{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-01-14_NA_StB_49_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140121BSTB49.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-01-14","aktenzeichen":"StB 49/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 49/20\n\nvom\n14. Januar 2021\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:140121BSTB49.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und ihrer Verteidiger am 14. Januar 2021 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftbefehl des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2020 wird\nverworfen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Oberlandesgericht führt seit dem 16. Oktober 2019 eine Hauptverhandlung gegen die Angeklagte und zwei Mitangeklagte. Am 15. Dezember 2020\nhat es gegen die Angeklagte einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten\nHaftbefehl wegen des von der Anklage umfassten Vorwurfs erlassen, sie habe\nsich vom 10. Oktober 2013 bis Mai 2015 wegen Unterstützung der terroristischen\nVereinigung im Ausland \"Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)\" (IS) in\nzehn Fällen strafbar gemacht, dabei in einzelnen Fällen in Tateinheit mit verschiedenen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz als Mitglied einer\nBande und in einem Fall überdies in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Sie befindet sich seit dem 17. Dezember\n\n2020 in Untersuchungshaft. Am selben Tag hat sie Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt, mit der sie dessen Aufhebung, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung begehrt und vor allem die Annahme einer Fluchtgefahr beanstandet.\nDas Oberlandesgericht hat der Beschwerde durch näher begründeten Beschluss\nnicht abgeholfen.\n\nII.\n\n2 Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht Untersuchungshaft angeordnet.\n\n3 1. In Bezug auf die im Haftbefehl genannten Tatvorwürfe besteht dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\n4 a) Im Sinne eines solchen Verdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n5 Die Angeklagte kam im Jahr 2013 mit dem Mitangeklagten S. sowie\nden beiden gemeinsamen Söhnen überein, arbeitsteilig in einem unbestimmten\nZeitraum die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Waffenzubehör für\nislamistische Kämpfer in Syrien zu organisieren. Die Angeklagte war damit einverstanden, dass ihre Söhne solche Dinge unter Verwendung ihres Namens und\nihrer K. Wohnung als Lieferadresse bestellten. Wie sie wusste, hatten sich\nihre Söhne spätestens Mitte November 2013 in Syrien in die Vereinigung \"Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)\" (IS) eingegliedert und nahmen dort\n\nEnde 2013 sowie Anfang 2014 an Kämpfen für den IS teil. Sie nahm die Waren\nentgegen und sorgte sich um die Weiterleitung über die Türkei nach Syrien.\n\n6 Im Jahr 2014 ging einer ihrer Söhne in die Türkei, um von dort aus weitere\norganisatorische Zuarbeit für den IS zu leisten und sich um die Beschaffung sowie den Transport von in Syrien benötigten Ausrüstungs- sowie Alltagsgegenständen zu kümmern. Diese verkaufte der andere, in Syrien verbliebene Sohn\ndort an IS-Angehörige. Die Angeklagte wusste um die Hintergründe und förderte\ndie Tätigkeit der Söhne vor allem durch Geldzahlungen.\n\n7 Ihr waren Struktur, Vorgehensweise und Ziele des IS bekannt. Bei diesem\nhandelt es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich unter Inkaufnahme ziviler Opfer zum Ziel gesetzt\nhatte, einen das Gebiet des Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die\nheutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden\nund auf ihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" unter Geltung der Scharia zu\nerrichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime\ndes syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Die Angeklagte hielt es für möglich\nund nahm in Kauf, dass der Kapital- und Finanzverkehr sowie die Ausfuhr von\nWaffenzubehör Sanktionen unterlagen oder gegen ein Waffenembargo verstießen.\n\n8 Im Einzelnen wurde die Angeklagte derart tätig:\n\n9 aa) Aufgrund von zwölf Bestellungen zwischen dem 10. Oktober 2013 und\ndem 10. Dezember 2013 wurden an ihre Anschrift Waren im Gesamtwert von\nrund 6.730 € geliefert, darunter 472 Magazine für verschiedene Gewehr- und Pistolentypen. Die Angeklagte reiste am 30. November 2013 aus Deutschland mit\n\nrund fünfzig Magazinen aus und brachte diese sodann ihren Söhnen in Syrien.\nBei einem weiteren Ausreiseversuch wurde sie am 6. Dezember 2013 am Flughafen K. nach der Gepäckaufgabe angehalten, ihr die Weiterreise verweigert und diverse Ware, neben weiterem Waffenzubehör unter anderem\n218 Magazine, sichergestellt. Am Folgetag reiste sie Richtung Türkei mit 97 Magazinen aus, die am 9. Dezember 2013 am Flughafen in Gaziantep sichergestellt\nwurden. Weitere an die Angeklagte gelieferte und zunächst von ihr verwahrte\nGüter wollte der Mitangeklagte S. am 8. April 2014 ausführen. Zollbeamte\nam Flughafen K. stellten indes verschiedenes Waffenzubehör sicher\n(insgesamt Fall 5 der Anklage).\n\n10 bb) Die Angeklagte nahm in drei Fällen von einem ihrer Söhne bestellte\nLadegeräte entgegen und bereitete deren Weiterleitung in die Türkei vor. Hierbei\nhandelte es sich jeweils um zwei \"USB Power Banks\" im Gesamtwert von rund\n60 €, die am 23. Dezember 2014 (Fall 6) und 25. März 2015 (Fall 7) geliefert wurden, sowie um 21 weitere, am 27. März 2015 zugestellte Geräte im Wert von\netwa 700 € (Fall 8).\n\n11 cc) Die Angeklagte ließ ihren Söhnen verschiedene Geldbeträge für ihre\nGeschäfte mit Angehörigen des IS zukommen. Am 28. Mai 2014 nahm sie eine\nBarüberweisung über 500 € vor (Fall 12). Im Juni 2014 schickte sie über den Mitangeklagten S. 700 € (Fall 13). Um den 14. Januar 2015 erhielt einer ihrer\nSöhne von ihr 500 € (Fall 17). Kurz vor dem 13. März 2015 übersandte sie\n1.500 € (Fall 18). Sie ließ einem Sohn insgesamt 15.900 € zukommen, davon\n7.900 € mittels eines durch den Mitangeklagten S. am 24. April 2015 an\ndessen Vater in der Türkei überwiesenen und von diesem sodann ausgehändigten Betrages sowie 8.000 € durch Übergabe an ihren Vater am 5. Mai 2015 zur\nWeiterleitung (Fall 19). Schließlich zahlte sie die Hälfte des Kaufpreises von\n\n4.500 € für ein Fahrzeug, das einer der Söhne um den 11. Mai 2015 für die Geschäftstätigkeit erwarb. Hierzu entrichtete sie einen Teil vor der Anschaffung und\nweitere 1.000 € kurz danach (Fall 20).\n\n12 b) Der dringende Verdacht gründet sich maßgeblich auf die aufgrund der\nbisherigen Hauptverhandlung vor dem Tatgericht bestehende Beweislage.\n\n13 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom\n5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5 mwN)\nunterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der\nLage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen\nsowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach\ndem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das\nBeschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel\ndes Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu\ntreffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR\n2098/12, StV 2013, 640 Rn. 42 ff.), ausreichend Rechnung getragen werden\nkann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung\nund Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise\n\ndurch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu\neinem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (insgesamt BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020\n- StB 18/20, juris Rn. 7).\n\n14 Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Beweislage im angefochtenen Haftbefehl, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort werden auch die Grundlagen für die vorläufige\nWertung aufgezeigt, dass die Angeklagte in Bezug auf die Unterstützung einer\nterroristischen Vereinigung im Ausland vorsätzlich handelte. Hierfür kann bereits\nausreichen, dass die Angeklagte um die geplante Verwendung der gelieferten\nGegenstände wusste und diese in Kauf nahm, selbst wenn sie dadurch vorrangig\nim Interesse ihrer Söhne handeln wollte und sich nicht an den Vorteilen für den\nIS orientierte.\n\n15 c) In rechtlicher Hinsicht ergeben sich daraus jedenfalls mehrere bandenmäßige Embargoverstöße sowie Unterstützungen einer terroristischen Vereinigung. Da diese bereits den Fortbestand des Haftbefehls tragen, bedarf hier mit\nBlick auf das Regelungsgefüge des § 304 Abs. 4 StPO keiner abschließenden\nEntscheidung, ob sich die Angeklagte hochwahrscheinlich zudem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar gemacht hat und\nob die dem Haftbefehl zugrundeliegende konkurrenzrechtliche Bewertung zutrifft\n(vgl. zum Prüfungsumfang BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - StB 2/15,\njuris Rn. 26 mwN).\n\n16 aa) Der Transport von rund fünfzig Waffenmagazinen nach Syrien und die\nAusreise mit 97 Magazinen in die Türkei stellen jeweils einen Verstoß als Mitglied\neiner Bande gegen ein Ausfuhrverbot gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 74\nAbs. 2 Nr. 3, § 80 Nr. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A Nr. 0001d der Ausfuhrliste\n[Fassung vom 2. August 2013], Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in\nder zur Tatzeit geltenden Fassung, Art. 2 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts\ndes Rates Nr. 2002/402/GASP dar (vgl. zum Begriff der Ausfuhr § 2 Abs. 3 Nr. 1\nAWG; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 19). Bei\nden Bemühungen, mit 218 Magazinen in die Türkei zu fliegen, handelt es sich\num einen Versuch dazu. Zudem ist die Lieferung der fünfzig Magazine nach\nSyrien als bandenmäßige Zuwiderhandlung gegen ein unionsrechtliches Bereitstellungsverbot nach § 18 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG, Art. 2 Abs. 2\nund 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der zur Tatzeit geltenden Fassung\nstrafbar. Gleiches gilt für die sechs Geldtransfers (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29).\n\n17 bb) Ferner sind die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Aufbewahrung und Weiterleitung bestellter Güter sowie der Übermittlung\nvon Geldbeträgen rechtlich als Unterstützungen einer terroristischen Vereinigung\nim Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB zu\nbewerten. Die nach § 129b Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor.\n\n18 cc) Aus den bereits dargelegten Gründen bedarf es keiner Entscheidung,\nob überdies eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StGB aF besteht (vgl. zur bislang vom Senat offen gelassenen Frage des festen Entschlusses zu einer nicht\n\nvom \"Vorbereitungstäter\" zu begehenden Tat BGH, Urteil vom 8. Mai 2014\n- 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 46).\n\n19 Ebenso erfordert die im Haftbefehl vorgenommene konkurrenzrechtliche\nEinordnung keine abschließende Klärung. Insoweit erscheint insbesondere zweifelhaft, ob im Fall 5 die etwaige Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden\nGewalttat die schwereren, jeweils Verbrechen darstellenden Ausfuhrdelikte insgesamt zu einer Tateinheit (§ 52 StGB) verklammern kann (vgl. allgemein BGH,\nBeschluss vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, wistra 2020, 105 Rn. 5). Darüber hinaus könnte eine tateinheitliche Überschneidung der Fälle 7 und 8 in den\nBlick zu nehmen sein.\n\n20 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO);\ndenn es ist bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände wahrscheinlicher,\ndass sich die Angeklagte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass sie\nsich ihm zur Verfügung halten werde.\n\n21 Zwar ist zu ihren Gunsten insbesondere zu berücksichtigen, dass sie sich\nder Hauptverhandlung bislang über ein Jahr lang fortlaufend gestellt hat. Außerdem bestehen verschiedene persönliche Bindungen in Deutschland, namentlich\nan ihren Ehemann, den Adoptivvater, Enkel und weitere Familienangehörige.\nDass sie ausweislich vorgelegter Kaufverträge im Dezember 2019 und in den\nersten Monaten des Jahres 2020 mehrere tausend Euro für Einrichtungsgegenstände ausgab, lässt sich ebenfalls als ein gegen Fluchtabsichten sprechendes\nIndiz werten.\n\n22 Dem steht indes gegenüber, dass die türkischstämmige Angeklagte in\neinem im Februar 2020 verfassten Brief mitteilte, nicht mehr länger in Deutschland bleiben zu wollen. Obschon diese Aussage dadurch relativiert wird, dass die\nAngeklagte im Folgenden weiterhin - wie im Brief bereits angedeutet - an der\nHauptverhandlung teilnahm und die Adressatin sowie ihre \"Prenzesin\" sie noch\nhier hielten, kommt zum Ausdruck, dass sie allgemein zum Verlassen des Landes bereit ist. Vorhandenen Bindungen - wie zum Beispiel die in der Beschwerdebegründung angeführten Tätigkeiten als Haushaltshilfe oder ihre Sorge um\nden Adoptivvater - misst sie danach kein einer Ausreise oder Flucht grundsätzlich\nentgegenstehendes Gewicht bei. Zudem hat sie enge familiäre Beziehungen in\ndie Türkei, wo etwa ein Sohn und weitere Verwandte leben.\n\n23 Deren Bedeutung wird nachdrücklich daran deutlich, dass die Angeklagte\nauch zwischen Hauptverhandlungsterminen in die Türkei reiste und am Tag nach\nihrer Festnahme erneut dorthin fliegen wollte. Wenngleich unklar ist, ob sie dort\nbereits dauerhaft bleiben wollte oder lediglich - angesichts einer vorgelegten\nRückflugbuchung für den 23. Dezember 2020 und einer etwaigen Geburtstagsfeier Anfang Januar 2021 - einen kürzeren Besuch plante, unterstreicht dies ihre\nbesondere Verbundenheit. Vor dem Hintergrund der geplanten Reise und vorangegangener Aufenthalte in der Türkei ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiges ihr\ndort drohendes Strafverfahren sie von einer Flucht dorthin abhielte.\n\n24 Hinzu kommt der gewichtige Umstand, dass die Angeklagte angesichts\nder Tatvorwürfe, darunter mehrere Verbrechen mit einem Strafrahmen bis zu\n15 Jahren Freiheitsstrafe, eine erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten hat.\nObwohl diese Perspektive bereits mit Eröffnung des Hauptverfahrens bestand,\nhat sie sich nunmehr insofern konkretisiert, als sich ein Ende der Hauptverhandlung abzeichnet. Daher liegt nahe, dass sich die Angeklagte bei ihr als geboten\n\nerscheinender Gelegenheit nicht allein der verbleibenden Verhandlung, sondern\ngegebenenfalls auch der abzusehenden Strafvollstreckung entziehen könnte.\n\n25 Schließlich kann die Angeklagte, wie vom Oberlandesgericht im Haftbefehl\nund im Nichtabhilfebeschluss zutreffend näher dargelegt, auf beträchtliche finanzielle Mittel zugreifen, die ihr eine Flucht erleichtern können. So wurden allein im\nNovember 2020 vom Konto ihres Adoptivvaters, überwiegend noch nach dessen\nstationärer Aufnahme in ein Krankenhaus, insgesamt 25.000 € auf das Konto\nihres Ehemannes überwiesen, über das sie verfügungsberechtigt ist. Zusätzlich\nhob sie in bar vom Konto ihres Adoptivvaters innerhalb von vier Tagen 4.000 €\nab. Ungeachtet der zur Beschwerdebegründung vorgebrachten Erklärung, die\nAngeklagte habe damit nach einem etwaigen Tod des Vaters die Zeit bis zur\nAusstellung des Erbscheins überbrücken wollen, stand ihr das Geld jedenfalls\nuneingeschränkt zur Verfügung.\n\n26 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der für und gegen eine Fluchtgefahr\nsprechenden, mitunter auch ambivalenten Gesichtspunkte ist es im Ergebnis\nwahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte dem weiteren Verfahren entziehen\nals dass sie sich diesem stellen werde.\n\n27 Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). Insbesondere könnten nach den konkreten Umständen ein Hinterlegen von Ausweispapieren und eine Meldepflicht eine etwaige Flucht auf dem Landweg nicht maßgeblich verhindern. Angesichts der vielfachen Überweisungen vom Konto des\nAdoptivvaters auf dasjenige des Ehemanns - im Jahr 2020 insgesamt über\n80.000 € - und an weitere Personen aus dem Umfeld der Angeklagten, vermag\n\ndie angebotene Hinterlegung von 45.000 € der Fluchtgefahr ebenfalls nicht ausreichend zu begegnen.\n\n28 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis\nzur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden\nStrafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-14/stb-49-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 881/2002","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-14/stb-49-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:40.627883+00:00"}}