{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140121B4STR468.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-01-14","aktenzeichen":"4 StR 468/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 468/20\n\nvom\n14. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2021:140121B4STR468.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Juli 2020 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom\n20. Januar 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Die erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Ergänzend bemerkt der\nSenat: Die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der während der Tat II.3\nder Urteilsgründe hergestellten Tonbandaufnahme ist bereits deshalb unzulässig, weil es an der eindeutigen Behauptung einer bestimmten Beweistatsache\nfehlt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1998 – 4 StR 618/97; Beschluss vom 1. Juli\n2010 – 1 StR 259/10 mwN). Die Revision stellt vorliegend die Beweistatsache als\nbloße Möglichkeit dar, indem sie vorträgt, es hätte sachverständig geprüft werden\nmüssen, „ob hier Löschungen in dem Gesprochenen vorgenommen wurden“.\n\nII.\n\n3 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu den\nSchuldsprüchen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n4 2. Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben, weil bei allen drei Taten die Voraussetzungen jeweils eines vom Landgericht berücksichtigten Strafschärfungsgrundes\nnicht festgestellt sind.\n\n5 a) Im Fall II.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht bei der Frage des Abweichens von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB (in der bis 9. November\n2016 geltenden Fassung) und bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des\nAngeklagten gewertet, dass dieser bei der Tatbegehung am 23. Februar 2009\n\nunter laufender Bewährung gestanden habe. Beginn und Dauer dieser Bewährungszeit lassen sich jedoch weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler,\ndenn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Annahme eines\nBewährungsbruchs zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2003 – 4 StR 27/03; vom 6. September 2016 – 3 StR\n283/16).\n\n6 b) In den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe hat das Landgericht bei der\nPrüfung der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB und bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser zwei Regelbeispiele verwirklicht habe. Nach den Urteilsfeststellungen sind jeweils (nur) die\nVoraussetzungen für das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) erfüllt. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, da der Senat nicht\nausschließen kann, dass sich die Annahme zweier Regelbeispiele auf die Wahl\ndes Strafrahmens und die konkrete Strafe ausgewirkt hat.\n\n7 c) Der Wegfall der Einzelstrafen entzieht den beiden Gesamtstrafen die\nGrundlage.\n\n8 Eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1a StPO\nkommt im Hinblick darauf, dass der Rechtsfehler bereits die Strafrahmenwahl\nberührt, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 4 StR\n585/09; Urteil vom 25. Januar 2017 – 5 StR 364/16).\n\n9 3. Die zugehörigen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann\n\nergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch\nstehen.\n\n10 4. Der neue Tatrichter wird bei Bemessung der Einzelstrafen zu beachten\nhaben, dass es sich in allen drei Fällen um Taten während einer (ambivalenten)\nBeziehung handelte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 ‒ 4 StR 412/02; Beschluss vom 21. Juli 2015 – 3 StR 217/15). Zudem wird ausführlicher als bisher\ndas Gesamtstrafenübel in den Blick zu nehmen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n9. November 1995 ‒ 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313; vom 17. April 2008\n‒ 4 StR 118/08 und vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17).\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nMünster, LG, 01.07.2020 ‒ 540 Js 252/20 9 KLs 13/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-14/4-str-468-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-14/4-str-468-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:43.224699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-14/4-str-468-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2021-01-14","dockets":["4 StR 468/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140121B4STR468.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:140121B4STR468.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.01.2021 – 4 StR 468/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-14/4-str-468-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Juli 2020 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:43.224699+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}