{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140421B4STR467.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-04-14","aktenzeichen":"4 StR 467/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 467/20\n\nvom\n14. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:140421B4STR467.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts\nArnsberg vom 22. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen\nNötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützten Revision verfolgt der Nebenkläger das Ziel der Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung statt\nwegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n2 1. Die Revision ist zulässig. Die Anschlusserklärung des Nebenklägers\nwar wirksam, da der Nebenklägervertreter zu deren Abgabe bevollmächtigt war.\nZwar konnte der Betreuer des Nebenklägers aufgrund seiner Bestellung durch\ndas Betreuungsgericht den Nebenklägervertreter zur Anschlusserklärung nicht\n\nbeauftragen, da die Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers als Verletzter\neiner Straftat in einem Strafverfahren grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom\n3. Dezember 2019 – 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91), diese jedoch zum Zeitpunkt der Beauftragung des Nebenklägervertreters nicht vorlag. Indes hat der\nNebenklägervertreter glaubhaft gemacht, dass ihn auch der Nebenkläger selbst\nmit der Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Strafverfahren beauftragt\nhatte.\n\n3 2. Die Revision ist allerdings unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Lutz\n\nVorinstanz:\nArnsberg, LG, 22.05.2020 ‒ 360 Js 156/18 2 KLs 19/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-14/4-str-467-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-14/4-str-467-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:44.123039+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-14/4-str-467-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2021-04-14","dockets":["4 StR 467/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140421B4STR467.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140421B4STR467.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2021 – 4 StR 467/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-14/4-str-467-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts\nArnsberg vom 22. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:44.123039+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}