftsraum im Keller seines\nWohnhauses. Dort schloss er die Tür von innen ab, ergriff den Nebenkläger und\nhielt ihn fest. Es gelang dem Nebenkläger nicht, sich aus dem Griff des Angeklagten zu lösen. Der Angeklagte nahm manuell sexuelle Handlungen am\nNebenkläger vor und hielt ihn anschließend fest, um den ungeschützten Analverkehr bis zum Samenerguss zu vollziehen (Fall III.5 der Urteilsgründe).\n\nII.\n\n5 1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.\n\n6 2. Die Verurteilungen wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts genügt hinsichtlich der festgestellten Tatzeiten nicht den an sie\nzu stellenden Anforderungen.\n\n7 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revisionsrechtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob diesem ein Rechtsfehler\nunterlaufen ist. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn\n\ndie Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 und vom 1. Februar 2017 – 2 StR\n78/16; Beschluss vom 30. Januar 2018 – 4 StR 587/17). In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass\ndas Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen\neinbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. Dezember 2018 – 2 StR 487/18 mwN).\n\n8 b) Gemessen hieran halten die Beweiserwägungen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie sind lückenhaft, weil das Landgericht nicht nachvollziehbar\nbelegt hat, dass die ausgeurteilten Taten vor dem 14. Geburtstag des Nebenklägers am 8. Januar 2005 stattfanden.\n\n9 Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den Nebenkläger zwei\noder dreimal angefasst, jedoch keinen Verkehr mit ihm gehabt. Die Vorfälle seien\nim Jahr 2005 geschehen, als der Nebenkläger bereits nicht mehr in der Notwohnung gewohnt habe. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den Taten auf\ndie Angaben des Nebenklägers gestützt. Weitere vom Nebenkläger geschilderte\nähnliche Vorfälle im Wald oder im Haus des Angeklagten mit manueller und\noraler Befriedigung des Nebenklägers oder mit Analverkehr hätten sich zeitlich\nnicht näher eingrenzen lassen. Denn dem Nebenkläger sei hinsichtlich der weiteren Vorfälle eine insbesondere zeitliche Konkretisierung nicht möglich gewesen.\n\n10 Umstände, auf die sich das Landgericht bei der zeitlichen Einordnung der\nfünf festgestellten Taten im Sommer 2004 gestützt hat, teilen die Urteilsgründe\nnicht mit. Dies wäre jedoch mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten und\n\ninsbesondere vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass dem Nebenkläger\neine zeitliche Konkretisierung der weiteren Vorwürfe nicht mehr möglich war. Soweit das Landgericht dies angesichts des Zeitablaufs als nachvollziehbar bewertet hat, erschließt sich ohne nähere Darlegungen nicht, worauf seine Überzeugung hinsichtlich der Tatzeiten der festgestellten Vorfälle beruht. Der Hinweis des\nLandgerichts auf die mit den Feststellungen übereinstimmenden Angaben des\nNebenklägers in seinen polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung vermag nachvollziehbare Erwägungen zur zeitlichen Einordnung der ausgeurteilten Taten in Abgrenzung zu den zeitlich nicht mehr konkretisierbaren weiteren Vorfällen nicht zu ersetzen.\n\n11 c) Die Verurteilungen wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern können daher nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erstreckt sich wegen\ndes tateinheitlichen Zusammentreffens auch auf den Schuldspruch wegen Vergewaltigung im Fall III.5 der Urteilsgründe sowie auf die Feststellungen, auf die\nsich der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung notwendig auswirkt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 11. Oktober 2017 – 1 StR 305/17).\n\n12 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n13 Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, ggf. weitere Feststellungen\nzum Ausnutzen einer schutzlosen Lage zu treffen. Die Strafvorschrift des § 177\nAbs. 1 Nr. 3 StGB in der bis 9. November 2016 geltenden Fassung setzt voraus,\ndass das Opfer aus Furcht vor Gewalteinwirkungen des Täters von ‒ ihm grundsätzlich möglichen ‒ Widerstand absieht, weil es dies aufgrund seiner schutzlosen Lage für aussichtslos hält, und der Täter subjektiv diese tatsächlichen\nVoraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennt (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 25. Januar 2006\n– 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368; Beschlüsse vom 10. Mai 2011\n\n– 3 StR 78/11; vom 18. November 2015 – 4 StR 410/15 und vom 12. Februar\n2020 – 1 StR 481/19; jeweils mwN).\n\n14 Darüber hinaus werden angesichts der späten Anzeigeerstattung die Umstände der Aussageentstehung zu erörtern sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n10. Januar 2017 – 2 StR 235/16 und vom 30. Januar 2018 – 4 StR 284/17).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bielefeld, 30.11.2020 ‒ 4 KLs - 566 Js 2395/18 - 22/20 566 Js 2395/18","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-14/4-str-91-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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